Gesetze / Unterhaltssicherungsgesetz
USG§ 15 Zuschlag für herausgehobene Funktionen
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 5
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- FG Berlin-Brandenburg, 16.08.2017 – 3 K 3118/17
- OVG NRW, 26.11.2007 – 1 A 730/06Zitiert von 4
- OVG Schleswig, 28.11.2022 – 2 LA 8/19
- FG Niedersachsen, 23.03.2004 – 15 K 768/00Zitiert von 1
- OVG NRW, 13.05.1998 – 25 A 3358/95
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/USG%202020/15#abs-1 (1) Reservistendienst Leistende erhalten einen widerruflichen Zuschlag für die Dauer der Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern eine Stellenzulage im Sinne des § 42 Absatz 1 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes zusteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/USG%202020/15#abs-2 (2) Der Zuschlag beträgt 70 Prozent der entsprechenden Stellenzulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes.