Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1991, S. 1151

BGBl. 1991 I S. 1151 · 80.381 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 1991, Seite 1151 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1151
                                                Verordnung
                            zur Bereinigung tierseuchenrechtlicher Vorschriften
                                                  Vom 23. Mai 1991

   Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten verordnet auf Grund des § 5 Abs. 2 des Tierseu-
chengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386), der durch Artikel 1 Nr. 4
des Gesetzes vom 15. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 461) ein-

gefügt worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesmini-

ster für Wirtschaft sowie auf Grund des § 6 Abs. 2 Satz 2,

des § 7 Abs. 4, des § 10 Abs. 1, des § 17 Abs. 1 Nr. 19,

des § 17b Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, des § 17g Abs. 3, des

§ 68 Abs. 2 und des § 79 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980
(BGBI. 1 S. 386), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom
15. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 461) geändert worden sind,
und auf Grund des § 7 Abs. 1, des § 17 c Abs. 2, des § 17 d
Abs. 6, des § 68 Abs. 2 und des § 78 a Abs. 2 des Tierseu-
chengesetzes:

                        Artikel 1

        Aufhebung von Rechtsverordnungen

 Es werden aufgehoben:
1. die Verordnung zum Schutze gegen die Rinderpest
   vom 15. Juni 1966 (BGBI. 1 S. 381 ), geändert durch
   Artikel 5 Satz 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 22. Januar
   1969 (BGBI. 1 S. 77),

2. die Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung
   der Afrikanischen Pferdepest aus Portugal und Spa-
   nien vom 29. März 1990 (BAnz. S. 1657),

3. die Verordnung über die Einführung der Anzeigepflicht
   für die Haemorrhagische Krankheit der Hauskanin-
   chen vom 12. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1035),
4. die Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung
   der Spongiformen Rinderenzephalopathie aus dem
   Vereinigten Königreich vom 17. Juli 1990 (BGBI. 1
   S. 1465),

 5. die Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung
    der Schweinepest aus Österreich vom 25. September
    1990 (BGBI. 1 S. 2115), geändert durch Verordnung
    vom 6. März 1991 (BGBI. 1 S. 628),
 6. die Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung
    der Infektiösen Pleuropneumonie der Rinder aus Ita-
    lien vom 21. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 499),
 7. die Verordnung über die Einführung der Anzeigepflicht
    für den seuchenhaften Spätabort der Schweine vom
    28. Februar 1991 (BAnz. S. 1381 ),
 8. die Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung
    der Schweinepest aus Jugoslawien vom 28. Februar
    1991 (BAnz. S. 1557),
 9. die Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung
    der Infektiösen Pleuropneumonie der Rinder aus Por-
    tugal vom 1. März 1991 (BAnz. S. 1557),

10. die Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung
    der Spongiformen Rinderenzephalopathie bei der Ein-
    fuhr von Futtermitteln tierischer Herkunft vom 7. März
    1991 (BGBI. 1 S. 629),

11. die Verordnung über die Einfuhr, Durchfuhr und Aus-

    fuhr von Embryonen von Hausrindern sowie die Ein-

    fuhr und Durchfuhr von Fleischerzeugnissen von

    Klauentieren und Einhufern aus Drittländern vom

    12. März 1991 (BAnz. S. 1989),

12. die Verordnung zur Verhütung einer Verschleppung
    des seuchenhaften Spätabortes der Schweine bei der
    Ausfuhr von Schweinen nach Mitgliedstaaten sowie
    der Einfuhr von Schweinen aus Mitgliedstaaten vom
    26. April 1991 (BAnz. $. 3005).

                          Artikel 2

       Änderung der Tuberkulose-Verordnung

   Die Tuberkulose-Verordnung vom 16. Juni 1972 (BGBI. 1
S. 915), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 4 der Verord.,.
nung vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2651), wird wie
folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Satz· 1 werden die Worte „nach näherer
   Anweisung der zuständigen Behörde" gestrichen.

2. § 8 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:

   ,,2. der Dung aus den Ställen oder sonstigen Stand-
        orten an einem für empfängliche Tiere unzugäng-
        lichen Platz zu packen, zu desinfizieren und minde-
        stens drei Wochen zu lagern;".

