Gesetze / Unterhaltssicherungsgesetz
USG§ 13 Zuschlag für die Verpflichtung zu längerem Dienst
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 28
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.03.2015 – OVG 7 B 12.14Zitiert von 1
- VG Minden, 19.01.2016 – 10 K 558/14Zitiert von 1
- VGH Bayern, 21.02.2022 – 6 ZB 21.3041Zitiert von 1
- VG Minden, 06.12.2010 – 10 K 3317/09Zitiert von 2
- OVG NRW, 17.06.1998 – 25 A 341/97
- VG Freiburg, 22.01.2006 – 2 K 1826/05
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 14.11.2025 – 1 A 1217/21
- VGH Bayern, 12.04.2023 – 6 ZB 22.1587
- OVG Schleswig, 28.11.2022 – 2 LA 8/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 USG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Reservistendienst Leistende, die sich vor dem ersten Tag eines Reservistendienstes auf Grund eines entsprechenden Angebots verpflichtet haben, in einem Kalenderjahr mindestens 33 Tage Reservistendienst zu leisten, erhalten nach Erfüllung der Verpflichtung einen Zuschlag von 35 Euro je Tag, höchstens jedoch 1 470 Euro je Kalenderjahr. Eine Verpflichtung ist nur wirksam, wenn
1.
die Annahme des Verpflichtungsangebots vor dem 15. Tag Reservistendienst im Kalenderjahr beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (Bundesamt) eingeht und
2.
im Kalenderjahr nicht bereits Leistungen nach § 12 gewährt worden sind.