Gesetze / Umweltstatistikgesetz
UStatG§ 2 Erhebungen, Berichtsjahr
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStatG%202005/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Statistik umfasst die Erhebungen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStatG%202005/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Erhebungen erstrecken sich auf die Wirtschaftszweige nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UStatG%202005/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Berichtsjahr ist das dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalender- oder Geschäftsjahr, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
Änderungsverlauf
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22.09.2021 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I 4363)
BGBl. 2021 I S. 4363
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26.07.2016 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1839)
BGBl. 2016 I S. 1839
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17.03.2008 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I 399)
BGBl. 2008 I S. 399
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.