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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1991, S. 1151
BGBl. 1991 I S. 1151 · 80.381 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Bereinigung tierseuchenrechtlicher Vorschriften
Vom 23. Mai 1991
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten verordnet auf Grund des § 5 Abs. 2 des Tierseu-
chengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386), der durch Artikel 1 Nr. 4
des Gesetzes vom 15. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 461) ein-
gefügt worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
ster für Wirtschaft sowie auf Grund des § 6 Abs. 2 Satz 2,
des § 7 Abs. 4, des § 10 Abs. 1, des § 17 Abs. 1 Nr. 19,
des § 17b Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, des § 17g Abs. 3, des
§ 68 Abs. 2 und des § 79 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980
(BGBI. 1 S. 386), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom
15. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 461) geändert worden sind,
und auf Grund des § 7 Abs. 1, des § 17 c Abs. 2, des § 17 d
Abs. 6, des § 68 Abs. 2 und des § 78 a Abs. 2 des Tierseu-
chengesetzes:
Artikel 1
Aufhebung von Rechtsverordnungen
Es werden aufgehoben:
1. die Verordnung zum Schutze gegen die Rinderpest
vom 15. Juni 1966 (BGBI. 1 S. 381 ), geändert durch
Artikel 5 Satz 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 22. Januar
1969 (BGBI. 1 S. 77),
2. die Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung
der Afrikanischen Pferdepest aus Portugal und Spa-
nien vom 29. März 1990 (BAnz. S. 1657),
3. die Verordnung über die Einführung der Anzeigepflicht
für die Haemorrhagische Krankheit der Hauskanin-
chen vom 12. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1035),
4. die Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung
der Spongiformen Rinderenzephalopathie aus dem
Vereinigten Königreich vom 17. Juli 1990 (BGBI. 1
S. 1465),
5. die Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung
der Schweinepest aus Österreich vom 25. September
1990 (BGBI. 1 S. 2115), geändert durch Verordnung
vom 6. März 1991 (BGBI. 1 S. 628),
6. die Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung
der Infektiösen Pleuropneumonie der Rinder aus Ita-
lien vom 21. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 499),
7. die Verordnung über die Einführung der Anzeigepflicht
für den seuchenhaften Spätabort der Schweine vom
28. Februar 1991 (BAnz. S. 1381 ),
8. die Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung
der Schweinepest aus Jugoslawien vom 28. Februar
1991 (BAnz. S. 1557),
9. die Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung
der Infektiösen Pleuropneumonie der Rinder aus Por-
tugal vom 1. März 1991 (BAnz. S. 1557),
10. die Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung
der Spongiformen Rinderenzephalopathie bei der Ein-
fuhr von Futtermitteln tierischer Herkunft vom 7. März
1991 (BGBI. 1 S. 629),
11. die Verordnung über die Einfuhr, Durchfuhr und Aus-
fuhr von Embryonen von Hausrindern sowie die Ein-
fuhr und Durchfuhr von Fleischerzeugnissen von
Klauentieren und Einhufern aus Drittländern vom
12. März 1991 (BAnz. S. 1989),
12. die Verordnung zur Verhütung einer Verschleppung
des seuchenhaften Spätabortes der Schweine bei der
Ausfuhr von Schweinen nach Mitgliedstaaten sowie
der Einfuhr von Schweinen aus Mitgliedstaaten vom
26. April 1991 (BAnz. $. 3005).
Artikel 2
Änderung der Tuberkulose-Verordnung
Die Tuberkulose-Verordnung vom 16. Juni 1972 (BGBI. 1
S. 915), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 4 der Verord.,.
nung vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2651), wird wie
folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 Satz· 1 werden die Worte „nach näherer
Anweisung der zuständigen Behörde" gestrichen.
2. § 8 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,2. der Dung aus den Ställen oder sonstigen Stand-
orten an einem für empfängliche Tiere unzugäng-
lichen Platz zu packen, zu desinfizieren und minde-
stens drei Wochen zu lagern;".
3. In § 11 Nr. 1 werden die Worte ,,, Tierschauen oder
Körungen" durch die Worte „oder Tierschauen"
ersetzt.
4. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
Absatz eingefügt:
,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1 . einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 1
Satz 2, § 6 Abs. 2 zweiter Halbsatz in Verbin-
dung mit Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4, § 7 oder § 14
Abs. 2 oder
2. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Abs. 4
Satz 2, § 1O Abs. 4 oder § 11 Satz 1 Nr. 2 oder
Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage
zuwiderhandelt.";

1152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; er wird wie
folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird gestrichen;
bb) in Nummer 14 wird das Komma durch das Wort
,,oder" ersetzt.
5. § 19 wird gestrichen.
6. § 20 wird § 19; in ihm wird Satz 2 gestrichen.
7. In Nummer 1.1 Satz 1 der Anlage werden die Worte
„ Impfstoffverordnung - Tiere vom 2. Januar 1978
(BGBI. 1 S. 15)" durch die Worte „Tierimpfstoff-Verord-
nung" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Brucellose-Verordnung
Die Brucellose-Verordnung vom 26. Juni 1972 (BGBI. 1
S. 1046), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 5 der Verord-
nung vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2651), wird wie
folgt geändert:
1. § 16 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. der Dung aus Ställen oder sonstigen Standorten an
einem für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen
unzugänglichen Platz zu packen, zu desinfizieren
und mindestens drei Wochen zu lagern,".
2. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Vor dem bisherigen einzigen Absatz wird folgender
Absatz eingefügt:
,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1 . einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 1
Satz 2 oder Abs. 4, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 8
Abs. 3, § 9 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis
4 und 6 bis 8, nach§ 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 3
Satz 2 oder Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 14
Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 oder Abs. 3 oder § 15 oder
2. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Satz 2,
§ 3 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 1 , § 7 Abs. 1
Satz 2, § 8 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2, § 1O Abs. 1
Satz 2, § 11 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 oder Abs. 3 oder
§ 14 Abs. 1 Nr. 7 oder 8 oder Abs. 2 oder§ 16
Abs. 4 verbundenen vollziehbaren Auflage
zuwiderhandelt.";
b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; er wird wie
folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird gestrichen;
bb) in Nummer 6 werden die Worte „den Vorschrif-
ten" durch die Worte „einer Vorschrift" ersetzt;
cc) in Nummer 12 werden die Worte „dieser Vor-
schriften oder" durch die Worte „Vorschrift des"
ersetzt;
dd) nach Nummer 12 wird folgende Nummer einge-
fügt:
„12a. entgegen§ 11 Abs. 1 Nr. 2 oder §14
Abs. 1 Nr. 2 oder 3 Satz 2 Tiere nicht
kennzeichnet,";
ee) in Nummer 15 wird nach der Angabe ,,§ 14
Abs. 1 Nr. 4" die Angabe „Satz 2" eingefügt.
3. § 25 wird gestrichen.
4. § 26 wird § 25; in ihm wird Satz 2 gestrichen.
Artikel 4
Änderung der Verordnung
über die Bestimmung der Fristen
nach § 68 des Viehseuchengesetzes
Die Verordnung über die Bestimmung der Fristen nach
§ 68 des Viehseuchengesetzes vom 1. Oktober 1973
(BGBI. 1 S. 1469) wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefaßt:
„Verordnung
über die Fristen
nach § 68 des Tierseuchengesetzes".
2. In§ 1 wird das Wort „Viehseuchengesetzes" durch das
Wort „Tierseuchengesetzes" ersetzt.
3. § 2 wird gestrichen.
4. § 3 wird § 2; in ihm wird Satz 2 gestrichen.
Artikel 5
Änderung
der Deckinfektionen-Verordnung - Rinder
Die Deckinfektionen-Verordnung - Rinder vom 3. Juni
1975 (BGBI. 1 S. 1307) wird wie folgt geändert:
1. Die Kurzbezeichnung wird wie folgt gefaßt:
,, Rinder-Deckinfektionen-Verordnung".
2. In der Überschrift vor § 1 werden die Worte „und
Anzeigepflicht" gestrichen.
3. In§ 1 wird Absatz 2 gestrichen; der bisherige Absatz 1
wird einziger Absatz.
4. In § 4 Nr. 2 Satz 2 werden die Worte „durch Besa-
·mungswarte in Gebieten, in denen Besamungen
regelmäßig von Besamungswarten ausgeführt wer-
den" durch die Worte „durch Besamungsbeauftragte
und Fachagrarwirte für Besamungswesen in Gebie-
ten, in denen Besamungen regelmäßig von diesen
Personen ausgeführt werden" ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „veterinärpolizeiliche
Gründe" durch die Worte „Belange der Tierseu-
chenbekämpfung" ersetzt;
b) in Absatz 2 Nr. 1 werden
aa) in Buchstabe a die Worte „nicht gekörte Jung-
bullen" durch die Worte „registrierte Zuchtbul-
. len" ersetzt;
bb) in Buchstabe c die Worte „männliche oder
weibliche" gestrichen.

