Gesetze / Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
UWG§ 7 Unzumutbare Belästigungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn
Änderungsverlauf
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06.05.2024 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 149)
BGBl. 2024 I Nr. 149
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 7 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3504)
BGBl. 2021 I S. 3504
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3433)
BGBl. 2021 I S. 3433
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18.04.2019 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I 466)
BGBl. 2019 I S. 466
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01.10.2013 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I 3714)
BGBl. 2013 I S. 3714
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.