3. In § 11 Nr. 1 werden die Worte ,,, Tierschauen oder
   Körungen" durch die Worte „oder Tierschauen"
   ersetzt.

4. § 17 wird wie folgt geändert:
   a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
      Absatz eingefügt:
       ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1
      Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer
      vorsätzlich oder fahrlässig
      1 . einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 1
          Satz 2, § 6 Abs. 2 zweiter Halbsatz in Verbin-
          dung mit Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4, § 7 oder § 14
          Abs. 2 oder
      2. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Abs. 4
         Satz 2, § 1O Abs. 4 oder § 11 Satz 1 Nr. 2 oder
         Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage
      zuwiderhandelt.";
BGBl. 1991, Seite 1152 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1152
1152                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1

   b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; er wird wie
      folgt geändert:
       aa) Nummer 4 wird gestrichen;

       bb) in Nummer 14 wird das Komma durch das Wort
           ,,oder" ersetzt.
5. § 19 wird gestrichen.

6. § 20 wird § 19; in ihm wird Satz 2 gestrichen.

7. In Nummer 1.1 Satz 1 der Anlage werden die Worte
   „ Impfstoffverordnung - Tiere vom 2. Januar 1978

   (BGBI. 1 S. 15)" durch die Worte „Tierimpfstoff-Verord-
   nung" ersetzt.

                           Artikel 3
         Änderung der Brucellose-Verordnung
   Die Brucellose-Verordnung vom 26. Juni 1972 (BGBI. 1
S. 1046), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 5 der Verord-
nung vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2651), wird wie
folgt geändert:

1. § 16 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
   „2. der Dung aus Ställen oder sonstigen Standorten an
       einem für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen
       unzugänglichen Platz zu packen, zu desinfizieren
       und mindestens drei Wochen zu lagern,".

2. § 23 wird wie folgt geändert:
   a) Vor dem bisherigen einzigen Absatz wird folgender
      Absatz eingefügt:
        ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2

       Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-

       delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
       1 . einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 1
           Satz 2 oder Abs. 4, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 8
           Abs. 3, § 9 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis
           4 und 6 bis 8, nach§ 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 3
           Satz 2 oder Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 14

           Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 oder Abs. 3 oder § 15 oder
       2. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Satz 2,
          § 3 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 1 , § 7 Abs. 1
          Satz 2, § 8 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2, § 1O Abs. 1
          Satz 2, § 11 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 oder Abs. 3 oder
          § 14 Abs. 1 Nr. 7 oder 8 oder Abs. 2 oder§ 16
          Abs. 4 verbundenen vollziehbaren Auflage
       zuwiderhandelt.";

   b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; er wird wie
       folgt geändert:
       aa) Nummer 3 wird gestrichen;

       bb) in Nummer 6 werden die Worte „den Vorschrif-
           ten" durch die Worte „einer Vorschrift" ersetzt;

       cc) in Nummer 12 werden die Worte „dieser Vor-

           schriften oder" durch die Worte „Vorschrift des"
           ersetzt;
       dd) nach Nummer 12 wird folgende Nummer einge-
           fügt:

           „12a. entgegen§ 11 Abs. 1 Nr. 2 oder §14
                 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 Satz 2 Tiere nicht
                 kennzeichnet,";

      ee) in Nummer 15 wird nach der Angabe ,,§ 14
          Abs. 1 Nr. 4" die Angabe „Satz 2" eingefügt.

3. § 25 wird gestrichen.

4. § 26 wird § 25; in ihm wird Satz 2 gestrichen.

                          Artikel 4

             Änderung der Verordnung
          über die Bestimmung der Fristen

         nach § 68 des Viehseuchengesetzes
  Die Verordnung über die Bestimmung der Fristen nach
§ 68 des Viehseuchengesetzes vom 1. Oktober 1973
(BGBI. 1 S. 1469) wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefaßt:
                      „Verordnung
                     über die Fristen
           nach § 68 des Tierseuchengesetzes".

2. In§ 1 wird das Wort „Viehseuchengesetzes" durch das
   Wort „Tierseuchengesetzes" ersetzt.

3. § 2 wird gestrichen.

4. § 3 wird § 2; in ihm wird Satz 2 gestrichen.

