§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 6
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- OVG NRW, 06.02.2023 – 21 A 3348/20Zitiert von 4
- OVG NRW, 06.02.2023 – 21 A 3444/18Zitiert von 1
- BVerwG, 08.02.2024 – 10 C 5/23Aufsichtsmaßnahme gegen eine Umweltgutachterorganisation; freiberufliche TätigkeitZitiert von 2
- VG Köln, 26.07.2018 – 13 K 9885/16Zitiert von 1
- VG Sigmaringen, 20.05.2015 – 5 K 5439/14Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 11.06.2002 – 17 K 2839/01Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UAG/2#abs-1 (1) Für Zwecke dieses Gesetzes sind die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 genannten Begriffsbestimmungen anzuwenden. Ergänzend gelten die Begriffsbestimmungen der Absätze 2 bis 4.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UAG/2#abs-2 (2) Umweltgutachter im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche Personen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben im Sinne der Artikel 4 Absatz 5 sowie Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 18, 19 und 25 bis 27 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 nach diesem Gesetz zugelassen sind oder die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Rahmen des Artikels 28 Absätze 1 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 nach dessen innerstaatlichem Recht zugelassen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UAG/2#abs-3 (3) Umweltgutachterorganisationen sind juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die zur Wahrnehmung der Aufgaben im Sinne der Artikel 4 Absatz 5 sowie Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 18, 19 und 25 bis 27 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 nach diesem Gesetz zugelassen sind, sowie Personenvereinigungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Rahmen des Artikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 nach dessen innerstaatlichem Recht als Umweltgutachterorganisationen zugelassen sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UAG/2#abs-4 (4) Zulassungsbereiche im Sinne dieses Gesetzes sind die Ebenen und Zwischenstufen der Klassifizierung gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der deutschen Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008 (WZ 2008).