Gesetze / Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung
TierSeuchErEinfV§ 8
Stand: 10.06.2019
Nach § 31 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3 bis 5 des Tiergesundheitsgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Änderungsverlauf
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17.04.2014 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. April 2014 (BGBl. I 388)
BGBl. 2014 I S. 388
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23.05.1991 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 16 der Verordnung vom 23. Mai 1991 (BGBl. I 1151)
BGBl. I S. 1151
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19.07.1983 Ausfertigung
§ 8 in einer früheren Fassung aufgehoben durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juli 1983 (BGBl. I 958)
BGBl. 1983 I S. 958
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