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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1983, S. 958

BGBl. 1983 I S. 958 · 34.901 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1983, Seite 958 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 958
958                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
                                           Vierte Verordnung
                         zur Änderung tierseuchenrechtlicher Einfuhrvorschriften
                                              Vom 19. Juli 1983

  Auf Grund des§ 6 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4, des§ 7
Abs. 1 und 4 und des § 61 d Abs. 2 des Tierseuchen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. März 1980 (BGBI. I S. 386) wird mit Zustimmung des
Bundesrates verordnet:

                       Artikel 1
Zweite Änderung der Verordnung über die Einfuhr und
     die Durchfuhr von Hunden und Hauskatzen
   Die Verordnung über die Einfuhr und die Durchfuhr
von Hunden und Hauskatzen vom 30. Januar 1981
(BGBI. 1 S. 143), geändert durch Artikel 3 der Verord-
nung vom 30. Oktober 1981 (BGBI. 1S. 1169), wird wie
folgt geändert:

1. Der Bezeichnung wird die Kurzbezeichnung
   ,,(Hunde-Einfuhrverordnung)" angefügt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In der Einleitung wird das Wort „bedarf"
          durch das Wort „bedürfen" ersetzt;
      bb) in Nummer 1 wird die Einleitung wie folgt
          gefaßt:
          „ 1. bis zu drei Tieren, die im Reiseverkehr
               oder aus Gründen einer Wohnsitzverle-
               gung mitgeführt oder im Luftverkehr aus
               Gründen einer Wohnsitzverlegung ein-
               geführt werden, wenn";
      cc) Nummer 1 Buchstabe a wird gestrichen;
      dd) Nummer 1 Buchstabe b wird Buchstabe a
          und Buchstabe c wird Buchstabe b; in diesem
          wird das Wort „Zolldienststelle" durch das
          Wort „Zollstelle" ersetzt;

  b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
       ,,(3) Der Genehmigung bedürfen ferner nicht die
      Einfuhr und die Durchfuhr von
      1. Blindenführhunden, Diensthunden der Bun-
         deswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Zoll-
         verwaltung und der Polizei sowie von Hunden,
         die im Rettungsdienst eingesetzt werden, und

      2. Schlittenhunden, die ausschließlich zur Teil-
         nahme an Rennen eingeführt oder nach vor-
         übergehender Ausfuhr zur Teilnahme an Ren-
         nen wieder eingeführt oder zur oder nach der
         Teilnahme an Rennen durchgeführt werden,
         wenn der Zollstelle für jedes Tier
         a) die vorgesehene oder erfolgte Teilnahme
            an den Rennen durch Vorlage einer schrift-
            lichen Bestätigung des für die Durchfüh-

            rung der Veranstaltung oder für die Teil-
            nahme des Tieres an der Veranstaltung
            verantwortlichen Sport- oder Zuchtverban-
            des und

         b) die Tollwutschutzimpfung nach Maßgabe
            des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b in Ver-
            bindung mit Absatz.4
         nachgewiesen werden.'';
  c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In der Einleitung wird die Verweisung „Ab-
          satz 2 Nr. 1 Buchstabe c" durch die Verwei-
          sung „Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b" ersetzt;

      bb) in Satz 2 wird nach den Worten „in deutscher
          Sprache" das Wort „ausgestellt" eingefügt;
     cc) in Satz 3 wird das Wort „Zolldienststelle"
         durch das Wort „Zollstelle" ersetzt;
  d) in Absatz 5 wird die Verweisung „Absatz 2 Nr. 1
     Buchstabe c" durch die Verweisung „Absatz 2
     Nr. 1 Buchstabe b'' ersetzt.

                       Artikel 2
   Dritte Änderung der Hasen-Einfuhrverordnung
   Die Hasen-Einfuhrverordnung vom 6. Juli 1970
(BGBI. 1 S. 1062), zuletzt geändert durch Artikel 2 der
Verordnung vom 22. Mai 1981 (BGBI. 1S. 446), wird wie
folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) · In Absatz 1 wird das Wort „veterinärpolizeilichen"
       gestrichen;

