Gesetze / Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
UVPG§ 54 Benachrichtigung eines anderen Staates
Stand: 13.04.2021
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerwG, 25.04.2024 – 7 A 9/23Planfeststellung einer LNG-Anbindungsleitung ("Ostsee-Anbindungs-Leitung <OAL> Seeabschnitt Lubmin bis KP 26")Zitiert von 8
- BVerwG, 25.01.2024 – 7 VR 1/24Verzicht auf Umweltverträglichkeits(vor)prüfung; Planfeststellung einer GasversorgungsleitungZitiert von 4
- OVG NRW, 06.05.2025 – 8 B 58/25.AKZitiert von 1
- OVG NRW, 06.05.2025 – 8 B 59/25.AKZitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 31.07.2018 – 7 KS 17/16Zitiert von 21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/54#abs-1 (1) Wenn ein Vorhaben, für das eine UVP-Pflicht besteht, erhebliche grenzüberschreitende Umweltauswirkungen haben kann, benachrichtigt die zuständige deutsche Behörde frühzeitig die von dem anderen Staat benannte Behörde durch Übersendung geeigneter Unterlagen über das Vorhaben. Wenn der andere Staat keine Behörde benannt hat, so wird die oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde des anderen Staates benachrichtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/54#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein anderer Staat um Benachrichtigung ersucht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/54#abs-3 (3) Die Benachrichtigung und die geeigneten Unterlagen sind in deutscher Sprache und in einer Amtssprache des anderen Staates zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/54#abs-4 (4) Die zuständige deutsche Behörde bittet die von dem anderen Staat benannte Behörde um Mitteilung innerhalb einer angemessenen Frist, ob eine Beteiligung erwünscht wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/54#abs-5 (5) Teilt der andere Staat mit, dass eine Beteiligung gewünscht wird, so findet eine grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach Maßgabe der §§ 55 bis 57 statt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/54#abs-6 (6) Wenn ein Vorhaben, für das die UVP-Pflicht besteht, grenzüberschreitende Umweltauswirkungen haben kann und der andere Staat eine Beteiligung nicht wünscht, kann sich die betroffene Öffentlichkeit des anderen Staates am inländischen Beteiligungsverfahren nach Maßgabe der §§ 18 bis 22 beteiligen.