Gesetze / Unterhaltssicherungsgesetz
USG§ 16 Zuschlag für besondere Erschwernisse
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/USG%202020/16?asof=2020-01-10#abs-1 (1) Reservistendienst Leistende erhalten einen widerruflichen Zuschlag zur Abgeltung besonderer Erschwernisse, sofern sie Aufgaben unter den gleichen Voraussetzungen wahrnehmen, unter denen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern eine Erschwerniszulage nach § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes zusteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/USG%202020/16?asof=2020-01-10#abs-2 (2) Der Zuschlag beträgt 70 Prozent der entsprechenden Zulage nach der auf Grund des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung.
Änderungsverlauf
-
27.02.2025 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 72)
BGBl. 2025 I Nr. 72
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.