Gesetze / Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
UWG§ 13 Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/13?asof=2020-12-02#abs-1 (1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/13?asof=2020-12-02#abs-2 (2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/13?asof=2020-12-02#abs-3 (3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/13?asof=2020-12-02#abs-4 (4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/13?asof=2020-12-02#abs-5 (5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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06.05.2024 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 149)
BGBl. 2024 I Nr. 149
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26.11.2020 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I 2568)
BGBl. 2020 I S. 2568
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18.04.2019 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I 466)
BGBl. 2019 I S. 466
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