Gesetze / Unternehmensregisterverordnung
URV§ 12 Zugänglichkeit, Berichtigung und Löschung von Daten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/URV/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die nach den § 10 Absatz 1 und § 11 übermittelten Daten werden unverzüglich nach ihrer Übermittlung, spätestens bis zum Ablauf des auf die Übermittlung folgenden Arbeitstages im Unternehmensregister unmittelbar zugänglich gemacht. Nach § 4 Satz 2 per Telefax übermittelte Daten sind so bald wie möglich im Unternehmensregister unmittelbar zugänglich zu machen. Berichtigungen zugänglich gemachter Daten sind als solche zu kennzeichnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/URV/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die nach § 10 Absatz 1 übermittelten Daten werden gelöscht, wenn die Originaldaten nicht mehr im Bundesanzeiger zugänglich sind. Nach § 11 an das Unternehmensregister übermittelte Daten sind für zehn Jahre zugänglich zu halten und anschließend zu löschen. Gesetzliche Löschungsregelungen bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 13 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 3338)
BGBl. 2021 I S. 3338
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20.12.2012 Ausfertigung
§ 12 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I 2751)
BGBl. 2012 I S. 2751
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 12 aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 42 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3044)
BGBl. 2011 I S. 3044
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.