Gesetze / Unternehmensregisterverordnung

URV

§ 15 Auskunftsdienstleistungen; Zahlungen und Rechnungsstellung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/URV/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Betreiber kann mit den Daten im Sinn des § 1 Absatz 1 Satz 1 mit Ausnahme der nach § 326 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs lediglich hinterlegten Bilanzen von Kleinstkapitalgesellschaften oder Kleinstgenossenschaften über diese Verordnung hinausgehende weitere entgeltliche Auskunftsdienstleistungen anbieten; insbesondere kann er eine automatisierte Unterrichtung über neu zugänglich gemachte Daten vorsehen. Der Betreiber kann vor der Nutzung von Auskunftsdienstleistungen eine Registrierung nach § 3 verlangen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/URV/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zahlungen können über Kreditkarte, elektronisches Lastschriftverfahren oder einen vergleichbaren vereinbarten Zahlungsweg erfolgen. Der Zahlungsweg kann von einer Registrierung nach § 3 abhängig gemacht werden. Rechnungen oder Quittungen werden in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) übermittelt oder elektronisch angezeigt.

§ 13 § 15