Gesetze / Unterlassungsklagengesetz
UKlaG§ 11 Wirkungen des Urteils
Stand: 10.06.2019
Handelt der verurteilte Verwender einem auf § 1 beruhenden Unterlassungsgebot zuwider, so ist die Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unwirksam anzusehen, soweit sich der betroffene Vertragsteil auf die Wirkung des Unterlassungsurteils beruft. Er kann sich jedoch auf die Wirkung des Unterlassungsurteils nicht berufen, wenn der verurteilte Verwender gegen das Urteil die Klage nach § 10 erheben könnte.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 11 UKlaG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 27.01.2022 – III ZR 4/21Verbandsklageverfahren: Bindungswirkung eines Unterlassungsurteils für Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks für den Individualprozess bei nachfolgender GesetzesänderungZitiert von 8
- BVerfG, 29.05.2006 – 1 BvR 1080/01Zitiert von 3
- BGH, 27.01.2022 – III ZR 3/21Nutzung eines sozialen Netzwerks: Inhaltskontrolle der formularmäßigen Verpflichtung des Nutzers zur Verwendung seines im täglichen Leben gebrauchten Namens – Klarnamenpflicht, FacebookZitiert von 3
- BGH, 14.12.2017 – I ZR 184/15Kontrolle unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen: Beseitigungsanspruch einer Verbraucherzentrale als qualifizierter Einrichtung; Erlöschen des Anspruchs bei Wegfall des Störungszustands; Anspruch auf Ersatz der für eine Abmahnung erforderlichen Aufwendungen - KlauselersetzungZitiert von 40
- OLG Frankfurt am Main, 25.02.2021 – 16 U 131/20
- OLG München, 08.12.2020 – 18 U 2822/19 Pre
Zuletzt entschieden
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