Gesetze / Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
UVPG§ 6 Unbedingte UVP-Pflicht bei Neuvorhaben
Stand: 13.04.2021
Für ein Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 1 mit dem Buchstaben „X“ gekennzeichnet ist, besteht die UVP-Pflicht, wenn die zur Bestimmung der Art des Vorhabens genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, besteht die UVP-Pflicht, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden.
Wird zitiert von 212 Entscheidungen zu § 6 UVPG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 28.11.2023 – 3 S 821/21Zitiert von 11
- OVG NRW, 15.05.2015 – 11 D 12/12.AKErfolglose Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau einer Bundesstraße Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
- VGH Bayern, 19.12.2023 – 8 A 19.40024Zitiert von 5
- OVG Schleswig, 13.12.2023 – 4 KS 2/22Zitiert von 3
- OVG Saarland, 20.06.2023 – 2 C 220/21Erfolglose Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Ansteigenlassen des Grubenwasserspiegels Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- OVG NRW, 31.08.2020 – 20 A 1923/11Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 28.05.2026 – 22 D 122/25.AK
- OVG NRW, 16.04.2026 – 22 D 81/25.AKZitiert von 7
- OVG NRW, 16.04.2026 – 22 D 82/25.AKZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 UVPG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.