Gesetze / Unterhaltssicherungsgesetz
USG§ 16 Zuschlag für besondere Erschwernisse
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/USG%202020/16#abs-1 (1) Reservistendienst Leistende erhalten einen widerruflichen Zuschlag zur Abgeltung besonderer Erschwernisse, sofern sie Aufgaben unter den gleichen Voraussetzungen wahrnehmen, unter denen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern eine Erschwerniszulage nach § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes zusteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/USG%202020/16#abs-2 (2) Der Zuschlag beträgt 70 Prozent der entsprechenden Zulage nach der auf Grund des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung. Abweichend von Satz 1 beträgt der Zuschlag 100 Prozent, wenn dieser für Soldatinnen und Soldaten nicht steuerpflichtig ist.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 16 USG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Baden-Württemberg, 23.03.2010 – 4 S 3077/08
- VG Weimar, 20.01.2012 – 7 K 30/11 We
- OVG NRW, 13.05.1998 – 25 A 3358/95
- VG Freiburg, 22.01.2006 – 2 K 1826/05
- OVG NRW, 13.05.1998 – 25 A 7558/95
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 370)
BGBl. 2025 I Nr. 370
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