6. In § 11 werden die Worte „durch diese Deckinfektio-
nen Zuchtschäden verursacht werden oder" gestri-
chen.
7. § 12 wird aufgehoben.
8. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
Absatz eingefügt:
,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3, § 7
oder § 11 oder
2. einer mit einer Genehmigung nach § 6 oder § 8
Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage
zuwiderhandelt.";
b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; er wird wie
folgt geändert:
aa) In der Einleitung wird das Wort „Viehseuchen-
gesetzes" durch das Wort „Tierseuchengeset-
zes" ersetzt;
bb) in Nummer 5 wird das Komma durch das Wort
,,oder" ersetzt;
cc) in Nummer 6 wird das Komma durch einen
Punkt ersetzt;
dd) Nummer 7 wird gestrichen.
9. Die §§ 14 und 15 werden gestrichen.
10. § 16 wird § 14; in ihm wird Satz 2 gestrichen.
Artikel 6
Änderung der Psittakose-Verordnung
Die Psittakose-Verordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 18. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1429) wird wie
folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden
aa) in Satz 1 die Worte „Züchter und Händler haben
für die nach§ 61 d Abs. 1 Satz 4 des Viehseu-
chengesetzes vorgesehene Kennzeichnung
von Papageien und Sittichen" durch die Worte
„Wer Papageien oder Sittiche halten will, um
von diesen Tieren Nachkommen aufzuziehen
(Züchter) oder mit diesen Tieren zu handeln
(Händler), muß die Tiere kennzeichnen; dabei
hat er" ersetzt;
bb) in Satz 2 die Worte „Genehmigung nach§ 61 d
Aqs. 1 Satz 1 des Viehseuchengesetzes" durch
die Worte „Erlaubnis nach § 17 g des Tierseu-
chengesetzes" ersetzt;
b) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen;
c) in Absatz 4 werden
aa) in Satz 1 die Worte „Genehmigung nach§ 61 d
Abs. 1 Satz 1 des Viehseuchengesetzes" durch
die Worte „Erlaubnis nach§ 17 g des Tierseu-
chengesetzes" ersetzt;
bb) in Satz 2 das Wort „Genehmigung" durch das
Wort „Erlaubnis" ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden
aa) Satz 1 wie folgt gefaßt:
„Züchter und Händler haben über Aufnahme
oder Erwerb und Abgabe der Tiere sowie ihre
Behandlung gegen Psittakose Buch zu füh-
ren.";
bb) in Satz 2 nach dem Wort „müssen" die Worte
,,dem Muster der Anlage entsprechen sowie"
eingefügt;
b) nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
,,(3) Die zuständige Behörde kann genehmigen,
daß die Buchführung mittels elektronischer Daten-
verarbeitung vorgenommen wird.";
c) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in diesem
Absatz werden nach dem Wort „Bücher" die Worte
,,und Datenträger" eingefügt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 Satz 1 Buchstabe b
und Satz 2, Nr. 5 und 7 und Absatz 2 wird jeweils vor
dem Wort „Anweisung" das Wort „näherer" einge-
fügt;
b) in Absatz 1 Nr. 6 werden die Worte „mit einer
Desinfektionslösung nach § 9 Abs. 1 zu durchträn-
ken" durch die Worte „nach näherer Anweisung des
beamteten Tierarztes zu desinfizieren" ersetzt.
4. An § 7 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Sie kann ferner anordnen, daß Papageien und Sittiche
nicht von der Psittakose ·befallener Bestände vorbeu-
gend auf Psittakose untersucht werden."
5. § 9 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 9
(1) Nach Tötung und Entfernung aller Vögel oder
nach Abschluß der Behandlung der Vögel des Bestan-
des muß der Besitzer die Räume und Käfige, in denen
kranke und verdächtige Tiere gehalten worden sind,
sowie die Gegenstände, die Träger des Ansteckungs-
stoffes sein können, unverzüglich nach näherer Anwei-
sung des beamteten Tierarztes reinigen und desinfi-
zieren.
(2) Dung sowie Futter und Einstreu einschließlich der
Vorräte, die Träger des Ansteckungsstoffes sein kön-
nen, sowie andere Gegenstände, die nicht ordnungs-
gemäß zu reinigen oder zu desinfizieren sind, sind zu
verbrennen oder nach näherer Anweisung des beamte-
ten Tierarztes auf andere Weise unschädlich zu be-
seitigen."
6. In § 10 Abs. 1 werden die Worte „soweit veterinärpoli-
zeiliche Gründe dies erfordern" durch die Worte
„soweit dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung
erforderlich ist" ersetzt.

1154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
7. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
Absatz eingefügt:
,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Abs. 3,
oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, Nr. 4 oder 5
verbundenen vollziehbaren Auflage oder
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 2
oder 3 oder§ 10
zuwiderhandelt.";
b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; er wird wie
folgt geändert:
aa) In der Einleitung wird das Wort „Viehseuchen-
gesetzes" durch das Wort „Tierseuchengeset-
zes" ersetzt;
bb) Nummer 1 wird durch folgende Nummern
ersetzt:
„ 1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Papageien
oder Sittiche nicht oder nicht in der vorge-
schriebenen Weise kennzeichnet,
1 a. entgegen § 2 Abs. 3 Fußringe abgibt,
1 b. entgegen § 3 Abs. 1 Fußringe verwendet,
1 c. entgegen § 3 Abs. 2 Fußringe nicht aufbe-
wahrt,
1 d. entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 nicht oder
nicht in der vorgeschriebenen Weise Buch
führt oder entgegen § 4 Abs. 4 Bücher
oder Datenträger nicht aufbewahrt,";
cc) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:
„8. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 6 oder 7
oder Abs. 2 oder § 9 Abs. 1 über die
Reinigung oder Desinfektion oder des § 9
Abs. 2 über die unschädliche Beseitigung
zuwiderhandelt oder".
8. § 14 wird gestrichen; § 15 wird § 14.
9. In der Anlage werden auf der Titelseite des Nachweis-
buches die Worte „Genehmigung nach § 61 d Abs. 1
des Viehseuchengesetzes" durch die Worte „Erlaubnis
nach § 17 g des Tierseuchengesetzes" ersetzt.
Artikel 7
Änderung
der Verordnung zum Schutz
gegen die ansteckende Blutarmut der Einhufer
Die Verordnung zum Schutz gegen die ansteckende
Blutarmut der Einhufer vom 2. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1845)
wird wie folgt geändert:
1. Der Bezeichnung wird folgende Kurzbezeichnung
angefügt:
,,(Einhufer-Blutarmut-Verordnung)".
2. In § 2 Abs. 1 Satz 3, § 3 und § 7 Abs. 2 werden jeweils
die Worte „veterinärpolizeiliche Gründe" und „veteri-
närpolizeilichen Gründen" durch die Worte „Belange
der Tierseuchenbekämpfung" und „Belangen der Tier-
seuchenbekämpfung" ersetzt.
3. In§ 9 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „veterinärpolizei-
lichen Gründen" durch die Worte „Gründen der Tier-
seuchenbekämpfung" ersetzt.
4. In § 11 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „mit dünner
Chlorkalkmilch zu übergießen" durch die Worte „zu
desinfizieren" ersetzt.
5. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
Absatz eingefügt:
,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Abs. 1
Satz 3, nach§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 oder Nr. 4
oder § 6 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit
§ 8, oder nach § 11 Abs. 2 verbundenen vollzieh-
baren Auflage oder
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3, nach
§ 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 8,
oder nach § 9 Abs. 2
zuwiderhandelt.";
b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; er wird wie
folgt geändert:
aa) In der Einleitung wird das Wort „Viehseuchen-
gesetzes" durch das Wort „Tierseuchengeset-
zes" ersetzt;
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. einer Vorschrift des § 2 Abs. 2 oder 3 oder
des § 5 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 oder des § 7
Abs. 1 Satz 2, jeweils auch in Verbindung
mit § 8, oder des § 11 Abs. 1 über die
Reinigung, Desinfektion oder unschädliche
Beseitigung zuwiderhandelt,".
6. § 14 wird gestrichen.
7. § 15 wird § 14; in ihm wird Satz 2 gestrichen.
Artikel 8
Änderung
der Futtermittelbehandlungs-Verordnung
Die Futtermittelbehandlungs-Verordnung vom 28. Juli
1977 (BGBI. 1 S. 1457) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und
Nr. 2, § 4 Satz 3, § 5 Nr. 1 Buchstabe b und§ 6 Satz 1
und 2 werden jeweils die Worte „ Erreger übertragbarer
Tierkrankheiten" und „Erregern übertragbarer Tier-
krankheiten" durch die Worte „Tierseuchenerreger"
und „Tierseuchenerregern" ersetzt.
2. In § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a wird das Wort „Fleisch-
beschaugesetzes" durch das Wort „Fleischhygienege-
setzes" ersetzt.

3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
Absatz eingefügt:
,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer Genehmi-
gung nach § 2 Abs. 2 oder § 4 Satz 3 verbundenen
vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.";
b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; in ihm wird
das Wort „Viehseuchengesetzes" durch das Wort
,, Tierseuchengesetzes" ersetzt.
4. In § 9 wird das Wort „viehseuchenrechtlichen" durch
das Wort „tierseuchenrechtlichen" ersetzt.
5. § 10 wird gestrichen.
6. § 11 wird § 1O; in ihm wird Satz 2 gestrichen.
Artikel 9
Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung
Die Tierimpfstoff-Verordnung vom 2. Januar 1978
(BGBI. 1 S. 15), geändert durch die Verordnung vom
12. April 1984 (BGBI. 1 S. 624), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die die §§ 40 bis 42
betreffenden Zeilen durch folgende Zeile ersetzt:
,,Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
Absatz eingefügt:
,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer mit einer Genehmigung nach § 25 Abs. 1
Satz 3, § 34 Abs. 1 Satz 2 oder § 37 verbunde-
nen vollziehbaren Auflage,
2. einer vollziehbaren Auflage nach § 16 Abs. 5,
auch in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 2, oder
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 27 Satz 1
zuwiderhandelt.";
b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2.
3. § 41 wird gestrichen.
4. § 42 wird § 40; in ihm werden die Absatzbezeich-
nung ,,(1 )" und Absatz 2 gestrichen.
Artikel 10
Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung
Die Rinder-Leukose-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. April 1980 (BGBI. 1 S. 417),
geändert durch die Verordnung vom 17. Oktober 1989
(BGBI. 1 S. 1916), wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift vor § 1 werden die Worte „und
Anzeigepflicht" gestrichen.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Vor Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
,,(1) Leukose im Sinne dieser Verordnung ist die
Enzootische Leukose.";
b) der bisherige Absatz 1 wird Absatz 1 a.
3. § 2 wird gestrichen.
4. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
Absatz eingefügt:
,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Satz 2,
§ 6 oder § 8 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 2
verbundenen vollziehbaren Auflage oder
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 oder § 9
zuwiderhandelt.";
b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; in ihm wird
das Wort „Viehseuchengesetzes" durch das Wort
,, Tierseuchengesetzes" ersetzt.
5. § 14 wird gestrichen.
. . 40". 6. § 15 wird § 14; in ihm wird Satz 2 gestrichen.
Artikel 11
Änderung der Verordnung
zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
Die Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche
Krankheit vom 30. April 1980 (BGBI. 1 S. 488), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 30. März 1989
(BGBI. 1 Nr. 16 S. 598), wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift vor § 1 werden die Worte „und
Anzeigepflicht" gestrichen.
2. Die §§ 2 und 4a werden gestrichen.
3. In § 6 Abs. 1 Nr. 6 bis 9, § 8 Abs. 2 und 3 und § 9 Abs. 3
wird jeweils vor dem Wort „Anweisung" das Wort
,,näherer" eingefügt.
4. § 12 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Der Dung ist an einem für Schweine unzugänglichen
Platz zu packen, nach näherer Anweisung des beamte-
ten Tierarztes zu desinfizieren und mindestens drei
Wochen zu lagern."
5. In § 13 wird das Wort ,, , Eberkörungen" gestrichen.
6. § 15 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 15
Wird bei anderen für die Aujeszkysche Krankheit
empfänglichen Tieren der Ausbruch oder der Verdacht

1156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
des Ausbruchs der Seuche amtlich festgestellt, so gel-
ten die §§ 5 a, 13 und 14 entsprechend."
7. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
Absatz eingefügt:
,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Abs. 2,
§ 4 Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 3, 4 Satz 1 oder Nr. 5
Satz 1, nach § 9 Abs. 4, auch in Verbindung mit
§ 11 Abs. 2 Satz 1 , oder nach § 11 Abs. 2 Satz 2
verbundenen vollziehbaren Auflage oder
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 3,
§ 4 Satz 1 oder nach§ 6 Abs. 2, § 7, § 10, § 10a,
§ 11 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1, jeweils
auch in Verbindung mit § 13 oder § 15,
zuwiderhandelt.";
b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; in ihm wird
Nummer 1 b gestrichen.
8. § 17 wird gestrichen; § 18 wird § 17.
Artikel 12
Änderung der Tierimpfstoff-Kostenverordnung
Die Tierimpfstoff-Kostenverordnung vom 29. Juli 1980
(BGBI. 1 S. 1148), geändert durch die Verordnung vom
24. März 1982 (BGBI. 1 S. 389), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Nr. 1 werden die Worte „Impfstoffverordnung -
Tiere vom 2. Januar 1978 (BGBI. 1 S. 15)" durch das
Wort „Tierimpfstoff-Verordnung" ersetzt.
2. § 4 wird gestrichen.
I
3. § 5 wird § 4; in ihm werden die Absatzbezeichnung
,,(1 )", Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2 und 3 ge-
strichen.
Artikel 13
Änderung der Fischseuchen-Schutzverordnung
Die Fischseuchen-Schutzverordnung vom 24. März
1982 (BGBI. 1S. 382), geändert durch die Verordnung vom
11. April 1990 (BGBI. 1 S. 743), wird wie folgt geändert:
1 . § 8 wird wie folgt geändert:
a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
Absatz eingefügt:
,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer
Genehmigung nach § 2 Abs. 3 verbundenen voll-
ziehbaren Auflage zuwiderhandelt.";
b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2.
2. § 9 wird gestrichen; § 10 wird § 9.
Artikel 14
Änderung der Viehverkehrsverordnung
Die Viehverkehrsverordnung vom 23. April 1982
(BGBI. 1 S. 503), geändert durch Artikel 1 der Verordnung
vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2651; 1987 1 S. 134),
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der den Abschnitt 10 betreffenden Zeile wird
folgende Zeile eingefügt:
,,Abschnitt 1Oa: Fütterung . . . . . . . . . . . . . . 24 a";
b) in der den Abschnitt 12 betreffenden Zeile wird die
Angabe „bis 30" gestrichen.
2. Nach § 24 wird folgender Abschnitt eingefügt:
„Abschnitt 10 a
Fütterung
§ 24a
Die Fütterung von Speise- und Schlachtabfällen an
Klauentiere ist verboten. Die zuständige Behörde kann
Ausnahmen zulassen, sofern die Speise- und Schlacht-
abfälle vor dem Verfüttern einem von der zuständigen
Behörde zugelassenen Erhitzungsverfahren unterwor-
fen worden sind, durch das Tierseuchenerreger abge-
tötet werden, und Belange der Tierseuchenbekämp-
fung nicht entgegenstehen."
3. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
Absatz eingefügt:
,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Abs. 4,
§ 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2 Satz 2, § 8 Abs. 1 Satz 2,
§ 9 Abs. 1, § 14 Abs. 1 oder 4, § 17 Abs. 2 oder
§ 24 a Satz 2 verbundenen vollzieh baren Auflage
oder
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 5,
§ 3 Abs. 4, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1
Satz 3, § 14 Abs. 2 Satz 3 oder § 16 Abs. 3
zuwiderhandelt.";
b} der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; er wird wie
folgt geändert:
aa) In Nummer 12 a wird das abschließende Wort
,,oder" durch ein Komma ersetzt;
bb) in Nummer 13 wird der Schlußpunkt durch das
Wort „oder" ersetzt;
cc) folgende Nummer wird angefügt:
,,14. entgegen § 24a Speise- oder Schlacht-
abfälle an Klauentiere verfüttert."
4. Die §§ 26 bis 29 werden gestrichen.
5. § 30 wird § 26; in ihm wird Satz 2 gestrichen.

Artikel 15
Änderung der Einhufer-Einfuhrverordnung
Die Einhufer-Einfuhrverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BGBI. 1
S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung
vom 9. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2225), wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 Abs. 2 Nr. 3 und 6, § 11 Abs. 1 Satz 3 und § 13
Abs. 1 Satz 5 wird jeweils das Wort „Stutbüchern",
,,Stutbuch" und „Stutbücher" durch das Wort „Zucht-
büchern", ,,Zuchtbuch" und „Zuchtbücher" ersetzt.
2. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird durch folgende Nummern ersetzt:
,,5. Fleisch:
zum menschlichen Genuß geeignete Teile
von geschlachteten oder erlegten Einhufern
und die daraus hergestellten Fleisch- und
Wurstwaren;
5a. Frisches Fleisch:
Fleisch, das keiner auf seine Haltbarkeit ein-
wirkenden Behandlung, außer einer Kältebe-
handlung, unterworfen worden ist;
5 b. Fleischerzeugnis:
Erzeugnis, das aus oder mit einem Zusatz
von Fleisch hergestellt und einer auf seine
Haltbarkeit einwirkenden Behandlung, außer
einer Kältebehandlung, unterworfen worden
ist;"
b) in Nummer 7 werden die Worte „fremden Wirt-
schaftsgebietes" durch das Wort „Staates" und
das Wort „ Wirtschaftsgebiet" durch das Wort
,,Inland" ersetzt;
c) der Schlußpunkt wird durch ein Semikolon ersetzt;
folgende Nummer wird angefügt:
,,9. Drittland:
Staat, der der europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft nicht angehört."
3. In § 3 Abs. 3 Nr. 5 werden die Worte „aus dem
Wirtschaftsgebiet verbracht zu werden" durch die
Worte „ausgeführt zu werden," ersetzt.
4. Nach § 3 wird folgende Vorschrift eingefügt:
,,§ 3a
(1) Abweichend von § 3 Abs. 1 sind die Einfuhr und
die Durchfuhr lebender Einhufer aus Portugal und
Spanien verboten.
(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden kön-
nen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn eine
Einschleppung der Afrikanischen Pferdepest nicht zu
befürchten ist."
5. In§ 5 Abs. 1 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2, §§ 12
und 17 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe c wird jeweils das
Wort „Wirtschaftsgebiet" und „Wirtschaftsgebietes"
durch das Wort „Inland" und „Inlandes" ersetzt.
6. In § 5 Abs. 3 werden die Worte „der Seuche oder
Ansteckung" gestrichen.
7. In § 1O Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „ von außer-
halb des Wirtschaftsgebietes gehaltenen Einhufern"
durch die Worte „im Ausland gehaltener Einhufer"
ersetzt.
8. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „im Wirt-
schaftsgebiet" durch die Worte „im Inland" ersetzt
und die Worte „aus dem Wirtschaftsgebiet" ge-
strichen;
b) in Absatz 1 Satz 2, 7 und 8 und Absatz 2 Satz 1
werden jeweils die Worte „außerhalb des Wirt-
schaftsgebietes" sowie „in fremden Wirtschaftsge-
bieten" durch die Worte „im Ausland" ersetzt;
c) in Absatz 1 Satz 5 werden die Worte „Sportorgani-
sation des Wirtschaftsgebietes" durch die Worte
,,inländischen Sportorganisation" ersetzt.
9. In § 14 werden die Worte „ Wirtschaftsgebiet, von
einem Amtstierarzt des Wirtschaftsgebietes" durch
die Worte „Inland, von einem deutschen Amtstierarzt"
ersetzt.
1O. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
,,b) Fleisch aus Drittländern,";
b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt:
,,(2) Der Genehmigung bedarf jedoch nicht die
Einfuhr von Fleisch aus Drittländern, wenn die
Sendung von einem Tiergesundheitszeugnis
begleitet ist, das für Fleisch der betreffenden
Zurichtungsform in der Entscheidung vorgeschrie-
ben ist, die der Rat oder die Kommission der
Europäischen Gemeinschaften auf Grund der Arti-
kel 15, 21 a oder 28 der Richtlinie 72/462/EWG des
Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung vieh-
seuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen
bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und
von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnis-
sen aus Drittländern (ABI. EG Nr. L 302 S. 28) in
der jeweils geltenden Fassung im Hinblick auf das
betreffende Drittland erlassen hat und die der Bun-
desminister für Ernährung, Landwirtschaft und For-
sten im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat.
(3) Der Genehmigung bedarf ferner nicht die
Einfuhr aus Drittländern von
1. Fleisch, das beim grenzüberschreitenden
gewerblichen Reiseverkehr zur Verpflegung
des Personals oder der Fahrgäste in den Trans-
portmitteln mitgeführt wird,
2. Fleisch in einer Menge bis ein Kilogramm
a) in luftdicht verschlossenen Behältnissen,
das in diesen so erhitzt worden ist, daß der
Fc·Wert mindestens 3 beträgt und das
aa) im Reiseverkehr zum eigenen Ver-
brauch mitgeführt oder
bb) als Sendung an Privatpersonen zu
nichtgewerblichen Zwecken eingeführt
wird,
b) wenn dies in der Entscheidung des Rates
oder der Kommission der Europäischen

1158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
Gemeinschaften nach Artikel 3 oder 28 der
Richtlinie 72/462/EWG im Hinblick auf das
betreffende Drittland vorgesehen und vom
Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten im Bundesanzeiger
bekanntgemacht ist und das Fleisch zu den
in Buchstabe a aufgeführten Zwecken ein-
geführt wird.
(4) Fleisch nach Absatz 3 Nr. 1 sowie Abfälle und
Reste dieses Fleisches oder der aus dem Fleisch
hergestellten Speisen dürfen nur zur unschäd-
lichen Beseitigung aus den Transportmitteln ent-
fernt werden."
11 § 18 wird wie folgt geändert:
a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
Absatz eingefügt:
,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs . 2
Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer
Genehmigung nach § 3 Abs. 1, § 3 a Abs. 2, § 16
Abs. 1 oder § 17 Abs. 3 oder 4 oder einer Zulas-
sung nach § 17 Abs. 5 verbundenen vollziehbaren
Auflage zuwiderhandelt.";
b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; er wird wie
folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Worte
„frisches Fleisch (§ 1 Abs. 2 Nr. 5)" durch die
Worte „Fleisch aus Drittländern" ersetzt;
bb) nach Nummer 1 wird folgende Nummer ein-
gefügt:
„ 1 a. entgegen § 3 a Abs. 1 einen lebenden
Einhufer aus Portugal oder Spanien ein-
führt oder durchführt,";
cc) in Nummer 3 wird das abschließende Wort
,,oder" durch ein Komma ersetzt;
dd) in Nummer 4 wird der Schlußpunkt durch das
Wort „oder" ersetzt;
ee) folgende Nummer wird angefügt:
„5. entgegen § 16 Abs. 4 Fleisch, Abfälle oder
Reste aus einem Transportmittel ent-
fernt."
12. § 19 wird gestrichen.
13. § 20 wird § 19; in ihm werden die Absatzbezeichnung
,,(1 )" und Absatz 2 gestrichen.
14. Die Anlagen 5 bis 7 werden gestrichen.
Artikel 16
Änderung
der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung
Die Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982
(BGBI. 1S. 1728), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Ver-
ordnung vom 9. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2225), wird
wie folgt geändert: -
1. In der Bezeichnung, in § 1 Nr. 1, 2 und 3, § 2 Abs. 2
Satz 4 Nr. 3, § 3 Satz 1, § 4 Satz 2 und 3, der Über-
schrift zu Abschnitt 111, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 6
Abs. 2 Nr. 1 und 2 und § 7 Satz 1 werden jeweils die
Worte „lebenden" und „lebende" gestrichen.
2. In § 1 Nr. 3, der Überschrift des Abschnitts II und § 4
Satz 1 werden jeweils die Worte „lebender Tierseu-
chenerreger" durch die Worte „von Tierseuchenerre-
gern" ersetzt.
3. In § 2 Abs. 1 werden die Worte „lebender Erreger"
durch die Worte „von Erregern" und die Worte „außer-
halb des Wirtschaftsgebietes (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des
Außenwirtschaftsgesetzes)" durch die Worte „im Aus-
land" und das Wort „Wirtschaftsgebiet" durch das
Wort „Inland" ersetzt.
4. In § 3 Satz 1 werden die Worte „Seuchenabwehr und"
gestrichen.
5. In § 5 Abs. 1 werden die Worte „außerhalb des
Wirtschaftsgebietes" durch die Worte „im Ausland"
und das Wort „Wirtschaftsgebiet" durch das Wort
,,Inland" ersetzt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Die zuständigen obersten Landesbehörden kön-
nen für Schutzimpfungen gegen die in Anlage 2
aufgeführten Tierseuchen die Einfuhr von Impfstof-
fen, die Tierseuchenerreger enthalten, genehmi-
gen, sofern nach Art und Zusammensetzung des
Impfstoffes seiner Verwendung im Inland Belange
der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.";
b) in Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort „Wirtschaftsgebiet"
durch das Wort „Inland" ersetzt.
7. § 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden das Wort „Wirtschaftsgebiet"
durch das Wort „Inland" und das Wort „und" durch
ein Komma ersetzt;
b) in Nummer 3 werden der Punkt durch ein Komma
ersetzt und das Wort „oder" angefügt;
c) folgende Nummer wird angefügt:
,,4. zur Durchführung wissenschaftlicher Quali-
tätsprüfungen bei im Ausland hergestellten
Impfstoffen, für die ein späterer Einsatz in der
Bundesrepublik Deutschland nicht vorgese-
hen ist."
8. In Abschnitt IV wird folgende Vorschrift eingefügt:
,,§ 8
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer Genehmi-
gung nach § 2 Abs. 1, § 3, § 4, § 5 Abs. 1, § 6 oder § 7
verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt."
9. § 9 wird gestrichen.

