Gesetze / Unterlassungsklagengesetz

UKlaG

§ 4e Überprüfung und Aufhebung einer Eintragung in der Liste nach § 4d

Stand: 14.10.2023

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UKlaG/4e#abs-1 (1) Für die Überprüfung, ob eine qualifizierte Einrichtung, die in die Liste nach § 4d eingetragen ist, die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4d Absatz 2 Satz 1 erfüllt, ist § 4a Absatz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UKlaG/4e#abs-2 (2) Das Bundesamt für Justiz ist verpflichtet, die Eintragung einer qualifizierten Einrichtung in der Liste nach § 4d auch dann zu überprüfen, wenn die Europäische Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union um die Überprüfung der Eintragung ersucht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UKlaG/4e#abs-3 (3) Die Eintragung einer qualifizierten Einrichtung in die Liste nach § 4d ist aufzuheben, wenn

1.
die qualifizierte Einrichtung dies beantragt oder
2.
die Voraussetzungen für die Eintragung nach § 4d Absatz 2 nicht vorlagen oder weggefallen sind.

§ 4c Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

§ 4d § 4f