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Artikel 69 · BT-Drs. 18/10183 · S. 104

Zu Artikel 69 (Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes (2163-1))

Zu Artikel 69 (Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes (2163-1))
Durch die Änderung wird die Anordnung der Schriftform in § 9 Absatz 2 Satz 1 ersatzlos gestrichen. Dies hat zur
Folge, dass von Gesetzes wegen die Einhaltung einer bestimmten Form nicht mehr erforderlich ist, so dass die
Erteilung des Bescheids mündlich, fernmündlich, schriftlich oder elektronisch erfolgen kann. Dies ermöglicht die
Verwendung moderner Kommunikationswege und dient dem Bürokratieabbau.

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Herkunft

BT-Drs. 18/10183, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 316.627–317.098 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 0c0b4280ace7ac92….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP