Gesetze / Unternehmensregisterverordnung
URV§ 11 Datenübermittlung durch Veröffentlichungspflichtige oder mit der Veranlassung der Veröffentlichung beauftragte Dritte
Daten im Sinn des § 8b Abs. 2 Nr. 9 des Handelsgesetzbuchs sind dem Unternehmensregister unverzüglich nach der Veröffentlichung sowie Daten im Sinn des § 8b Abs. 2 Nr. 10 des Handelsgesetzbuchs unverzüglich nach der Mitteilung zu übermitteln. § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Den Veröffentlichungspflichtigen und den von diesen mit der Veranlassung der Veröffentlichung beauftragten Dritten kann auch die Übermittlung über Formulare im Internet ermöglicht werden. Für die Übermittlung ist eine Registrierung des Veröffentlichungspflichtigen oder des mit der Veranlassung der Veröffentlichung beauftragten Dritten nach § 3 erforderlich. Der Erfolg der Übermittlung wird elektronisch angezeigt.
Änderungsverlauf
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19.06.2023 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 154)
BGBl. 2023 I Nr. 154
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 13 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 3338)
BGBl. 2021 I S. 3338
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12.08.2020 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I 1874)
BGBl. 2020 I S. 1874
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17.07.2015 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 8 Abs. 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I 1245 363)
BGBl. 2015 I S. 1245
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.