10. § 10 wird § 9; in ihm werden das Semikolon durch
einen Punkt ersetzt und die folgenden Worte gestri-
chen.
11 . Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern einge-
fügt:
„3 a. Feline Bronchopneumonie
3b. Feline Peritonitis und Pleuritis";
b) nach Nummer 10 wird folgende Nummer eingefügt:
,, 10a. Infektiöse Rhinotracheitis der Puten (TAT)";
c) nach Nummer 21 wird folgende Nummer eingefügt:
,,21 a. Reovirus-lnfektion des Geflügels".
Artikel 17
Änderung der Hunde-Einfuhrverordnung
Die Hunde-Einfuhrverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 966),
geändert durch Artikel 11 Abs. 3 des Gesetzes vom
24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
Absatz eingefügt:
,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer
Genehmigung nach § 1 Abs. 1 oder 5 verbundenen
vollzieh baren Auflage zuwiderhandelt.";
b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2.
2. § 4 wird gestrichen.
3. § 5 wird § 4; in ihm wird Satz 2 gestrichen.
Artikel 18
Änderung der Hasen-Einfuhrverordnung
Die Hasen-Einfuhrverordnung in der Fassung' der
Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 969),
zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 12. Juni
1990 (BGBI. 1 S. 1035), wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
Absatz eingefügt:
,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer
Genehmigung nach § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 oder § 5
Abs. 3 Nr. 1 verbundenen vollziehbaren Auflage
zuwiderhandelt.";
b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2.
2. § 7 wird gestrichen.
3. § 8 wird § 7; in ihm werden die Absatzbezeichnung
,,(1 )" und Absatz 2 gestrichen.
Artikel 19
Änderung der Affen-Einfuhrverordnung
Die Affen-Einfuhrverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBL I S. 975),
geändert durch Artikel 29 Abs. 2 des Gesetzes vom
18. Februar 1986 (BGBI. 1S. 265), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
Absatz eingefügt:
,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer
Genehmigung nach § 2 verbundenen vollziehbaren
Auflage zuwiderhandelt.";
b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2.
2. § 4 wird gestrichen; § 5 wird § 4.
Artikel 20
Änderung der Geflügel-Einfuhrverordnung
Die Geflügel-Einfuhrverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 977),
zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom
9. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2225), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 1 Nr. 8 werden die Worte „fremden Wirtschafts-
gebietes" durch das Wort „Staates" ersetzt.
2. In § 1 Nr. 8 und § 4 Abs. 2 Satz 2 wird jeweils das Wort
,,Wirtschaftsgebiet" durch das Wort „Inland" ersetzt.
3. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird !olgender
Absatz eingefügt:
,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer
Genehmigung nach § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1 oder § 9
Abs. 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwider-
handelt.";
b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2.
4. § 14 wird gestrichen.
5. § 15 wird § 14; in ihm werden die Absatzbezeichnung
,,(1 )" und Absatz 2 gestrichen.
Artikel 21
Änderung der Papageien-Einfuhrverordnung
Die Papageien-Einfuhrverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 988),
zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 2 des Gesetzes vom
24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560), wird wie folgt geändert:
1. In§ 1 Abs. 2 NL 1 werden die Worte „Geltungsbe,reich
dieser Verordnung" durch das Wort „Inland" ersetzt.

1160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
2. In § 2 Abs. 2 wird das Wort „Wirtschaftsgebiet" durch
das Wort „ Inland" ersetzt.
3. In § 7 werden die Worte ,, , die nach § 61 d Abs. 1 Satz 4
des Tierseuchengesetzes Papageien und Sittiche zu
kennzeichnen und über die dort bezeichneten T atbe-
stände Buch zu führen haben," durch die Worte „im
Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 der Psittakose-Verord-
nung" ersetzt.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
Absatz eingefügt:
,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer
Genehmigung nach § 1 Abs. 1 verbundenen voll-
ziehbaren Auflage zuwiderhandelt.";
b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2.
5. § 10 wird gestrichen.
6. § 11 wird § 1O; in ihm wird Satz 3 gestrichen.
Artikel 22
Änderung der Bienen-Einfuhrverordnung
Die Bienen-Einfuhrverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 995),
zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom
9. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2225), wird wie folgt ge-
ändert:
.1. In § 2 Abs. 3 wird vor dem Wort „Anweisung" das Wort
,,näherer" eingefügt.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
Absatz eingefügt:
,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer
Genehmigung nach § 1 , § 2 Abs. 3 oder § 5 Abs. 2
verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhan-
delt.";
b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2.
3. § 7 wird gestrichen.
4. § 8 wird § 7; in ihm werden die Absatzbezeichnung
,,(1 )" und Absatz 2 gestrichen.
Artikel 23
Änderung der Futtermittel-Einfuhrverordnung
Die Futtermittel-Einfuhrverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 999),
geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. Dezem-
ber 1985 (BGBI. 1 S. 2546), wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
fügt:
,,Im Falle der Nummern 3 und 5 muß die Bescheini-
gung mit dem Zusatzvermerk „Das Futtermittel
besteht nicht aus vom Rind stammenden Tierkör-
pern, Tierkörperteilen oder Erzeugnissen, die im
Vereinigten Königreich erzeugt oder von dort zu
Futterzwecken eingeführt worden sind, und enthält
solches Material nicht." versehen sein.";
b) in Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „Geltungs-
bereich dieser Verordnung" durch das Wort
,,Inland" ersetzt.
2. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 werden die Worte ,, , zuletzt geändert
durch Artikel 14 der Verordnung vom 16. Mai 1975
(BGBI. 1 S. 1281)," gestrichen;
b) folgender Satz wird angefügt:
„Die Bescheinigung muß in den Fällen
1. des Satzes 1 Nr. 2, 3 und 5 mit dem Zusatzver-
merk
„Das Futtermittel besteht nicht aus
a) vom Rind stammenden Tierkörpern, Tierkör-
perteilen oder Erzeugnissen, die im Vereinig-
ten Königreich erzeugt oder von dort zu Fut-
terzwecken eingeführt worden sind, oder
b) Fleischfuttermehl, Fleischknochenmehl oder
Tiermehl, das im Vereinigten Königreich her-
gestellt oder von dort eingeführt worden ist,
und enthält solches Material nicht.",
2. des Satzes 1 Nr. 4 mit dem Zusatzvermerk
„Das Futtermittel besteht nicht aus vom Rind
stammenden Tierkörpern, Tierkörperteilen oder
Erzeugnissen, die im Vereinigten Königreich
erzeugt oder von dort zu Futterzwecken einge-
führt worden sind, und enthält solches Material
nicht."
versehen sein.
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
Absatz eingefügt:
,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer
Genehmigung nach § 3 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 ver-
bundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.";
b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2.
4. In § 10 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „Hafen des
Wirtschaftsgebietes" durch die Worte „deutschen
Hafen" ersetzt.
5. § 11 wird gestrichen.
6. § 12 wird § 11 ; in ihm werden die Absatzbezeich-
nung ,,(1 )" und Absatz 2 gestrichen.

