Gesetze / Unternehmensregisterverordnung
URV§ 15 Auskunftsdienstleistungen; Zahlungen und Rechnungsstellung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/URV/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Betreiber kann mit den Daten im Sinn des § 1 Absatz 1 Satz 1 mit Ausnahme der nach § 326 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs lediglich hinterlegten Bilanzen von Kleinstkapitalgesellschaften oder Kleinstgenossenschaften über diese Verordnung hinausgehende weitere entgeltliche Auskunftsdienstleistungen anbieten; insbesondere kann er eine automatisierte Unterrichtung über neu zugänglich gemachte Daten vorsehen. Der Betreiber kann vor der Nutzung von Auskunftsdienstleistungen eine Registrierung nach § 3 verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/URV/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zahlungen können über Kreditkarte, elektronisches Lastschriftverfahren oder einen vergleichbaren vereinbarten Zahlungsweg erfolgen. Der Zahlungsweg kann von einer Registrierung nach § 3 abhängig gemacht werden. Rechnungen oder Quittungen werden in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) übermittelt oder elektronisch angezeigt.
Änderungsverlauf
-
05.07.2021 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 3338)
BGBl. 2021 I S. 3338
-
17.07.2015 Ausfertigung
§ 15 eingefügt durch Artikel 8 Abs. 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I 1245 363)
BGBl. 2015 I S. 1245
-
20.12.2012 Ausfertigung
§ 15 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I 2751)
BGBl. 2012 I S. 2751
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.