§ 1 Zweck des Gesetzes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UAG/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, eine wirksame Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sicherzustellen, insbesondere dadurch, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UAG/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Sofern Ergebnisse der Umweltprüfung freiwillig oder auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung in einen Jahresabschluss, einen Einzelabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs), einen Lagebericht, einen Konzernabschluss oder einen Konzernlagebericht aufgenommen werden, bleibt die Verantwortung des Abschlussprüfers nach den §§ 322, 323 des Handelsgesetzbuchs unberührt.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2510)
BGBl. 2019 I S. 2510
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06.12.2011 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011
BGBl. 2011 I S. 2509
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06.12.2011 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2509)
BGBl. 2011 I S. 2509
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04.12.2004 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I 3166)
BGBl. 2004 I S. 3166
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16.08.2002 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August 2002
BGBl. 2002 I S. 3167
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16.08.2002 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I 3167; 2003 I 60)
BGBl. 2002 I S. 3167
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.