Gesetze / Unternehmensregisterverordnung

URV

§ 4 Art der Datenübermittlung

Stand: 01.08.2022

Bund3 Fassungen

Daten werden dem Unternehmensregister im Wege der Datenfernübertragung übermittelt. Die Landesjustizverwaltungen können mit der registerführenden Stelle eine andere Art der Datenbereitstellung vereinbaren.

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