Gesetze / Unternehmensregisterverordnung
URV§ 4 Art der Datenübermittlung
Stand: 01.08.2022
Daten werden dem Unternehmensregister im Wege der Datenfernübertragung übermittelt. Die Landesjustizverwaltungen können mit der registerführenden Stelle eine andere Art der Datenbereitstellung vereinbaren.