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In der Einleitung werden die Worte „nach
          Absatz 1 " gestrichen;

      bb) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
          ,, 1. die Einfuhr von Hauskaninchen aus euro-
                päischen Ländern, wenn die Tiere von
                einer Gesundheitsbescheinigung beglei-
                tet sind, die dem Muster der Anlage 1
                entspricht. Die Gesundheitsbescheini-
                gung ist in deutscher Sprache ausge-
                stellt oder mit einer amtlich beglaubigten
                deutschen Übersetzung vorzulegen; sie
                darf nur aus einem einzigen Blatt beste-
                hen;"

     cc) die Nummern 2 a und 3 werden durch fol-
         gende Nummern ersetzt:
          ,,3. die Einfuhr von Hasen und Kaninchen,
               die im Artistenberuf verwendet werden;
BGBl. 1983, Seite 959 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 959
            4. die Einfuhr von Hauskaninchen im Reise-
               verkehr oder aus Gründen einer Wohn-
               sitzverlegung, wenn nicht mehr als drei
               Tiere mitgeführt werden."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 wird das Wort „Zolldienststellen"
      durch das Wort „Zollstellen" ersetzt;

   b) in Absatz 3 wird das Wort „Zolldienststelle" durch
      das Wort „Zollstelle" ersetzt;

   c) in Absatz 4 wird das Wort „veterinärpolizeilichen"
      gestrichen;
   d) in Absatz 5 wird die Angabe ,,§ 1 Abs. 2 Nr. 2 bis
      3" durch die Angabe ,,§ 1 Abs. 2 Nr. 2 bis 4"
      ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt gefaßt:

                           ,,§ 3
     Lebende Hasen und Kaninchen dürfen nur in
  Transportmitteln oder Behältnissen eingeführt und

  durchgeführt werden, die so beschaffen sind, daß tie-
  rische Abgänge, Einstreu oder Futter während der
  Beförderung nicht heraussickern oder herausfallen
  können."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird das Wort „veterinärpolizeilichen"
     gestrichen;

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In der Einleitung werden die Worte „nach
          Absatz 1 " gestrichen;

      bb) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
      „ 1. die Einfuhr erlegter Hasen und Wildkaninchen
           und geschlachteter Hauskaninchen aus
           europäischen Ländern, wenn die Sendung
           von einer Gesundheitsbescheinigung beglei-
           tet ist, die

          a) für erlegte Hasen und Wildkaninchen dem
             Muster der Anlage 2,

          b) für geschlachtete Hauskaninchen dem
             Muster der Anlage 3
          entspricht.§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 gilt entspre-
          chend;".

5. Die Überschrift des Abschnitts III wird wie folgt
   gefaßt:
   ,,III. Genehmigungen und Ausnahmen".

6. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
        ,,(1) Zuständig für die Entscheidung über
      Genehmigungen nach dieser Verordnung sind die
      obersten Landesbehörden. Genehmigungen dür-
      fen nicht erteilt werden, wenn eine Einschleppung
      oder Weiterverbreitung von Tierseuchen zu be-
      fürchten ist. Die Genehmigungen sind mit den
      erforderlichen Nebenbestimmungen zu versehen.

      In diesen ist mindestens vorzusehen, daß bei der
      Einfuhr nachzuweisen ist, daß
      1. im Falle des§ 1 Abs. 1 für lebende Hauskanin-
         chen die in dem Muster der Anlage 1 und

      2. im Falle des § 4 Abs. 1 für

         a) erlegte Hasen und Wildkaninchen die in
            dem Muster der Anlage 2 und

         b) geschlachtete Hauskaninchen die in dem
            Muster der Anlage 3

      vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.
        (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden
     können in Ausnahmefällen von den Nebenbestim-
     mungen nach Absatz 1 Satz 4 insoweit absehen,
     als auf andere Weise gewährleistet ist, daß Tier-
     seuchen nicht eingeschleppt oder weiterverbrei-
     tet werden können.";

  b) in Absatz 3 Nr. 2 wird das Wort „Zolldienststelle"
     durch das Wort „Zollstelle" ersetzt.

7. § 6 wird wie folgt gefaßt:

                          ,,§ 6
    Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
  Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
  fahrlässig ohne die erforderliche Genehmigung

   1. entgegen § 1 Abs. 1 lebende Hasen oder Kanin-
      chen oder

   2. entgegen § 4 Abs. 1 tote Hasen oder Kaninchen
   einführt."

8. Anlage I wird Anlage 1 , Anlage II wird Anlage 2 und
   Anlage III wird Anlage 3.

                        Artikel 3
 Zweite Änderung der Verordnung über das Verbot
     der Einfuhr und der Durchfuhr von Affen

  Die Verordnung über das Verbot der Einfuhr und der
Durchfuhr von Affen vom 9. November 1967 (BAnz.
Nr. 212 vom 10. November 1967), geändert durch Ver-
ordnung vom 10. April 1968 (BAnz. Nr. 80 vom 26. April
1968), wird wie folgt geändert:

1. Der Bezeichnung wird die Kurzbezeichnung ,,(Affen-
   Einfuhrverordnung)" angefügt.

2. In§ 1 Abs. 2 werden die Worte „Verwendung finden"
   durch die Worte „verwendet werden" ersetzt.

3. § 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
   ,,Die Ausnahmegenehmigung ist mit den erforder-
   lichen Nebenbestimmungen zu versehen."