                          Artikel 5
                      Änderung
      der Deckinfektionen-Verordnung - Rinder

  Die Deckinfektionen-Verordnung - Rinder vom 3. Juni

1975 (BGBI. 1 S. 1307) wird wie folgt geändert:

 1. Die Kurzbezeichnung wird wie folgt gefaßt:

    ,, Rinder-Deckinfektionen-Verordnung".

 2. In der Überschrift vor § 1 werden die Worte „und
    Anzeigepflicht" gestrichen.

 3. In§ 1 wird Absatz 2 gestrichen; der bisherige Absatz 1
    wird einziger Absatz.

 4. In § 4 Nr. 2 Satz 2 werden die Worte „durch Besa-
   ·mungswarte in Gebieten, in denen Besamungen
   regelmäßig von Besamungswarten ausgeführt wer-
   den" durch die Worte „durch Besamungsbeauftragte
   und Fachagrarwirte für Besamungswesen in Gebie-
   ten, in denen Besamungen regelmäßig von diesen
   Personen ausgeführt werden" ersetzt.

 5. § 6 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden die Worte „veterinärpolizeiliche
       Gründe" durch die Worte „Belange der Tierseu-

       chenbekämpfung" ersetzt;

    b) in Absatz 2 Nr. 1 werden
       aa) in Buchstabe a die Worte „nicht gekörte Jung-
            bullen" durch die Worte „registrierte Zuchtbul-
          . len" ersetzt;

       bb) in Buchstabe c die Worte „männliche oder
           weibliche" gestrichen.
BGBl. 1991, Seite 1153 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1153
 6. In § 11 werden die Worte „durch diese Deckinfektio-
    nen Zuchtschäden verursacht werden oder" gestri-
    chen.

 7. § 12 wird aufgehoben.

 8. § 13 wird wie folgt geändert:

    a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender

       Absatz eingefügt:

        ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
       Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-
       delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
       1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3, § 7

          oder § 11 oder
       2. einer mit einer Genehmigung nach § 6 oder § 8
          Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage

       zuwiderhandelt.";
    b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; er wird wie
       folgt geändert:
       aa) In der Einleitung wird das Wort „Viehseuchen-
           gesetzes" durch das Wort „Tierseuchengeset-
           zes" ersetzt;
       bb) in Nummer 5 wird das Komma durch das Wort
           ,,oder" ersetzt;
       cc) in Nummer 6 wird das Komma durch einen
           Punkt ersetzt;

       dd) Nummer 7 wird gestrichen.

 9. Die §§ 14 und 15 werden gestrichen.

10. § 16 wird § 14; in ihm wird Satz 2 gestrichen.

                        Artikel 6
        Änderung der Psittakose-Verordnung

   Die Psittakose-Verordnung in der Fassung der Bekannt-

machung vom 18. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1429) wird wie
folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden
      aa) in Satz 1 die Worte „Züchter und Händler haben
          für die nach§ 61 d Abs. 1 Satz 4 des Viehseu-
          chengesetzes vorgesehene Kennzeichnung
          von Papageien und Sittichen" durch die Worte
          „Wer Papageien oder Sittiche halten will, um
          von diesen Tieren Nachkommen aufzuziehen
          (Züchter) oder mit diesen Tieren zu handeln
          (Händler), muß die Tiere kennzeichnen; dabei

          hat er" ersetzt;
      bb) in Satz 2 die Worte „Genehmigung nach§ 61 d
          Aqs. 1 Satz 1 des Viehseuchengesetzes" durch
          die Worte „Erlaubnis nach § 17 g des Tierseu-
          chengesetzes" ersetzt;
   b) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen;

   c) in Absatz 4 werden
      aa) in Satz 1 die Worte „Genehmigung nach§ 61 d
          Abs. 1 Satz 1 des Viehseuchengesetzes" durch

          die Worte „Erlaubnis nach§ 17 g des Tierseu-
          chengesetzes" ersetzt;

      bb) in Satz 2 das Wort „Genehmigung" durch das
          Wort „Erlaubnis" ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden

      aa) Satz 1 wie folgt gefaßt:

