Gesetze / Umweltstatistikgesetz
UStatG§ 3 Erhebung der Abfallentsorgung
Stand: 29.09.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStatG%202005/3#abs-1 (1) Die Erhebung erfasst, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, bei den Betreibern von zulassungsbedürftigen Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden, folgende Erhebungsmerkmale:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStatG%202005/3#abs-2 (2) Die Erhebung erfasst jährlich bei den nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zuständigen Entsorgungsträgern sowie bei Dritten, soweit ihnen Verwertungs- und Beseitigungspflichten übertragen worden sind oder soweit sie mit der Erfüllung dieser Pflichten beauftragt worden sind,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UStatG%202005/3#abs-3 (3) Die Erhebung erfasst bei höchstens 20 000 Betrieben und sonstigen Arbeitsstätten alle vier Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2010, das Erhebungsmerkmal Erzeugung von Abfällen nach Art und Menge.
Änderungsverlauf
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22.09.2021 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I 4363)
BGBl. 2021 I S. 4363
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24.02.2012 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I 212)
BGBl. 2012 I S. 212
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17.03.2008 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I 399)
BGBl. 2008 I S. 399
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.