Gesetze / VO (EG) Nr. 1221/2009

VO (EG) Nr. 1221/2009

Art 19 Häufigkeit der Begutachtungen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1221-2009/19#abs-1 (1) Der Umweltgutachter erstellt in Abstimmung mit der Organisation ein Programm, durch das sichergestellt wird, dass alle für die Registrierung und Verlängerung der Registrierung erforderlichen Komponenten gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 begutachtet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1221-2009/19#abs-2 (2) Der Umweltgutachter validiert in Abständen von höchstens zwölf Monaten sämtliche aktualisierten Informationen der Umwelterklärung oder der aktualisierten Umwelterklärung. Gegebenenfalls wird die Ausnahmeregelung nach Artikel 7 angewandt.

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