Artikel 24
Änderung
der Nord-Ostsee-Kanal-
Tierseuchenschutzverordnung
Die Nord-Ostsee-Kanal-Tierseuchenschutzverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1983
(BGBI. 1 S. 1015), zuletzt geändert durch Artikel 8 der
Verordnung vom 9. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2225),
wird wie folgt geändert:
1. In § 3a Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „mit 1o/oiger
Natronlauge oder einem anderen Mittel" durch die
Worte „mit einem Mittel" ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
Absatz eingefügt:
,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer
Genehmigung nach § 4 verbundenen vollziehbaren
Auflage zuwiderhandelt.";
b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2.
3. § 6 wird gestrichen.
4. § 7 wird § 6; in ihm wird Satz 2 gestrichen.
Artikel 25
Änderung der Verordnung
über meldepflichtige Tierkrankheiten
Die Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
vom 9. August 1983 (BGBI. 1 S. 1095) wird wie folgt
geändert:
1. § 5 wird gestrichen.
2. § 6 wird § 5; in ihm werden die Absatzbezeichnung
,,(1 )", Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gestrichen.
Artikel 26
Änderung der Fische-Einfuhrverordnung
Die Fische-Einfuhrverordnung vom 28. Oktober 1983
(BGBI. 1 S. 1332), zuletzt geändert durch Artikel 5 der
Verordnung vom 9. Dezember 1988 (BGBI. 1S. 2225), wird
wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
Absatz eingefügt:
,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer Geneh-
migung nach § 2 Abs. 1 oder § 6 Abs. 2 Satz 2
verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhan-
delt.";
b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2.
2. § 8 wird gestrichen; § 9 wird § 8.
Artikel 27
Änderung der Bienenseuchen-Verordnung
Die Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. November 1984 (BGBI. 1
S. 1409), geändert durch die Verordnung vom 6. Dezem-
ber 1988 (BGBI. 1 S. 2207), wird wie folgt geändert:
1 . § 17 wird wie folgt geändert:
a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
Absatz eingefügt:
,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer Genehmi-
gung nach § 5 Abs. 3, § 1O Abs. 2 Satz 2 oder § 11
Abs. 3 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwider-
handelt.";
b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2.
2. § 18 wird gestrichen.
3. § 19 wird § 18; in ihm wird Satz 2 gestrichen.
Artikel 28
Änderung der Geflügelpest-Verordnung
Die Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1624) wird
wie folgt geändert:
1. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird gestrichen;
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Der Dung ist an einem für Geflügel unzugänglichen
Platz zu packen, nach näherer Anweisung des
beamteten Tierarztes zu desinfizieren und minde-
stens drei Wochen zu lagern; flüssige Abgänge aus
Geflügelställen oder sonstigen Standorten des
Geflügels sind nach näherer Anweisung des beam-
teten Tierarztes zu desinfizieren."
2. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
Absatz eingefügt:
,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer mit einer Genehmigung nach § 5 Abs. 3,
§ 7 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder Abs. 2,
§ 12 Satz 1, § 15 Abs. 2 Nr. 2 oder§ 17 Abs. 1
Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage oqer
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 1
Satz 4
zuwiderhandelt.";
b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2.
3. § 23 wird gestrichen.
4. § 24 wird § 23; in ihm wird Satz 2 gestrichen.

1162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Artikel 29
Änderung der Tierseuchenerreger-Verordnung
Die Tierseuchenerreger-Verordnung vom 25. November
1985 (BGBI. 1 S. 2123) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Nr. 1 wird die Angabe „nach § 10 Abs. 1 oder auf
Grund des § 10 Abs. 2" durch die Angabe „auf Grund
des § 1O" ersetzt.
2. § 2 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.
3. In § 6 werden die Absatzbezeichnung ,,(1 )" und Ab-
satz 2 gestrichen.
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
Absatz eingefügt:
,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer mit einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 verbun-
denen vollziehbaren Auflage oder
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7
zuwiderhandelt.";
b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; in diesem
Absatz wird Nummer 2 wie folgt gefaßt:
„2. entgegen § 5 oder § 6 eine Anzeige nicht oder
nicht rechtzeitig erstattet,".
5. § 11 wird gestrichen.
6. § 12 wird § 11 ; er wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort ,, , Außerkrafttreten"
gestrichen;
b) Satz 2 wird gestrichen.
Artikel 30
Änderung der MKS-Verordnung
Die MKS-Verordnung vom 24. Juli 1987 (BGBI. I S. 1703)
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der den Abschnitt 4
betreffenden Zeile die Angabe „bis 18" gestrichen.
2. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
Absatz eingefügt:
,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 1
Satz 2, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Satz 2, nach § 9
Nr. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit§ 10 Nr. 3,
nach § 9 Nr. 10 Satz 2, § 11 Abs. 1 Satz 2 oder
Abs. 2 Satz 4 oder § 13 oder
2. einer mit einer Genehmigung nach§ 3, § 6 Nr. 4
oder 9, § 8 Abs. 1 Satz 1 , § 10 Nr. 1 oder § 11
Abs. 2 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auf-
lage
zuwiderhandelt.";
b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2.
3. Die §§ 16 und 17 werden gestrichen; § 18 wird § 16.
Artikel 31
Änderung der Sperrbezirksverordnung
Die Sperrbezirksverordnung vom 24. Juli 1987 (BGBI. 1
S. 1710) wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird gestrichen.
2. § 4 wird § 3; er wird wie folgt geändert:
a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
Absatz eingefügt:
,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer
Genehmigung nach § 1 Abs. 2 verbundenen voll-
ziehbaren Auflage zuwiderhandelt.";
b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2.
3. § 5 wird gestrichen.
4. § 6 wird § 4; in ihm wird Satz 2 gestrichen.
Artikel 32
Änderung
der Tierseuchen-Schweinehaltungsverordnung
Die Tierseuchen-Schweinehaltungsverordnung vom
29. Juli 1988 (BGB!. 1 S. 1208, 2657) wird wie folgt geän-
dert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der den Abschnitt 3
betreffenden Zeile die Zahl „ 19" durch die Zahl „ 18"
ersetzt.
2. Dem § 1 wird folgender Absatz angefügt:
,,(5) Für Aufzuchtbetriebe, in denen ausschließlich
weibliche Jungtiere bis zur Deckfähigkeit gehalten
werden, gelten die Vorschriften für Mastbetriebe ent-
sprechend."
3. § 3 Satz 2 wird gestrichen.
4. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
Absatz eingefügt:
,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer mit einer Genehmigung nach § 5 Abs. 3
Satz 2, § 8 Abs. 5, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 11
Satz 2 oder § 15 Abs. 2 verbundenen vollzieh-
baren Auflage oder

2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 3
oder§ 16
zuwiderhandelt.";
b} der bisher einzige Absatz wird Absatz 2.
5. § 18 wird gestrichen.
6. § 19 wird § 18; in ihm wird Satz 2 gestrichen.
Artikel 33
Änderung der Schweinepest-Verordnung
Die Schweinepest-Verordnung vom 3. August 1988
(BGBL I S. 1559) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der den Abschnitt 6
betreffenden Zeile die Zahl ,,, 27" gestrichen.
2. In § 6 Abs. 1 Nr. 7, 8 Satz 2, Nr. 9 und 10 und § 16
Nr. 8, 9 Satz 2, Nr. 10 und 11 wird jeweils vor dem Wort
,,Anweisung" das Wort „näherer" eingefügt.
3. In § 11 Abs. 1 Nr. 5 und § 23 Abs . 1 wird jeweils das
Wort ,,, Eberkörungen" gestrichen.
4. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
Absatz eingefügt
,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer mit einer Genehmigung nach
a) § 2 Abs . 2, § 3 Abs. 2 Satz 2 oder§ 14 Abs. 1
Nr. 1 Satz 2 oder 3,
b) § 4 Nr. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit§ 13
Abs. 2 Satz. 5, § 21 Abs. 2 Satz 3 oder § 23
Abs. 1,
c) § 6 Abs. 1 Nr. 5, 6, 7 oder 8 oder Abs. 2, § 10
Abs. 4, § 11 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 oder 4, § 12
Abs. 2 Satz 2 oder § 13 Abs. 2 Satz 2, jeweils
auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 1,
d) § 11 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, § 16 Nr.4, 7, 8 oder
9, § 17 Abs. 1 Nr. 4 oder 6, § 20 Abs. 1 Satz 4
Nr. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23
Abs. 1 Nr. 2,
e) § 18 Abs. 1 Nr. 4, 5, 6 oder 8, auch in Verbin-
dung mit § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2
oder § 23 Abs. 1 Nr. 2
verbundenen vollziehbaren Auflage oder
2. einer vollziehbaren Anordnung nach
a) § 2 Abs. 3 oder 4 Satz 2 oder § 3,
b) § 7, § 11, Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3,
§ 12 Abs. 4 oder § 13 Abs. 1 Satz 2 oder
Abs. 2 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit
§ 23 Abs. 1 Nr. 1,
c) § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 2 oder § 21 Abs. 1
Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 oder 2, jeweils
auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 2,
oder
d) § 18 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 19
Abs. 2 oder § 23 Abs. 1 Nr. 2,
zuwiderhandelt.";
b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; er wird
wie folgt geändert:
aa) Nummer 7 wird Nummer 1O;
bb) die bisherigen Nummern 8 bis 10 werden die
Nummern 7 bis 9.
5. § 26 wird gestrichen.
6. § 27 wird § 26; in ihm wird Satz 2 gestrichen.
Artikel 34
Änderung der Klauentiere-Ausfuhrverordnung
Die Klauentiere-Ausfuhrverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. März 1990 (BGBI. 1S. 734) wird
wie folgt geändert:
1.. In der Bezeichnung und in § 1 Abs. 1 wird jeweils nach
dem Wort „Rindersamen" das Wort,,, Rinderembryo-
nen" eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 4a wird folgende Nummer einge-
fügt:
,,4b. Rinderembryonen:
Embryonen von Hausrindern, die nach dem
31 . Dezember 1990 aufbereitet worden
sind;"
b) Nummer 20 wird wie folgt gefaßt:
,,20. Bestimmungsland:
Mitgliedstaat, in den Rinder, Schweine, Rin-
dersamen, Rinderembryonen oder Fleisch
ausgeführt werden."
3. In§ 4 Abs. 4 Nr. 3 werden die Worte „Geltungsbereich
dieser Verordnung" durch das Wort „Inland" ersetzt.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „aus dem Geltungs-
bereich dieser Verordnung" durch die Worte „aus
der Bundesrepublik Deutschland" ersetzt;
b) in Absatz 2 werden nach der Angabe „Richtlinie
64/432/EWG" die Worte „oder nach Artikel 10 der
Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni
1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und
tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaft-
lichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnis-
sen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABI. EG Nr. L
224 S. 29)" eingefügt.
5. Die Überschrift des 3. Abschnitts wird wie folgt gefaßt:
„3. Abschnitt
Ausfuhr
von Rindersamen und Rinderembryonen".

