Gesetze / Unterlassungsklagengesetz
UKlaG§ 4c Aufhebung der Eintragung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UKlaG/4c?asof=2020-12-02#abs-1 (1) Die Eintragung einer qualifizierten Einrichtung in der Liste nach § 4 ist mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UKlaG/4c?asof=2020-12-02#abs-2 (2) Ist auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte damit zu rechnen, dass die Eintragung nach Absatz 1 Nummer 2 zurückzunehmen oder zu widerrufen ist, so soll das Bundesamt für Justiz das Ruhen der Eintragung für einen bestimmten Zeitraum anordnen. Das Ruhen darf für längstens drei Monate angeordnet werden. Ruht die Eintragung, ist dies in der Liste nach § 4 zu vermerken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UKlaG/4c?asof=2020-12-02#abs-3 (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UKlaG/4c?asof=2020-12-02#abs-4 (4) Auf Antrag bescheinigt das Bundesamt für Justiz einem Dritten, der ein rechtliches Interesse daran hat, dass die Eintragung einer qualifizierten Einrichtung in der Liste nach § 4 ruht oder aufgehoben worden ist.
Änderungsverlauf
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08.10.2023 Ausfertigung
§ 4c eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 272)
BGBl. 2023 I Nr. 272
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26.11.2020 Ausfertigung
§ 4c geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I 2568)
BGBl. 2020 I S. 2568
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