Gesetze / Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
UVPG§ 20 Zentrale Internetportale; Verordnungsermächtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/20?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Zugänglichmachung des Inhalts der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und der nach § 19 Absatz 2 auszulegenden Unterlagen im Internet richten Bund und Länder zentrale Internetportale ein. Die Zugänglichmachung erfolgt im zentralen Internetportal des Bundes, wenn die Zulassungsbehörde eine Bundesbehörde ist. Für den Aufbau und Betrieb des zentralen Internetportals des Bundes ist das Umweltbundesamt zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/20?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die zuständige Behörde macht den Inhalt der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und die in § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Unterlagen über das einschlägige zentrale Internetportal zugänglich. Maßgeblich ist der Inhalt der ausgelegten Unterlagen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/20?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Inhalt der zentralen Internetportale kann auch für die Zwecke der Berichterstattung nach § 73 verwendet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/20?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/20?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Alle in das zentrale Internetportal einzustellenden Unterlagen sind elektronisch vorzulegen.
Änderungsverlauf
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25.11.2025 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. I Nr. 282)
BGBl. 2025 I Nr. 282
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01.01.2024 in Kraft
§ 20 aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 344)
BGBl. 2023 I Nr. 344
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 14c des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 405)
BGBl. 2023 I Nr. 405
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.