Gesetze / Teilzeit- und Befristungsgesetz
TzBfG§ 14 Zulässigkeit der Befristung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.771
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 14.09.2005 – 13 Sa 32/05Zitiert von 2
- LAG Baden-Württemberg, 11.01.2006 – 13 Sa 75/05Zitiert von 3
- BVerfG, 06.06.2018 – 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14Verfassungsmäßigkeit bestimmter Beschränkungen einer sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverhältnissen; unzulässige Rechtsfortbildung durch Gerichte bei Auslegung gegen den Willen des Gesetzgebers (sachgrundlose Befristung)Zitiert von 232
- BAG, 21.09.2011 – 7 AZR 375/10(Berufsausbildungsverhältnis und Vorbeschäftigung i.S.d. § 14 Abs 2 S 2 TzBfG - zeitliche Beschränkung des Vorbeschäftigungsverbots)Zitiert von 78
- LAG Baden-Württemberg, 09.10.2008 – 10 Sa 35/08Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 11.08.2016 – 3 Sa 8/16Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BAG, 04.03.2026 – 7 AZR 297/24 · Befristung - gerichtlicher Vergleich
- LAG Köln, 19.02.2026 – 8 SLa 264/25
- LAG Niedersachsen, 11.02.2026 – 13 SLa 65/25
1.771 Entscheidungen zu § 14 TzBfG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 TzBfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TzBfG/14#abs-1 (1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TzBfG/14#abs-2 (2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/TzBfG/14#abs-2a (2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TzBfG/14#abs-3 (3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TzBfG/14#abs-4 (4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.