          „Züchter und Händler haben über Aufnahme
          oder Erwerb und Abgabe der Tiere sowie ihre
          Behandlung gegen Psittakose Buch zu füh-
          ren.";

      bb) in Satz 2 nach dem Wort „müssen" die Worte
          ,,dem Muster der Anlage entsprechen sowie"
          eingefügt;

   b) nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
       ,,(3) Die zuständige Behörde kann genehmigen,
      daß die Buchführung mittels elektronischer Daten-
      verarbeitung vorgenommen wird.";
   c) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in diesem
      Absatz werden nach dem Wort „Bücher" die Worte
      ,,und Datenträger" eingefügt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 Satz 1 Buchstabe b
      und Satz 2, Nr. 5 und 7 und Absatz 2 wird jeweils vor
      dem Wort „Anweisung" das Wort „näherer" einge-

      fügt;

   b) in Absatz 1 Nr. 6 werden die Worte „mit einer
      Desinfektionslösung nach § 9 Abs. 1 zu durchträn-
      ken" durch die Worte „nach näherer Anweisung des
      beamteten Tierarztes zu desinfizieren" ersetzt.

4. An § 7 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
   „Sie kann ferner anordnen, daß Papageien und Sittiche
   nicht von der Psittakose ·befallener Bestände vorbeu-

   gend auf Psittakose untersucht werden."

5. § 9 wird wie folgt gefaßt:

                            ,,§ 9
      (1) Nach Tötung und Entfernung aller Vögel oder
   nach Abschluß der Behandlung der Vögel des Bestan-
   des muß der Besitzer die Räume und Käfige, in denen
   kranke und verdächtige Tiere gehalten worden sind,
   sowie die Gegenstände, die Träger des Ansteckungs-
   stoffes sein können, unverzüglich nach näherer Anwei-
   sung des beamteten Tierarztes reinigen und desinfi-
   zieren.
     (2) Dung sowie Futter und Einstreu einschließlich der

   Vorräte, die Träger des Ansteckungsstoffes sein kön-
   nen, sowie andere Gegenstände, die nicht ordnungs-
   gemäß zu reinigen oder zu desinfizieren sind, sind zu
   verbrennen oder nach näherer Anweisung des beamte-
   ten Tierarztes auf andere Weise unschädlich zu be-
   seitigen."

6. In § 10 Abs. 1 werden die Worte „soweit veterinärpoli-
   zeiliche Gründe dies erfordern" durch die Worte
   „soweit dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung
   erforderlich ist" ersetzt.
BGBl. 1991, Seite 1154 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1154
1154                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1

7. § 13 wird wie folgt geändert:

    a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
       Absatz eingefügt:

        ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 1
       Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer
       vorsätzlich oder fahrlässig
       1. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Abs. 3,
          oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, Nr. 4 oder 5
          verbundenen vollziehbaren Auflage oder

       2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 2
          oder 3 oder§ 10

       zuwiderhandelt.";

   b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; er wird wie
      folgt geändert:

       aa) In der Einleitung wird das Wort „Viehseuchen-
           gesetzes" durch das Wort „Tierseuchengeset-
           zes" ersetzt;

       bb) Nummer 1 wird durch folgende Nummern
           ersetzt:
           „ 1.   entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Papageien
                  oder Sittiche nicht oder nicht in der vorge-
                  schriebenen Weise kennzeichnet,
            1 a. entgegen § 2 Abs. 3 Fußringe abgibt,

            1 b. entgegen § 3 Abs. 1 Fußringe verwendet,

            1 c. entgegen § 3 Abs. 2 Fußringe nicht aufbe-
                 wahrt,

            1 d. entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 nicht oder
                 nicht in der vorgeschriebenen Weise Buch
                 führt oder entgegen § 4 Abs. 4 Bücher
                 oder Datenträger nicht aufbewahrt,";

       cc) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:

           „8. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 6 oder 7
               oder Abs. 2 oder § 9 Abs. 1 über die
               Reinigung oder Desinfektion oder des § 9
               Abs. 2 über die unschädliche Beseitigung
               zuwiderhandelt oder".

8. § 14 wird gestrichen; § 15 wird § 14.

9. In der Anlage werden auf der Titelseite des Nachweis-
   buches die Worte „Genehmigung nach § 61 d Abs. 1
   des Viehseuchengesetzes" durch die Worte „Erlaubnis
   nach § 17 g des Tierseuchengesetzes" ersetzt.

