Gesetze / Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung
TierSeuchErEinfV§ 6
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchErEinfV/6#abs-1 (1) Die zuständigen obersten Landesbehörden können für Schutzimpfungen gegen die in Anlage 2 aufgeführten Tierseuchen das Verbringen und die Einfuhr von Impfstoffen, die Tierseuchenerreger enthalten, genehmigen, sofern nach Art und Zusammensetzung des Impfstoffes seiner Verwendung im Inland Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Die Genehmigung ist mit den erforderlichen Nebenbestimmungen zu versehen, insbesondere hinsichtlich Art und Eigenschaft des zur Herstellung des Impfstoffes verwendeten Erregerstammes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchErEinfV/6#abs-2 (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden können wissenschaftlich geleiteten Einrichtungen und Betrieben das Verbringen und die Einfuhr von Antigenpräparationen genehmigen, die
Die Genehmigungen sind mit der Auflage zu versehen, daß die Antigenpräparation nur an andere wissenschaftlich geleitete Einrichtungen oder Betriebe abgegeben werden darf.
Änderungsverlauf
-
23.05.1991 Ausfertigung
§ 6 aufgehoben und geändert und eingefügt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 (BGBl. I 1151)
BGBl. 1991 I S. 1151
-
09.12.1988 Ausfertigung
§ 6 eingefügt und umnummeriert und aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 1988 (BGBl. I 2225)
BGBl. 1988 I S. 2225
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.