4. § 3 wird wie folgt gefaßt:

                           ,,§ 3
    Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
  Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
  fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 Affen oder Halbaffen
  einführt oder durchführt."
BGBl. 1983, Seite 960 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 960
960                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1

                       Artikel 4
  Dritte Änderung der Geflügel-Einfuhrverordnung
   Die Geflügel-Einfuhrverordnung vom 24. Juli 1974

(BGBI. 1 S. 1540), zuletzt geändert durch Artikel 3 der
Verordnung vom 22. Mai 1981 (BGBI. 1S. 446), wird wie
folgt geändert:

 1 . § 1 wird wie folgt geändert:

    a) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:
       ,,2. Hausgeflügel:

            Enten, Gänse, Hühner - einschließlich Perl-

            hühner und Truthühner-, Pfauen, Tauben;
        3. Wildgeflügel:
           Auerwild, Birkwild, Fasanen, Flughühner,

           Haselhühner, Moorhühner, Rackelwild, Reb-
           hühner, Schneehühner, Schnepfen - ein-
           schließlich Bekassinen -, Schwäne, Stein-
           hühner, Strauße, Trappen, Trutwild, Wach-
           teln, Wasserhühner, Wildenten, Wildgänse
           und Wildtauben, auch wenn sie in Farmen
           oder auf sonstige Weise gehalten werden;"

    b) Nummer 3 a wird Nummer 4; die Nummern 4 bis
       8 werden Nummern 5 bis 9;

   c) in der neuen Nummer 7 werden
      aa) die Worte „Brat- oder kochfertiges Haus-
          geflügel'· durch die Worte „Brat- und koch-

          fertiges Geflügel" und

      bb) die Worte „geschlachtetes Hausgeflügel"
          durch die Worte „geschlachtetes Haus-
          oder Wildgeflügel" ersetzt;
   d) die neue Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:
      ,,8. Übernahmeerklärung:
           die Erklärung der zuständigen Behörde des
           nach einer Durchfuhr erstberührten angren-
           zenden fremden Wirtschaftsgebietes, die
           Sendung, sofern sie sich beim Eintritt in
           das Wirtschaftsgebiet als frei von Seuchen
           und seuchenverdächtigen Erscheinungen
           erwiesen hat, ohne Rücksicht auf deren
           Zustand zu übernehmen;".

2. § 2 wird wie folgt gefaßt:

                           ,,§ 2

     Gesundheitsbescheinigungen, Übernahmeerklä-
   rungen und amtliche Bescheinigungen nach dieser
   Verordnung sind in deutscher Sprache ausgestellt
   oder mit einer amtlich beglaubigten deutschen
   Übersetzung vorzulegen. Sie dürfen nur aus einem
   einzigen Blatt bestehen."

3. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird das Wort „veterinärpolizei-
      lichen" gestrichen;
   b) in Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „nach
      Absatz 1" gestrichen und die Angabe „Anlage I"
      durch die Angabe „Anlage 1" ersetzt;
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In der Einleitung werden die Worte „nach
          Absatz 1 " gestrichen;

      bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
          ,,2. die Einfuhr und die Durchfuhr von Geflü-
               gel, das im Artistenberuf verwendet
               wird;"

      cc) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
          ,,4. die Einfuhr und die Durchfuhr von Geflü-
               gel bis zu drei Tieren aus europäischen

               Ländern mit Ausnahme der Türkei, die
               im Reiseverkehr oder aus Gründen
               einer Wohnsitzverlegung mitgeführt
               werden und im Falle der Einfuhr nicht

               zur Abgabe an andere bestimmt sind;".

 4. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(1) Lebendes Geflügel unterliegt vor der Ein-
      fuhr oder Durchfuhr bei der Zollstelle der amts-
      tierärztlichen Untersuchung.'';
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „Zolldienststellen"
          durch das Wort „Zollstellen" ersetzt;

      bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
          ,,Dasselbe gilt bei der Durchfuhr für den Ein-
          tritt der Sendungen in das Wirtschafts-
          gebiet.";

   c) in Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Zolldienst-

      stelle" durch das Wort „Zollstelle" ersetzt;
   d) in Absatz 4 wird das Wort „veterinärpolizei-
      lichen'' gestrichen.

5. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
       ,,(1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von totem
      Geflügel, auch in Teilen oder als Fleischerzeug-
      nis, bedürfen der Genehmigung.

        (2) Der Genehmigung bedarf nicht die Einfuhr
      aus europäischen Ländern von
      1 . brat- oder kochfertigem Geflügel sowie
          Fleischerzeugnissen von Hausgeflügel und
          geschlachtetem Wildgeflügel, wenn das
          Geflügel und die Fleischerzeugnisse von
          einer Gesundheitsbescheinigung begleitet

          sind, die dem Muster der Anlage 2 entspricht, ·

      2. erlegtem Wildgeflügel, wenn es von einer
         Gesundheitsbescheinigung begleitet ist, die
         dem Muster der Anlage 3 entspricht.";
   b) in den Absätzen 3 und 4 Nr. 1 wird jeweils das
      Wort „Zolldienststelle" durch das Wort „Zoll-
      stelle'' ersetzt.

6. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird das Wort „veterinärpolizei-
      lichen" gestrichen;
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In der Einleitung werden die Worte „nach
          Absatz 1 " gestrichen;
      bb) in Nummer 1 wird die Angabe „Anlage III"
          durch die Angabe „Anlage 4" ersetzt.
BGBl. 1983, Seite 961 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 961
 7. In § 10 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Zolldienst-
    stelle" durch das Wort „Zollstelle" ersetzt.

 8. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 wird die Angabe „Anlage IV Nr. 2" durch

       die Angabe „Anlage 5 Nr. 2" ersetzt;
    b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
       „Nach ihrer Einfuhr sind die Vorschriften der
       Anlage 5 zu beachten."

 9. Die Überschrift des Abschnitts VI wird wie folgt
    gefaßt:
    ,,VI. Genehmigungen und Ausnahmen".

10. § 1 2 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(1) Zuständig für die Entscheidung über
       Genehmigungen nach dieser Verordnung sind
       die obersten Landesbehörden. Genehmigungen
       dürfen nicht erteilt werden, wenn eine Einschlep-
       pung oder Weiterverbreitung von Tierseuchen zu
       befürchten ist. Die Genehmigungen sind mit den
       erforderlichen Nebenbestimmungen zu verse-
       hen. In diesen ist mindestens vorzusehen:
       1. im Falle des§ 3 Abs. 1, daß für die Durchfuhr
          die in dem Muster der Anlage 1 ,

       2. im Falle des§ 7 Abs. 1, daß für die Einfuhr die
          in dem jeweils entsprechenden Muster der
          Anlagen 2 und 3,
       3. im Falle des § 9 Abs. 1, daß für Bruteier von
          Hausgeflügel die in dem Muster der Anlage 4
          sowie in § 9 Abs. 2 Nr. 2 und 3
       vorgeschriebenen      Voraussetzungen       erfüllt
       sind.";

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
            ,, 1. in Ausnahmefällen von den Neben-
                  bestimmungen nach ·Absatz 1 Satz 4
                  insoweit absehen, als auf andere Weise
                  gewährleistet ist, daß Tierseuchen
                  nicht eingeschleppt oder weiterverbrei-
                  tet werden können.";
       bb) in Nummer 4 wird das Wort „Zolldienst-
           stelle" durch das Wort „Zollstelle" ersetzt.

11 . § 13 wird wie folgt gefaßt:

                        ,,§ 13
      Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2
    des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich
    oder fahrlässig
    1. ohne die erforderliche Genehmigung
       a) entgegen § 3 Abs. 1 lebendes Geflügel ein-
          führt oder durchführt,

       b) entgegen § 7 Abs. 1 totes Geflügel, auch in
          Teilen oder als Fleischerzeugnis, einführt
          oder durchführt oder
       c) entgegen § 9 Abs. 1 Bruteier einführt oder

    2. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 unbearbeitete
       Federn oder Federteile einführt, entgegen § 11
       Abs. 1 Satz 2 nach ihrer Einfuhr eine Vorschrift
       nach Anlage 5 nicht beachtet oder entgegen
       § 11 Abs. 3 unbearbeitete Federn oder Federteile

       durchführt."

12. Anlage I wird Anlage 1, Anlage II Muster 1 wird
    Anlage 2, Anlage II Muster 2 wird Anlage 3,
    Anlage III wird Anlage 4 und Anlage IV wird
    Anlage 5.

13. In Anlage 1 wird in Abschnitt III das Wort „veterinär-
    polizeilichen" durch das Wort „tierseuchenrecht-
    lichen" ersetzt.

14. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift wird das Wort „Hausgeflügels"
       durch das Wort „Geflügels" ersetzt;

    b) in Abschnitt III wird das Wort „veterinärpolizeili-
       chen" durch das Wort „tierseuchenrechtlichen"
       ersetzt;
    c) in der Fußnote 1 werden nach dem Wort
       „Gesundheitsbescheinigung'' folgende Worte
       eingefügt: ,,gilt nur für die Einfuhr aus europäi-
       schen Ländern von brat- oder kochfertigem
       Geflügel sowie von Fleischerzeugnissen von
       Hausgeflügel und geschlachtetem Wildgeflügel;
       sie".

15. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
    a) In Abschnitt III Nr. 6 wird das Wort „viehseuchen-
       rechtlichen" durch das Wort „tierseuchenrecht-
       lichen" ersetzt;
   b) in Abschnitt IV wird die Zahl „5" durch die Zahl

      ,, 1 o·' ersetzt.

16. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Veterinärpoli-
      zeiliche" durch das Wort „Tierseuchenrecht-
      liche" ersetzt;

    b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In der Einleitung wird das Wort „Zolldienst-
           stellen" durch das Wort „Zollstellen"
           ersetzt;
       bb) in Buchstabe a wird das Wort „veterinär-
           polizeilichen" durch das Wort „tierseuchen-
           rechtlichen" ersetzt.

                        Artikel 5
 Erste Änderung der Papageien-Einfuhrverordnung
  Die Papageien-Einfuhrverordnung vom 3. März 1975
(BGBI. 1 S. 653) wird wie folgt geändert:

1. Folgende Abschnittsüberschriften werden eingefügt:

   a) vor §   1: ,,1. Einfuhr und Durchfuhr"
   b) vor §   5: ,,II. Behördliche Beobachtung"
   c) vor §   7: ,,III. Buchführung"
BGBl. 1983, Seite 962 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 962
962                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1

   d) vor§    8: ,,IV. Genehmigungen und Ausnahmen"

   e) vor§    9: ,,V. Ordnungswidrigkeiten"

   f) vor § 10: ,,VI. Schlußvorschriften".

2. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird das Wort „veterinärpolizeilichen"
      gestrichen;

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In der Einleitung werden die Worte „nach
          Absatz 1 " gestrichen;
      bb) in Nummer 1 wird das Wort „Zolldienststelle"
          durch das Wort „Zollstelle" ersetzt;

      cc) Nummer 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
          ,,Das Ausstellungsdatum der Bescheinigun-
          gen darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht län-
          ger als 1 2 Monate zurückliegen; die Beschei-
          nigungen dürfen nur aus einem einzigen Blatt
          bestehen; die Gesundheitsbescheinigung
          nach Buchstabe b ist in deutscher Sprache
          ausgestellt oder mit einer amtlich beglaubig-
          ten deutschen Übersetzung vorzulegen,";
      dd) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:

          ,,2. die Einfuhr und die Durchfuhr von Papa-
               geien und Sittichen, die im Artistenberuf
               verwendet werden,";
      ee) die Nummern 4 bis 6 werden durch folgende
          Nummern ersetzt:

          ,,4. die Durchfuhr von Papageien und Sitti-
               chen im Luftverkehr, wenn die Tiere den
               Flughafen nicht verlassen,
             5. die Durchfuhr von Papageien und Sitti-
                chen bei Anlandung im Seeschiffsver-
                kehr, wenn die Tiere das Schiff nicht ver-

                lassen."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 werden das Wort „Zolldienststellen"

     durch das Wort „Zollstellen" und die Worte „der

     Tiere" durch die Worte „der Sendungen" ersetzt;
  b) in Absatz 3 wird das Wort „Zolldienststelle" durch
     das Wort „Zollstelle'' ersetzt;
  c) in Absatz 4 wird das Wort „veterinärpolizeilichen"
     gestrichen.

4. In§ 3 Satz 2 wird die Angabe,,§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3,
   5 und 6 und" durch die Angabe,,§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis
   3 sowie" ersetzt.

5. § 4 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:

     ,,(1) Papageien und Sittiche müssen nach der Ein-
   fuhrabfertigung unmittelbar zum Bestimmungsort,
   nach der Durchfuhrabfertigung unmittelbar zur Aus-
   gangs-Grenzzollstelle weitergeleitet werden.
     (2) Im Falle der Einfuhr von Papageien und Sitti-
   chen hat der beamtete Tierarzt die zuständige
   Behörde des Bestimmungsortes unter Angabe der
   Art und Zahl der Tiere fernmündlich, fernschriftlich
   oder telegrafisch zu benachrichtigen. Der Verfü-

    gungsberechtigte hat das Eintreffen der Tiere am
    Bestimmungsort der für den Bestimmungsort zustän-

    digen Behörde unverzüglich anzuzeigen."

 6. In den §§ 5 und 6 werden jeweils die Worte „amt-
    liche" und „amtlichen" durch die Worte „behörd-
    liche" und „behördlichen" ersetzt.

 7. In§ 7 Abs. 1 wird das Wort „Viehseuchengesetzes"

    durch das Wort „Tierseuchengesetzes" ersetzt.

