Gesetze / Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
UVPG§ 6 Unbedingte UVP-Pflicht bei Neuvorhaben
Stand: 13.04.2021
Wird zitiert von 219
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 28.11.2023 – 3 S 821/21Zitiert von 11
- OVG NRW, 15.05.2015 – 11 D 12/12.AKErfolglose Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau einer Bundesstraße KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- OVG Rheinland-Pfalz, 06.11.2019 – 8 C 10240/18Planfeststellung für den Neubau einer Rheinbrücke; teilweise Erklärung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- VGH Hessen, 29.08.2024 – 6 C 1172/17.T
- VGH Bayern, 19.12.2023 – 8 A 19.40024Zitiert von 5
- OVG Schleswig, 23.02.2023 – 4 LB 5/21Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 28.05.2026 – 22 D 122/25.AK
- OVG NRW, 16.04.2026 – 22 D 86/25.AKZitiert von 1
- OVG NRW, 16.04.2026 – 22 D 81/25.AKZitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 UVPG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für ein Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 1 mit dem Buchstaben „X“ gekennzeichnet ist, besteht die UVP-Pflicht, wenn die zur Bestimmung der Art des Vorhabens genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, besteht die UVP-Pflicht, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden.