Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 69 · BT-Drs. 18/10183 · S. 104
Zu Artikel 69 (Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes (2163-1))
Zu Artikel 69 (Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes (2163-1)) Durch die Änderung wird die Anordnung der Schriftform in § 9 Absatz 2 Satz 1 ersatzlos gestrichen. Dies hat zur Folge, dass von Gesetzes wegen die Einhaltung einer bestimmten Form nicht mehr erforderlich ist, so dass die Erteilung des Bescheids mündlich, fernmündlich, schriftlich oder elektronisch erfolgen kann. Dies ermöglicht die Verwendung moderner Kommunikationswege und dient dem Bürokratieabbau.
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Herkunft
BT-Drs. 18/10183, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 316.627–317.098 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 0c0b4280ace7ac92….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP