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# § 8 UKlaG — Klageantrag und Anhörung

Unterlassungsklagengesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Klageantrag muss bei Klagen nach § 1 auch enthalten:

- 1. den Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen,

- 2. die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für die die Bestimmungen beanstandet werden.

(2) Das Gericht hat vor der Entscheidung über eine Klage nach § 1 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu hören, wenn Gegenstand der Klage

- 1. Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind oder

- 2. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, für die nach dem Bausparkassengesetz oder dem Kapitalanlagegesetzbuch eine Genehmigung vorgesehen ist.

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Zitiervorschlag: § 8 UKlaG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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