Gesetze / Bundeswasserstraßengesetz
WaStrG§ 14b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
Stand: 31.07.2026
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 25.05.2023 – 7 A 7/22Auswirkungen einer bundeswasserstraßenrechtlichen Planfeststellung (Neuerrichtung einer Staustufe) auf den Betrieb eines WasserkraftwerksZitiert von 30
- VGH Baden-Württemberg, 01.02.2023 – 14 S 370/22Zitiert von 6
- VGH Baden-Württemberg, 04.06.2025 – 14 S 1024/24
- BVerwG, 19.12.2017 – 7 A 6/17, 7 A 6/17 (7 A 11/12)Klage einer Anwohnerin gegen die Fahrrinnenanpassung von Unter- und AußenelbeZitiert von 19
- BVerwG, 19.12.2017 – 7 A 10/17, 7 A 10/17 (7 A 20/12) · Vertiefung der ElbeZitiert von 16
- BVerwG, 28.11.2017 – 7 A 17/12Gemeindeklage gegen die Fahrrinnenanpassung in der Unter- und AußenelbeZitiert von 126
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 19.07.2023 – 14 S 504/21Zitiert von 6
- BVerwG, 03.11.2020 – 9 A 12/19Planfeststellung eines kombinierten Straßen- und Eisenbahntunnels (Feste Fehmarnbeltquerung)Zitiert von 183
- BVerwG, 28.11.2017 – 7 A 3/17Gemeindeklage gegen die Fahrrinnenanpassung in der Unter- und AußenelbeZitiert von 14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14b WaStrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gelten die §§ 74 und 74a des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
1.
Die Planfeststellungsbehörde hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen auch dann aufzuerlegen, wenn erhebliche Nachteile dadurch zu erwarten sind, dass
a)
der Wasserstand verändert wird oder
b)
eine Gewässerbenutzung, die auf einer Erlaubnis oder anderen Befugnis beruht, beeinträchtigt wird.
2.
Die Regelung einer Entschädigung bleibt dem Entschädigungsverfahren vorbehalten.
3.
Müssen vorhandene Anlagen infolge des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung ersetzt oder geändert werden, hat der Träger des Vorhabens die Mehrkosten der Unterhaltung zu tragen.
4.
Zur Sicherung des Beweises von Tatsachen, die für den Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung von Bedeutung sein können, besonders zur Feststellung des Zustandes einer Sache, kann die Planfeststellungsbehörde – auch vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung – durch eine selbständige Beweissicherungsanordnung die erforderlichen Maßnahmen anordnen, wenn sonst die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert werden würde.
5.
Für Anträge auf Fortsetzung des Verfahrens bei vorbehaltenen Entscheidungen ist § 75 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden.
6.
Die Planfeststellung ist zu versagen, wenn von dem Ausbau oder Neubau
a)
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann, oder
b)
nachteilige Wirkungen auf das Recht eines anderen oder der in Nummer 1 bezeichneten Art zu erwarten sind, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können, der Berechtigte fristgemäß Einwendungen erhoben hat und der Ausbau oder Neubau nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient.
Die Planfeststellung für einen Ausbau nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 darf im Übrigen nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 68 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vorliegen.