1164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
6. Nach § 9c werden folgende Vorschriften eingefügt:
,,§ 9d
(1) Rinderembryonen dürfen nach Mitgliedstaaten
nur ausgeführt werden, wenn sie
1. von einer zugelassenen Embryotransfereinrich-
tung entnommen und aufbereitet worden sind und
2. von einer amtstierärztlichen Gesundheitsbeschei-
nigung begleitet sind, die dem Muster des Anhangs
C der Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom
25. September 1989 über viehseuchenrechtliche
Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit
Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus
Drittländern (ABI. EG Nr. L 302 S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung entspricht.
Die Gesundheitsbescheinigung muß zusätzlich in
einer Amtssprache des Bestimmungslandes ausge-
stellt sein und darf nur aus einem Blatt bestehen.
(2) Wenn und soweit
1. ein Mitgliedstaat die Einfuhr von oder
2. der Rat oder die Kommission der Europäischen
Gemeinschaften den innergemeinschaftlichen
Handelsverkehr mit
Rinderembryonen in Anwendung von Artikel 4 Abs. 1,
Artikel 5 Abs. 2 oder Artikel 14 der Richtlinie 89/556/
EWG verbietet oder beschränkt, dürfen Gesundheits-
bescheinigungen nach Absatz 1 nicht oder nur unter
Beachtung dieser Beschränkung ausgestellt werden.
§ 9e
(1) Eine Embryotransfereinrichtung wird auf Antrag
von der zuständigen Behörde zum innergemeinschaft-
lichen Handelsverkehr mit Rinderembryonen zugelas-
sen, wenn
1 . die Anforderungen nach Anhang A Kapitel I und
Kapitel II Nr. 2 der Richtlinie 89/556/EWG in der
jeweils geltenden Fassung erfüllt sind und
2. sichergestellt ist, daß die Bestimmungen des
Anhangs A Kapitel II Nr. 1 und 3 sowie des
Anhangs B der Richtlinie 89/556/EWG in der
jeweils geltenden Fassung eingehalten werden.
(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden tei-
len dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten die Zulassungen von Embryotrans-
fereinrichtungen sowie die Rücknahme oder den
Widerruf von Zulassungen unverzüglich mit. Dieser
gibt die zugelassenen Embryotransfereinrichtungen
unter Erteilung einer Veterinär-Kontrollnummer im
Bundesanzeiger bekannt."
7. In § 10 Abs. 2 werden nach der Angabe ,,(ABI. EG
Nr. L 47 S. 4)" die Worte „oder nach Artikel 9 der
Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember
1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen
im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf
den gemeinsamen Binnenmarkt (ABI. EG Nr. L 395
S. 13)" eingefügt.
8. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
Absatz eingefügt:
,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer
Genehmigung nach § 8, § 9 b Abs. 2, § 10 a Abs. 3
Satz 1, § 12 Abs. 2 oder § 13 oder einer Zulassung
nach § 9e Abs. 1 verbundenen vollziehbaren Auf-
lage zuwiderhandelt.";
b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; er wird wie
folgt geändert:
aa) Vor der bisherigen Nummer 1 wird folgende
Nummer eingefügt:
„ 1 . entgegen § 3 Abs . 1 Rinder oder Schweine
ausführt,";
bb) die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1 a.
9. § 16 wird gestrichen.
1O. § 17 wird § 16; in ihm werden die Absatzbezeichnung
,,(1 )" und Absatz 2 gestrichen.
Artikel 35
Änderung der Klauentiere-Einfuhrverordnung
Die Klauentiere-Einfuhrverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. April 1990 (BGBI. 1 S.832) wird
wie folgt geändert:
1. In § 1 Nr. 4 und 6 und § 5 Abs. 1 Satz 2 wird jeweils
das Wort „Wirtschaftsgebiet" durch das Wort „Inland"
ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden die Worte „fremden Wirt-
schaftsgebietes" durch das Wort „Staates" ersetzt;
b) der Schlußpunkt wird durch ein Semikolon ersetzt,
und folgende Nummern werden angefügt:
,, 13. Mitgliedstaat:
Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft;
14. Drittland:
Staat, der der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft nicht angehört."
3. In § 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 4 Abs. 1
Nr. 1, Abs. 1 a und 2, § 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 2
Nr. 1, § 7b Satz 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und
§ 14 Abs. 2 Nr. 1 werden jeweils die Worte „der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft" gestrichen.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „vorbehaltlich
des § 4a" durch die Worte „vorbehaltlich der
§§ 3a, 3 b und 4 a" ersetzt;
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Der Übernahmeerklärung bedarf es nicht, wenn
auch das Bestimmungsland ein Mitgliedstaat ist.";
c) folgender Absatz wird angefügt:
,,(4) Der Genehmigung bedarf nicht die Einfuhr
lebender Hausrinder und Hausschweine aus Dritt-
ländern, wenn die Tiere von einer Gesundheitsbe-
scheinigung begleitet sind, die für die betreffende

Tierart und den jeweiligen Verwendungszweck in
der Entscheidung vorgeschrieben ist, die der Rat
oder die Kommission der Europäischen Gemein-
schaften auf Grund der Artikel 3 oder 8 der Richt-
linie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember
1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen
bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen, von
frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen
aus Drittländern (ABI. EG Nr. L 320 S. 28) in der
jeweils geltenden Fassung im Hinblick auf das
betreffende Drittland erlassen hat und die der Bun-
desminister für Ernährung, Landwirtschaft und For-
sten (Bundesminister) im Bundesanzeiger
bekanntgemacht hat."
5. § 3 a Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Abweichend von § 3 sind die Einfuhr und die Durch-
fuhr lebender Hausrinder und Hausschweine ver-
boten, wenn und soweit die Tiere
1. im Falle der Einfuhr oder Durchfuhr aus einem
Mitgliedstaat auf Grund einer nach Artikel 9 Abs. 4
in Verbindung mit Artikel 13 der Richtlinie 64/432/
EWG in der jeweils geltenden Fassung oder nach
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates
vom 26. Juni 1990 zur Regelung veterinärrecht-
licher und tierzüchterischer Kontrollen im innerge-
meinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und
Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt
(ABI. EG Nr. L 224 S. 29) in der jeweils geltenden
Fassung,
2. im Falle der Einfuhr oder Durchfuhr aus einem
Drittland auf Grund einer nach Artikel 28 Abs. 3
Unterabsatz 3 in Verbindung mit Artikel 30 der
Richtlinie 72/462/EWG in der jeweils geltenden
Fassung
vom Rat oder Kommission der Europäischen Gemein-
schaften beschlossenen Maßnahme vom Handelsver-
kehr ausgeschlossen sind und der Bundesminister
diese Maßnahme im Bundesanzeiger bekanntge-
macht hat."
6. Nach § 3 a wird folgende Vorschrift eingefügt:
,,§ 3b
Abweichend von § 3 Abs. 2 gilt für die Einfuhr
lebender Hausrinder aus dem Vereinigten Königreich
folgendes:
1. Die Gesundheitsbescheinigung muß mit der
Zusatzangabe „Tiere gemäß Entscheidung 89/
469/EWG der Kommission vom 28. Juli 1989
betreffend spongiforme Rinderenzephalopathie,
zuletzt geändert durch die Entscheidung 90/261/
EWG" versehen sein.
2. Sind die Rinder im Vereinigten Königreich geboren
und jünger als sechs Monate, so bedarf die Einfuhr
zusätzlich zu der nach Nummer 1 ergänzten
Gesundheitsbescheinigung der Genehmigung."
7. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden
aa) in Nummer 1 Buchstabe c die Worte „an das
Wirtschaftsgebiet angrenzenden Landes oder
Gebietes" durch die Worte „nach der Durch-
fuhr erstberührten angrenzenden Staates"
ersetzt und
bb) die Worte „für das Veterinärwesen" gestri-
chen;
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort
„Gesundheitsbescheinigung" die Worte „oder
Genehmigung" eingefügt;
bb) in Nummer 3 wird nach der Angabe,,§ 3a" die
Angabe „Nr. 1" eingefügt.
8. § 4a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) § 3 Abs. 2 und 3 und§ 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 a
und 2 gelten nicht für die Einfuhr und Durchfuhr leben-
der Hausschweine aus der italienischen autonomen
Region Sardinien, Portugal und Spanien."
9. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 werden die Worte „von
Tieren, die an einer Seuche leiden oder der Seu-
che oder Ansteckung verdächtig sind," durch die
Worte „seuchenkranker oder verdächtiger Tiere"
ersetzt;
b) in Absatz 7 werden die Worte „Klauentiere, die an
einer Seuche leiden oder der Seuche oder Anstek-
kung verdächtig sind," durch die Worte „seuchen-
kranke oder verdächtige Klauentiere" ersetzt.
10. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „öffentlichen
oder nach § 15 Abs. 4 zugelassenen nicht-öffent-
lichen" gestrichen;
b) in Absatz 3 werden die Worte „Seuchenabwehr
und" gestrichen;
c) in Absatz 4 werden die Worte „dritten Ländern"
durch die Worte „Drittländern" ersetzt.
11 . § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Einleitung werden nach dem Wort
„bedürfen" die Worte ,, , vorbehaltlich des
§ 7 b," eingefügt;
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
,,2. die Einfuhr von Fleisch von Hauswieder-
käuern, Hausschweinen und wilden Klau-
entieren aus Drittländern, sofern die Sen-
dung von einem Tiergesundheitszeugnis
begleitet ist, das für Fleisch der betreffen-
den Tierart und gegebenenfalls Zurich-
tungsform in einer Entscheidung vorge-
schrieben ist, die der Rat oder die Kom-
mission der Europäischen Gemeinschaf-
ten auf Grund der Artikel 15, 21 a oder 28
der Richtlinie 72/462/EWG in der jeweils
geltenden Fassung im Hinblick auf das
betreffende Drittland erlassen hat und die
der Bundesminister im Bundesanzeiger
bekanntgemacht hat;"
cc) in Nummer 3 werden die Worte „den in den
Nummern 1 und 2 Buchstabe b genannten

