Gesetze / Unterhaltssicherungsgesetz

USG

§ 16 Zuschlag für besondere Erschwernisse

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/USG%202020/16?asof=2020-01-10#abs-1 (1) Reservistendienst Leistende erhalten einen widerruflichen Zuschlag zur Abgeltung besonderer Erschwernisse, sofern sie Aufgaben unter den gleichen Voraussetzungen wahrnehmen, unter denen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern eine Erschwerniszulage nach § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes zusteht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/USG%202020/16?asof=2020-01-10#abs-2 (2) Der Zuschlag beträgt 70 Prozent der entsprechenden Zulage nach der auf Grund des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung.

§ 15 § 17