Gesetze / Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung
TierSeuchErEinfV§ 4a
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchErEinfV/4a#abs-1 (1) Das Verbringen und die Einfuhr von Impfstoffen und Antigenpräparationen, die Tierseuchenerreger enthalten, sind verboten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchErEinfV/4a#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für Impfstoffe und Antigenpräparationen, die der zuständigen Bundesoberbehörde zum Zwecke der Zulassung oder der Chargenprüfung übersandt werden.