Gesetze / Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
UWG§ 13 Sachliche Zuständigkeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig. Es gilt § 95 Absatz 1 Nummer 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als Gericht für Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der Rechtspflege in Wettbewerbsstreitsachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Änderungsverlauf
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06.05.2024 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 149)
BGBl. 2024 I Nr. 149
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26.11.2020 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I 2568)
BGBl. 2020 I S. 2568
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18.04.2019 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I 466)
BGBl. 2019 I S. 466
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.