Gesetze / Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
UVPG§ 5 Feststellung der UVP-Pflicht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die zuständige Behörde stellt auf der Grundlage geeigneter Angaben des Vorhabenträgers sowie eigener Informationen unverzüglich fest, dass nach den §§ 6 bis 14 für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht oder nicht. Die Feststellung trifft die Behörde
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Sofern eine Vorprüfung vorgenommen worden ist, gibt die zuständige Behörde die Feststellung der Öffentlichkeit bekannt. Dabei gibt sie die wesentlichen Gründe für das Bestehen oder Nichtbestehen der UVP-Pflicht unter Hinweis auf die jeweils einschlägigen Kriterien nach Anlage 3 an. Gelangt die Behörde zu dem Ergebnis, dass keine UVP-Pflicht besteht, geht sie auch darauf ein, welche Merkmale des Vorhabens oder des Standorts oder welche Vorkehrungen für diese Einschätzung maßgebend sind. Bei der Feststellung der UVP-Pflicht kann die Bekanntgabe mit der Bekanntmachung nach § 19 verbunden werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Beruht die Feststellung auf einer Vorprüfung, so ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassungsentscheidung nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.
Änderungsverlauf
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25.11.2025 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. I Nr. 282)
BGBl. 2025 I Nr. 282
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22.03.2023 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. I Nr. 88)
BGBl. 2023 I Nr. 88
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