Gesetze / Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

UVPG

§ 54 Benachrichtigung eines anderen Staates

Stand: 13.04.2021

Bund2 Fassungen5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/54#abs-1 (1) Wenn ein Vorhaben, für das eine UVP-Pflicht besteht, erhebliche grenzüberschreitende Umweltauswirkungen haben kann, benachrichtigt die zuständige deutsche Behörde frühzeitig die von dem anderen Staat benannte Behörde durch Übersendung geeigneter Unterlagen über das Vorhaben. Wenn der andere Staat keine Behörde benannt hat, so wird die oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde des anderen Staates benachrichtigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/54#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein anderer Staat um Benachrichtigung ersucht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/54#abs-3 (3) Die Benachrichtigung und die geeigneten Unterlagen sind in deutscher Sprache und in einer Amtssprache des anderen Staates zu übermitteln.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/54#abs-4 (4) Die zuständige deutsche Behörde bittet die von dem anderen Staat benannte Behörde um Mitteilung innerhalb einer angemessenen Frist, ob eine Beteiligung erwünscht wird.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/54#abs-5 (5) Teilt der andere Staat mit, dass eine Beteiligung gewünscht wird, so findet eine grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach Maßgabe der §§ 55 bis 57 statt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/54#abs-6 (6) Wenn ein Vorhaben, für das die UVP-Pflicht besteht, grenzüberschreitende Umweltauswirkungen haben kann und der andere Staat eine Beteiligung nicht wünscht, kann sich die betroffene Öffentlichkeit des anderen Staates am inländischen Beteiligungsverfahren nach Maßgabe der §§ 18 bis 22 beteiligen.

§ 53 § 55