. 8. § 8 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

         ,,(1) Zuständig für die Entscheidung über
       Genehmigungen nach dieser Verordnung sind die
       obersten Landesbehörden. Genehmigungen dür-
       fen nicht erteilt werden, wenn eine Einschleppung
       oder Weiterverbreitung von Tierseuchen zu be-
       fürchten ist. Die Genehmigungen sind mit den
       erforderlichen Nebenbestimmungen zu versehen;
       die Zahl der einzuführenden Tiere ist zu begren-
       zen, wenn und soweit dies zur Gewährleistung
       einer ordnungsgemäßen Unterbringung und Über-
       wachung in der Quarantänestation sowie einer
       wirksamen Behandlung und Behandlungskon-
       trolle notwendig ist.";

    b) in Absatz 2 werden
       aa) in Nummer 1 nach den Worten „auf andere
           Weise" die Worte ,, , insbesondere durch
           Nebenbestimmungen,'' eingefügt und

       bb) in Nummer 2 das Wort „Zolldienststelle"
           durch das Wort „Zollstelle" ersetzt.

 9. § 9 wird wie folgt geändert:

    a) In der Einleitung wird das Wort „Viehseuchen-

       gesetzes" durch das Wort „Tierseuchengeset-
       zes'' ersetzt;

    b) in Nummer 4 wird das Komma durch das Wort

       „oder" und in Nummer 5 das abschließende Wort

       ,,oder" durch einen Punkt ersetzt;

    c) Nummer 6 wird gestrichen.

                         Artikel 6

    Zweite Änderung der Bienen-Einfuhrverordnung
   Die Bienen-Einfuhrverordnung in der Fassung der
 Bekanntmachung vom 24. April 1979 (BGBI. 1 S. 499)
 wird wie folgt geändert:

 1. In§ 1 wird das.Wort „viehseuchenrechtlichen" ge-
    strichen.

 2. § 2 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Worte „nach § 1" ge-
           strichen;

       bb) in Satz 2 wird die Bezeichnung ,, (Bundes-
           minister)" gestrichen;
BGBl. 1983, Seite 963 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 963
      cc) folgender Satz wird angefügt:
          ,,Sie darf nur aus einem einzigen Blatt be-
          stehen.";

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 wird das Wort „Zolldienststelle"
          durch das Wort „Zollstelle" ersetzt;

      bb) in Numm,er 3 Satz 1 werden die Worte
          „benannte Untersuchungsstelle" durch die
          Worte „bestimmte Stelle" ersetzt;

     cc) in Nummer 3 Satz 2 sowie in den Nummern 4
         und 6 werden jeweils die Worte „amtlichen"

         und „amtliche" durch die Worte „behörd-

         lichen" und „behördliche" ersetzt.

3. In § 6 wird das Wort „Viehseuchengesetzes" durch
   das Wort „Tierseuchengesetzes" ersetzt.

4. In der Anlage wird in Abschnitt V das Wort „Ausstel-
   lung" durch das Wort „Ausfertigung" ersetzt.

                       Artikel 7
      Zweite Änderung der Einfuhrverordnung
          Futtermittel tierischer Herkunft
  Die Einfuhrverordnung Futtermittel tierischer Herkunft
vom 15. August 1978 (BGBI. 1S. 1375), geändert durch
Artikel 4 der Verordnung vom 22. Mai 1981 (BGBI. 1
S. 446), wird wie folgt geändert:

 1. In der Überschrift wird die Kurzbezeichnung wie
    folgt gefaßt:

    ,, (Futtermittel-Einfuhrverordnung)".

 2. § 2 wird§ 10, § 3 wird§ 2, § 4 wird§ 6, die§§ 5 bis
    7 werden§§ 3 bis 5 und die§§ 8 bis 10 werden§§ 7
    bis 9.

 3. Der neue § 2 wird wie folgt gefaßt:
                           ,,§ 2
      Amtliche Bescheinigungen nach dieser Verord-
    nung sind in deutscher Sprache ausgestellt oder mit
    einer amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung
    vorzulegen. Sie dürfen nur aus einem einzigen Blatt
    bestehen."

 4. In der Überschrift des zweiten Abschnitts werden
    die Worte „mit Genehmigung" gestrichen.

 5. Im neuen§ 3 werden in Absatz 1 die Angabe,,§§ 6
    und 7" durch die Angabe,,§§ 4 und 5" ersetzt sowie
    das Wort „viehseuchenrechtlichen" gestrichen.

 6. Die Abschnittsüberschrift vor dem neuen § 4 wird
    gestrichen; die Abschnitte IV bis VII werden

    Abschnitte III bis VI.

 7. Der neue§ 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „nach § 5 Abs. 1 "
      durch die Angabe „nach § 3 Abs. 1 " ersetzt;
    b) in Absatz 2 Satz 1 und 4 wird jeweils die Angabe
       ,,Anlage 7" durch die Angabe „Anlage 2" ersetzt;

    c) in Absatz 2 Satz 4 wird ferner das Wort „Zoll-
       dienststelle" durch das Wort „Zollstelle" ersetzt.