                           Artikel 7
                     Änderung

            der Verordnung zum Schutz

   gegen die ansteckende Blutarmut der Einhufer
  Die Verordnung zum Schutz gegen die ansteckende
Blutarmut der Einhufer vom 2. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1845)
wird wie folgt geändert:

1. Der Bezeichnung wird folgende           Kurzbezeichnung
   angefügt:
   ,,(Einhufer-Blutarmut-Verordnung)".

2. In § 2 Abs. 1 Satz 3, § 3 und § 7 Abs. 2 werden jeweils
   die Worte „veterinärpolizeiliche Gründe" und „veteri-

   närpolizeilichen Gründen" durch die Worte „Belange
   der Tierseuchenbekämpfung" und „Belangen der Tier-

   seuchenbekämpfung" ersetzt.

3. In§ 9 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „veterinärpolizei-
   lichen Gründen" durch die Worte „Gründen der Tier-
   seuchenbekämpfung" ersetzt.

4. In § 11 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „mit dünner
   Chlorkalkmilch zu übergießen" durch die Worte „zu
   desinfizieren" ersetzt.

5. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
      Absatz eingefügt:

       ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 1
      Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer
      vorsätzlich oder fahrlässig

      1. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Abs. 1
         Satz 3, nach§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 oder Nr. 4
         oder § 6 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit
         § 8, oder nach § 11 Abs. 2 verbundenen vollzieh-
         baren Auflage oder
      2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3, nach
         § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 8,
         oder nach § 9 Abs. 2

      zuwiderhandelt.";

   b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; er wird wie
      folgt geändert:

      aa) In der Einleitung wird das Wort „Viehseuchen-
          gesetzes" durch das Wort „Tierseuchengeset-
          zes" ersetzt;

      bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:

          „2. einer Vorschrift des § 2 Abs. 2 oder 3 oder
              des § 5 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 oder des § 7
              Abs. 1 Satz 2, jeweils auch in Verbindung
              mit § 8, oder des § 11 Abs. 1 über die
              Reinigung, Desinfektion oder unschädliche
              Beseitigung zuwiderhandelt,".

6. § 14 wird gestrichen.

7. § 15 wird § 14; in ihm wird Satz 2 gestrichen.

                          Artikel 8
                      Änderung
      der Futtermittelbehandlungs-Verordnung

  Die Futtermittelbehandlungs-Verordnung vom 28. Juli

1977 (BGBI. 1 S. 1457) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und
   Nr. 2, § 4 Satz 3, § 5 Nr. 1 Buchstabe b und§ 6 Satz 1
   und 2 werden jeweils die Worte „ Erreger übertragbarer
   Tierkrankheiten" und „Erregern übertragbarer Tier-
   krankheiten" durch die Worte „Tierseuchenerreger"
   und „Tierseuchenerregern" ersetzt.

2. In § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a wird das Wort „Fleisch-
   beschaugesetzes" durch das Wort „Fleischhygienege-
   setzes" ersetzt.
BGBl. 1991, Seite 1155 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1155
3. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
      Absatz eingefügt:

        ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1
       Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer
       vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer Genehmi-
       gung nach § 2 Abs. 2 oder § 4 Satz 3 verbundenen
       vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.";
   b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; in ihm wird
      das Wort „Viehseuchengesetzes" durch das Wort
      ,, Tierseuchengesetzes" ersetzt.

4. In § 9 wird das Wort „viehseuchenrechtlichen" durch
   das Wort „tierseuchenrechtlichen" ersetzt.

5. § 10 wird gestrichen.

6. § 11 wird § 1O; in ihm wird Satz 2 gestrichen.

                                Artikel 9
        Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung
  Die Tierimpfstoff-Verordnung vom 2. Januar 1978
(BGBI. 1 S. 15), geändert durch die Verordnung vom
12. April 1984 (BGBI. 1 S. 624), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die die §§ 40 bis 42
   betreffenden Zeilen durch folgende Zeile ersetzt:
   ,,Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

2. § 38 wird wie folgt geändert:
   a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
      Absatz eingefügt:
        ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1
       Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer
       vorsätzlich oder fahrlässig
       1. einer mit einer Genehmigung nach § 25 Abs. 1
          Satz 3, § 34 Abs. 1 Satz 2 oder § 37 verbunde-
          nen vollziehbaren Auflage,
       2. einer vollziehbaren Auflage nach § 16 Abs. 5,

          auch in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 2, oder
       3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 27 Satz 1
       zuwiderhandelt.";
   b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2.

