Gesetze / Unterlassungsklagengesetz
UKlaG§ 2a Unterlassungsanspruch nach dem Urheberrechtsgesetz
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UKlaG/2a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer gegen § 95b Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes verstößt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UKlaG/2a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit Werke und sonstige Schutzgegenstände der Öffentlichkeit auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung in einer Weise zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UKlaG/2a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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08.10.2023 Ausfertigung
§ 2a umnummeriert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 272)
BGBl. 2023 I Nr. 272
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31.05.2021 Ausfertigung
§ 2a neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I 1204)
BGBl. 2021 I S. 1204
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17.02.2016 Ausfertigung
§ 2a aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I 233 347)
BGBl. 2016 I S. 233
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