 8. Der neue § 5 wird wie folgt geändert:

    a) Im Einleitungssatz wird die Angabe „nach § 5
       Abs. 1 " durch die Angabe „nach § 3 Abs. 1 "

       ersetzt;

    b) in den Nummern 1 bis 5 werden jeweils die Hin-
       weise auf die Anlagen 2 bis 6 durch die Hinweise
       auf die Anlagen 3 bis 7 ersetzt.

 9. In dem neuen § 7 wird in Absatz 1 das Wort „vieh-

    seuchenrechtlichen'' gestrichen.

10. In dem neuen § 8 werden in Absatz 2 Nr. 1 und 2
    jeweils die Angaben „von § 5 Abs. 2" und „nach § 7
    Nr. 2 und 3" durch die Angaben „von § 3 Abs. 2" und
    ,,nach§ 5 Nr. 2 und 3" ersetzt.

11 . Der neue § 9 wird wie folgt geändert:
    a) Im Einleitungssatz wird das Wort „Viehseuchen-
       gesetzes" durch das Wort „Tierseuchengeset-
       zes" ersetzt;
    b) Nummer 5 wird Nummer 1; in ihr werden die Zah-
       len 5 und 8 jeweils durch die Zahlen 3 und 7
       ersetzt;

    c) die Nummern 1 bis 4 werden Nummern 2 bis 5; in
       ihnen wird jeweils die Zahl 4 durch die Zahl 6
       ersetzt;

    d) in der neuen Nummer 4 wird das Komma durch

       das Wort „oder'' ersetzt.

12. Der neue § 10 wird in den neuen Abschnitt VI ein-
    gefügt und wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird das Wort „Viehseuchengeset-
       zes" durch das Wort „Tierseuchengesetzes"
       ersetzt;
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In der Einleitung wird die Angabe ,,§§ 3 bis
           9" durch die Angabe ,,§§ 2 bis 9" ersetzt;
       bb) in Nummer 6 Buchstabe e wird der Punkt
           durch das Wort „und" ersetzt;

       cc) folgende Nummer wird angefügt:
            ,,7. Futtermittel tierischer Herkunft in Fertig-
                 packungen, die
               a) im Reiseverkehr oder aus Gründen
                  einer Wohnsitzverlegung zur Verfüt-
                  terung an gleichzeitig mitgeführte
                  Tiere in angemessener Menge oder

               b) als Futter für die Tiere eines interna-

                  tionalen Transports in der bis zur
                  voraussichtlichen Beendigung des
                  Transports notwendigen Menge
                eingeführt oder durchgeführt werden."

13. In Anlage 1 wird die Angabe ,, (zu § 6 Abs. 1) '' durch
    die Angabe ,, (zu § 4 Abs. 1 ) " ersetzt.
BGBl. 1983, Seite 964 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 964
964                                    Bundesgesetzblatt,

14. Anlage 7 wird Anlage 2; in ihr wird die Angabe ,,(zu
    § 6 Abs. 2 und § 9 Abs. 2)" durch die Angabe ,,(zu

    § 4 Abs. 2)" ersetzt.

15. Die Anlagen 2 bis 6 werden Anlagen 3 bis 7; in ihnen
    wird jeweils der Hinweis auf § 7 durch den Hinweis
    auf § 5 ersetzt.

                          Artikel 8
                  Sechste Änderung
      der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung
  Die Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982
(BGBI. 1 S. 1728) wird wie folgt geändert:

1. § 8 wird gestrichen.

2. In der Anlage 2 wird folgende Nummer 24 angefügt:
   ,,24. Virushepatitis der Gänse und der Moschus-
         enten''.

                        Artikel 9

                  Erste Änderung
der Tierseuchenschutzverordnung Nord-Ostsee-Kanal
   Die Tierseuchenschutzverordnung Nord-Ostsee-
Kanal vom 8. Juni 1973 (BGBI. 1 S. 605, 732) wird wie
folgt geändert:

1. In der Überschrift wird die Kurzbezeichnung wie folgt
   gefaßt:

   ,, (Nord-Ostsee-Kanal-Tierseuchenschutzverord-
   nung) ".

2. In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Viehseuchen-
   gesetzes" durch das Wort „Tierseuchengesetzes"
   ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

      ,,Lebende Klauentiere, Einhufer, Hasen, Kanin-
      chen, Hunde, Hauskatzen, Affen, Halbaffen,
      lebendes Geflügel, lebende Papageien und Sitti-
      che sowie verendete Tiere, tierische Abgänge,

      Einstreu, Futter oder Abwasser aus den mit Tieren

      besetzten Laderäumen oder Behältnissen dürfen

      während der Durchfahrt durch den Kanal nicht von

      Bord des Schiffes verbracht oder abgelassen
      werden.";

  b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

      , ,,(3) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten nicht,
       wenn nur einzelne Hunde, Hauskatzen, Affen,
       Halbaffen, Papageien oder Sittiche oder wenn
       Kaninchen oder Hausgeflügel, die von der Schiffs-
       besatzung oder von Reisenden gehalten werden,
       an Bord des Schiffes mitgeführt werden.''