   3. § 41 wird gestrichen.

   4. § 42 wird § 40; in ihm werden die Absatzbezeich-
      nung ,,(1 )" und Absatz 2 gestrichen.

                               Artikel 10

     Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung
  Die Rinder-Leukose-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. April 1980 (BGBI. 1 S. 417),
geändert durch die Verordnung vom 17. Oktober 1989
(BGBI. 1 S. 1916), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift vor § 1 werden die Worte „und
   Anzeigepflicht" gestrichen.

           2. § 1 wird wie folgt geändert:
               a) Vor Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:

                   ,,(1) Leukose im Sinne dieser Verordnung ist die
                  Enzootische Leukose.";

               b) der bisherige Absatz 1 wird Absatz 1 a.

           3. § 2 wird gestrichen.

           4. § 12 wird wie folgt geändert:
              a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
                 Absatz eingefügt:

                   ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
                  Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-
                  delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
                  1. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Satz 2,
                     § 6 oder § 8 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 2
                     verbundenen vollziehbaren Auflage oder
                  2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 oder § 9
                  zuwiderhandelt.";
              b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; in ihm wird
                 das Wort „Viehseuchengesetzes" durch das Wort
                 ,, Tierseuchengesetzes" ersetzt.

           5. § 14 wird gestrichen.

. . 40".   6. § 15 wird § 14; in ihm wird Satz 2 gestrichen.

                                     Artikel 11
                       Änderung der Verordnung
              zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
             Die Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche
           Krankheit vom 30. April 1980 (BGBI. 1 S. 488), zuletzt
           geändert durch die Verordnung vom 30. März 1989
           (BGBI. 1 Nr. 16 S. 598), wird wie folgt geändert:

           1. In der Überschrift vor § 1 werden die Worte „und
              Anzeigepflicht" gestrichen.

           2. Die §§ 2 und 4a werden gestrichen.

           3. In § 6 Abs. 1 Nr. 6 bis 9, § 8 Abs. 2 und 3 und § 9 Abs. 3
              wird jeweils vor dem Wort „Anweisung" das Wort
              ,,näherer" eingefügt.

           4. § 12 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
              „Der Dung ist an einem für Schweine unzugänglichen
              Platz zu packen, nach näherer Anweisung des beamte-
              ten Tierarztes zu desinfizieren und mindestens drei
              Wochen zu lagern."

           5. In § 13 wird das Wort ,, , Eberkörungen" gestrichen.

           6. § 15 wird wie folgt gefaßt:

                                     ,,§ 15
                Wird bei anderen für die Aujeszkysche Krankheit
              empfänglichen Tieren der Ausbruch oder der Verdacht
BGBl. 1991, Seite 1156 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1156
1156                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1

   des Ausbruchs der Seuche amtlich festgestellt, so gel-
   ten die §§ 5 a, 13 und 14 entsprechend."

7. § 16 wird wie folgt geändert:

    a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender

       Absatz eingefügt:

        ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
       Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-
       delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

       1. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Abs. 2,

          § 4 Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 3, 4 Satz 1 oder Nr. 5
          Satz 1, nach § 9 Abs. 4, auch in Verbindung mit
          § 11 Abs. 2 Satz 1 , oder nach § 11 Abs. 2 Satz 2
          verbundenen vollziehbaren Auflage oder

       2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 3,
          § 4 Satz 1 oder nach§ 6 Abs. 2, § 7, § 10, § 10a,
          § 11 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1, jeweils

          auch in Verbindung mit § 13 oder § 15,

       zuwiderhandelt.";

   b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; in ihm wird
      Nummer 1 b gestrichen.

8. § 17 wird gestrichen; § 18 wird § 17.

                           Artikel 12
    Änderung der Tierimpfstoff-Kostenverordnung

  Die Tierimpfstoff-Kostenverordnung vom 29. Juli 1980
(BGBI. 1 S. 1148), geändert durch die Verordnung vom
24. März 1982 (BGBI. 1 S. 389), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Nr. 1 werden die Worte „Impfstoffverordnung -
   Tiere vom 2. Januar 1978 (BGBI. 1 S. 15)" durch das
   Wort „Tierimpfstoff-Verordnung" ersetzt.

