Gesetze / Unterhaltsvorschussgesetz
UhVorschG§ 9 Verfahren und Zahlungsweise
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UhVorschG/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Über die Zahlung der Unterhaltsleistung wird auf schriftlichen Antrag des Elternteils, bei dem der Berechtigte lebt, oder des gesetzlichen Vertreters des Berechtigten entschieden. Der Antrag soll an die durch Landesrecht bestimmte Stelle, in deren Bezirk der Berechtigte seinen Wohnsitz hat, gerichtet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UhVorschG/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. In dem Bescheid sind die nach § 2 Absatz 2 bis 4 angerechneten Beträge anzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UhVorschG/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Unterhaltsleistung ist monatlich im Voraus zu zahlen. Auszuzahlende Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Beträge unter 5 Euro werden nicht geleistet.
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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14.08.2017 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I 3122)
BGBl. 2017 I S. 3122
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 69 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
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03.05.2013 Ausfertigung
§ 9 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I 1108)
BGBl. 2013 I S. 1108
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