Gesetze / Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung

TierSeuchErEinfV

§ 4a

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchErEinfV/4a#abs-1 (1) Das Verbringen und die Einfuhr von Impfstoffen und Antigenpräparationen, die Tierseuchenerreger enthalten, sind verboten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchErEinfV/4a#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für Impfstoffe und Antigenpräparationen, die der zuständigen Bundesoberbehörde zum Zwecke der Zulassung oder der Chargenprüfung übersandt werden.

§ 4 § 5