4. § 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
  ;,Die Ausnahmegenehmigungen sind mit den erfor-
  derlichen Nebenbestimmungen zu versehen."
Jahrgang 1983, Teil 1

  5. § 5 wird wie folgt geändert:

     a) In der Einleitung wird das Wort „Viehseuchen-

        gesetzes" durch das Wort „Tierseuchengeset-
        zes'' ersetzt;

     b) in Nummer 2 wird das Komma durch das Wort
        „oder'' und in Nummer 3 das abschließende Wort
        ,,oder" durch einen Punkt ersetzt;
     c) Nummer 4 wird gestrichen.

                         Artikel 10
                     Zweite Änderung
          der Tierseuchenschutzverordnung DDR
    Die Tierseuchenschutzverordnung DDR in der Fas-
  sung der Bekanntmachung vom 24. August 1979
  (BGBI. 1 S. 1519) wird wie folgt geändert:

  1 . In der Überschrift wird die Kurzbezeichnung wie folgt
      gefaßt:
     ,, (DDR-Tierseuchenschutzverordnung) ''.

  2. In § 1 Nr. 4 Buchstabe a wird das Wort „bestimmte"
     durch das Wort „geeignete" ersetzt.

  3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
       ,,(1) Das Verbringen lebender Klauentiere, Einhufer,
     Hunde, Hauskatzen, Affen, Halbaffen, lebenden
     Geflügels, leb~nder Papageien, Sittiche und Bienen
     in oder durch sowie lebender Hasen und Kaninchen
     in das Wirtschaftsgebiet bedarf der Genehmigung."

  4. § 3 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt' gefaßt:
          ,,(1) Lebende Klauentiere, Einhufer, Hunde,
        Hauskatzen, Affen, Halbaffen, lebendes Geflügel,
        lebende Papageien und Sittiche unterliegen vor
        dem Verbringen in oder durch, Hasen und Kanin-
        chen vor dem Verbringen in das Wirtschaftsgebiet
        der amtstierärztlichen Untersuchung bei der Zoll-
        stelle.";

     b) in Absatz 2 wird in Satz 1 das Wort „Zolldienst-
        stelle" durch das Wort „Zollstelle" ersetzt.

  5. § 4 wird wie folgt geändert:

     a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; in diesem

        Absatz wird in den Nummern 2 und 3 jeweils das

        Wort „Zolldienststelle" durch das Wort „Zoll-

        stelle'' ersetzt;

     b) folgender Absatz wird angefügt:
         ,,(2) Die §§ 2 und 3 sind ferner nicht anzuwen-

        den auf Tiere, ausgenommen Klauentiere und Ein-
        hufer, die im Artistenberuf verwendet werden."

  6. In § 5 Abs. 1 wird das Wort „Zolldienststelle" durch
     das Wort „Zollstelle" ersetzt.

   7. § 6 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 wird in der Einleitung das Wort „vieh-
        seuchenrechtlichen" gestrichen;
     b) in Absatz 2 werden in der Einleitung die Worte
        ,,nach Absatz 1 " gestrichen.
BGBl. 1983, Seite 965 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 965
8. In § 7 wird das Wort „Viehseuchen" durch das Wort
   ,,Tierseuchen'' ersetzt.

9. § 10 wird wie folgt gefaßt:

                         ,,§ 10
     Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 2 des
   Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
   fahrlässig

  1. entgegen § 2 Abs. 1 dort bezeichnete Tiere ohne

     Genehmigung in oder durch das Wirtschafts-
     gebiet verbringt,

  2. entgegen § 5 Abs. 1 dort bezeichnetes Fleisch
     ohne amtstierärztliche Gesundheitsbescheini-
     gung in das Wirtschaftsgebiet verbringt oder
  3. entgegen § 6 Abs. 1 dort bezeichnete Waren ohne
     Genehmigung in das Wirtschaftsgebiet ver-
     bringt.''

                                 Bonn, den 19. Juli 1983

                     Artikel 11

                   Neufassungen

  Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten kann den Wortlaut der durch die Artikel 1
bis 7, 9 und 10 geänderten Verordnungen in der vom
Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung
im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

                     Artikel 12

                   Berlin-Klausel

   Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des
Gesetzes vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im
Land Berlin.
                     Artikel 13
                    Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
                                            Der Bundesminister
                                 für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
                                                 1. Kiechle

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1983 I S. 958. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes f1f9d20adddc6a2d….