Gesetze / Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
UWG§ 5 Irreführende geschäftliche Handlungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/5?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 5 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. I Nr. 233 44 Urheberrecht 440 Urheberrechtliche Vorschriften)
BGBl. 2025 I Nr. 233
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08.10.2023 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 272)
BGBl. 2023 I Nr. 272
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 5 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3504)
BGBl. 2021 I S. 3504
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18.04.2019 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I 466)
BGBl. 2019 I S. 466
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02.12.2015 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2015 (BGBl. I 2158)
BGBl. 2015 I S. 2158
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.