Gesetze / Unterhaltssicherungsgesetz

USG

§ 17 Zuschlag für besondere zeitliche Belastungen

Stand: 13.04.2025

Bund2 Fassungen3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/USG%202020/17#abs-1 (1) Reservistendienst Leistende erhalten einen Zuschlag für jede Dienstleistung, für die Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern unter gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang nach den §§ 50 bis 50b sowie 50d des Bundesbesoldungsgesetzes und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen eine Vergütung gewährt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/USG%202020/17#abs-2 (2) Der Zuschlag beträgt 70 Prozent der Leistungen, die dienstgradgleichen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern gewährt werden.

§ 16 § 17a