Gesetze / Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
UVPG§ 56 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei inländischen Vorhaben
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/56?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei der grenzüberschreitenden Öffentlichkeitsbeteiligung kann sich die Öffentlichkeit des anderen Staates am Verfahren nach den §§ 18 bis 22 beteiligen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/56?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die zuständige deutsche Behörde wirkt darauf hin, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/56?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die zuständige deutsche Behörde kann der betroffenen Öffentlichkeit des anderen Staates die elektronische Übermittlung von Äußerungen auch abweichend von den Voraussetzungen des § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gestatten, sofern im Verhältnis zum anderen Staat für die elektronische Übermittlung die Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/56?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Öffentlichkeit des anderen Staates kann ihre Äußerungen in einer ihrer Amtssprachen übermitteln.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 56 eingefügt durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 344)
BGBl. 2023 I Nr. 344
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 56 geändert durch Artikel 14c des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 405)
BGBl. 2023 I Nr. 405
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.