Gesetze / Unterlassungsklagengesetz
UKlaG§ 4e Überprüfung und Aufhebung einer Eintragung in der Liste nach § 4d
Stand: 14.10.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UKlaG/4e#abs-1 (1) Für die Überprüfung, ob eine qualifizierte Einrichtung, die in die Liste nach § 4d eingetragen ist, die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4d Absatz 2 Satz 1 erfüllt, ist § 4a Absatz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UKlaG/4e#abs-2 (2) Das Bundesamt für Justiz ist verpflichtet, die Eintragung einer qualifizierten Einrichtung in der Liste nach § 4d auch dann zu überprüfen, wenn die Europäische Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union um die Überprüfung der Eintragung ersucht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UKlaG/4e#abs-3 (3) Die Eintragung einer qualifizierten Einrichtung in die Liste nach § 4d ist aufzuheben, wenn
§ 4c Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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08.10.2023 Ausfertigung
§ 4e neu gefasst durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 272)
BGBl. 2023 I Nr. 272
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26.11.2020 Ausfertigung
§ 4e umnummeriert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I 2568)
BGBl. 2020 I S. 2568
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