1166 Bundesgesetzblatt,
Ländern" durch das Wort „Mitgliedstaaten"
ersetzt;
dd) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
,,4. die Durchfuhr von Fleisch unter zollamt-
licher Überwachung aus den in den Num-
mern 1 und 2 genannten Ländern vorbe-
haltlich des Absatzes 2 a,";
b) die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:
,,(3) Absatz 1 gilt nicht für
1. Fette, die ausweislich einer amtlichen Beschei-
nigung durch Erhitzen mit einer Temperatur von
mindestens 80° C für die Dauer von minde-
stens 30 Minuten gewonnen sind,
2. vollkommen trockene oder vollkommen durch-
gesalzene Därme, Harnblasen und seröse
Häute, ausgenommen Schweinedärme,
Schweineblasen und seröse Häute von Schwei-
nen aus Afrika, der italienischen autonomen
Region Sardinien, Portugal und Spanien sowie
3. Fleisch, das beim grenzüberschreitenden
gewerblichen Reiseverkehr zur Verpflegung
des Personals oder der Fahrgäste in den Trans-
portmitteln mitgeführt wird,
4. Fleisch aus Mitgliedstaaten, ausgenommen der
italienischen autonomen Region Sardinien,
Portugal und Spanien, das
a) im Personenverkehr oder als Geschenk im
Post- oder Frachtverkehr oder für Angehö-
rige diplomatischer oder konsularischer Ver-
tretungen eingeführt oder durchgeführt wird,
sofern das Fleisch zum eigenen Verbrauch
des Verbringers oder des Empfängers
bestimmt ist, oder
b) als Übersiedlungsgut von Personen, die
ihren Wohnsitz in das Inland verlegen, zum
eigenen Verbrauch mitgeführt wird,
5. Fleisch aus Drittländern in einer Menge bis ein
Kilogramm
a) in luftdicht verschlossenen Behältnissen,
das in diesen so erhitzt worden ist, daß der
Fe-Wert mindestens 3 beträgt und das
aa) im Reiseverkehr zum eigenen Ver-
brauch mitgeführt oder
bb) als Sendung an Privatpersonen zu nicht
gewerblichen Zwecken eingeführt wird,
oder
b) wenn dies in der Entscheidung des Rates
oder der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften nach Artikel 3 oder 28 der
Richtlinie 72/462/EWG im Hinblick auf das
betreffende Drittland vorgesehen und vom
Bundesminister im Bundesanzeiger be-
kanntgemacht ist und das Fleisch zu den in
Buchstabe a aufgeführten Zwecken einge-
führt wird.
(4) Fleisch nach Absatz 3 Nr. 3 sowie Abfälle und
Reste dieses Fleisches oder der aus dem Fleisch
hergestellten Speisen dürfen nur zur unschädli-
chen Beseitigung aus den Transportmitteln ent-
fernt werden."
Jahrgang 1991, Teil 1
12. § 7 a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „in fremdes Wirt-
schaftsgebiet verbracht" durch das Wort „ausge-
führt" ersetzt;
b) in Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b werden die Worte
,,Seuchenabwehr und" gestrichen.
13. In§ 7b Nr. 1 werden nach der Angabe „Richtlinie 72/
461/EWG" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt
und nach der Angabe „Richtlinie 80/215/EWG" die
Worte „oder nach Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
des Rates von 11. Dezember 1989 zur Regelung der
veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaft-
lichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Bin-
nenmarkt (ABI. EG Nr. L 395 S.13)" eingefügt.
14. In§ 8 Abs. 1 wird jeweils die Angabe „Anlage 4" durch
die Angabe „Anlage 2" ersetzt.
15. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa} Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe
eingefügt:
,,c) von Embryonen von Hausrindern aus Mit-
gliedstaaten der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft, die nach dem
31. Dezember 1990 aufbereitet worden
sind, wenn die Sendung von einer
Gesundheitsbescheinigung nach Anhang
C der Richtlinie 89/556/EWG des Rates
vom 25. September 1989 über viehseu-
chenrechtliche Fragen beim innergemein-
schaftlichen Handel mit Embryonen von
Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittlän-
dern (ABI. EG Nr. L 302 S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung begleitet ist,";
bb} die bisherigen Buchstaben c und d werden die
Buchstaben d und e;
b) in Absatz 4 werden die Worte „in fremdes Wirt-
schaftsgebiet verbracht" durch die Worte „ausge-
führt" ersetzt.
16. In § 14 Abs. 2 wird nach Nummer 1 nach dem Wort
,,Finnland," das Wort „Island" eingefügt.
17. Dem § 15 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Im Falle des§ 3b Nr. 2 ist ferner durch Nebenbestim-
mung sicherzustellen, daß die Tiere vor Vollendung
des sechsten Lebensmonats im Inland geschlachtet
werden."
18. § · 16 wird wie folgt geändert:
a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
Absatz eingefügt:
,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1,
§ 3 b Nr. 2, § 7 Abs. 1, § 7 a Nr. 2 Satz 2, § 10
Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1,

§ 14 Abs. 1 oder§ 15 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 oder
Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 3 oder einer Zulassung
nach § 15 Abs. 4 verbundenen vollziehbaren
Auflage oder
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Abs. 3
zuwiderhandelt.";
b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; er wird wie
folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe a werden nach dem
Wort „Klauentiere" die Worte „oder entgegen
§ 3 b Nr. 2 lebende Hausrinder" eingefügt;
bb) in Nummer 3 werden die Buchstaben b und c
durch folgenden Buchstaben ersetzt:
„b) entgegen § 6 Abs. 4 nicht unmittelbar in
das von der zuständigen Behörde
bestimmte Schlachthaus".
19. § 17 wird gestrichen.
20. § 18 wird § 17; in ihm wird Absatz 3 gestrichen.
21. In Anlage 1 Muster 1 und 2 werden jeweils in Abschnitt
IV Buchstabe a und b die Worte „ Viehseuche" und
,,viehseuchenrechtlichen" durch· die Worte „Tierseu-
che" und „tierseuchenrechtlichen" ersetzt.
22. Die Anlagen 2 und 3 werden gestrichen; Anlage 4 wird
Anlage 2.
Artikel 36
Neufassung
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten kann den Wortlaut der durch Artikel 6 geänderten
Psittakose-Verordnung in der vom 1. Juni 1991 an gelten-
den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 37
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Mai 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Kurt Eisenkrämer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1991 I S. 1151. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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