2. § 4 wird gestrichen.

                                                 I

3. § 5 wird § 4; in ihm werden die Absatzbezeichnung

   ,,(1 )", Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2 und 3 ge-

   strichen.

                           Artikel 13

   Änderung der Fischseuchen-Schutzverordnung

  Die Fischseuchen-Schutzverordnung vom 24. März
1982 (BGBI. 1S. 382), geändert durch die Verordnung vom
11. April 1990 (BGBI. 1 S. 743), wird wie folgt geändert:

1 . § 8 wird wie folgt geändert:
   a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
      Absatz eingefügt:
         ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2

       Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-
       delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer
       Genehmigung nach § 2 Abs. 3 verbundenen voll-
       ziehbaren Auflage zuwiderhandelt.";
   b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2.

2. § 9 wird gestrichen; § 10 wird § 9.

                           Artikel 14

       Änderung der Viehverkehrsverordnung
  Die Viehverkehrsverordnung vom 23. April 1982
(BGBI. 1 S. 503), geändert durch Artikel 1 der Verordnung

vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2651; 1987 1 S. 134),

wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Nach der den Abschnitt 10 betreffenden Zeile wird

      folgende Zeile eingefügt:

      ,,Abschnitt 1Oa: Fütterung . . . . . . . . . . . . . . 24 a";

   b) in der den Abschnitt 12 betreffenden Zeile wird die
      Angabe „bis 30" gestrichen.

2. Nach § 24 wird folgender Abschnitt eingefügt:

                          „Abschnitt 10 a

                             Fütterung

                               § 24a
      Die Fütterung von Speise- und Schlachtabfällen an
   Klauentiere ist verboten. Die zuständige Behörde kann
   Ausnahmen zulassen, sofern die Speise- und Schlacht-
   abfälle vor dem Verfüttern einem von der zuständigen
   Behörde zugelassenen Erhitzungsverfahren unterwor-
   fen worden sind, durch das Tierseuchenerreger abge-
   tötet werden, und Belange der Tierseuchenbekämp-
   fung nicht entgegenstehen."

3. § 25 wird wie folgt geändert:

   a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
      Absatz eingefügt:
       ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
      Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-
      delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

      1. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Abs. 4,

         § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2 Satz 2, § 8 Abs. 1 Satz 2,

         § 9 Abs. 1, § 14 Abs. 1 oder 4, § 17 Abs. 2 oder

         § 24 a Satz 2 verbundenen vollzieh baren Auflage

         oder

      2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 5,
         § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1
         Satz 3, § 14 Abs. 2 Satz 3 oder § 16 Abs. 3

      zuwiderhandelt.";

   b} der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; er wird wie
      folgt geändert:

      aa) In Nummer 12 a wird das abschließende Wort
          ,,oder" durch ein Komma ersetzt;
      bb) in Nummer 13 wird der Schlußpunkt durch das
          Wort „oder" ersetzt;

      cc) folgende Nummer wird angefügt:

           ,,14. entgegen § 24a Speise- oder Schlacht-
                 abfälle an Klauentiere verfüttert."

4. Die §§ 26 bis 29 werden gestrichen.

5. § 30 wird § 26; in ihm wird Satz 2 gestrichen.
BGBl. 1991, Seite 1157 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1157
                        Artikel 15
     Änderung der Einhufer-Einfuhrverordnung

  Die Einhufer-Einfuhrverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BGBI. 1
S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung
vom 9. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2225), wird wie folgt
geändert:

 1. In § 1 Abs. 2 Nr. 3 und 6, § 11 Abs. 1 Satz 3 und § 13
    Abs. 1 Satz 5 wird jeweils das Wort „Stutbüchern",
    ,,Stutbuch" und „Stutbücher" durch das Wort „Zucht-
    büchern", ,,Zuchtbuch" und „Zuchtbücher" ersetzt.

 2. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 5 wird durch folgende Nummern ersetzt:

       ,,5.   Fleisch:
              zum menschlichen Genuß geeignete Teile
              von geschlachteten oder erlegten Einhufern
              und die daraus hergestellten Fleisch- und
              Wurstwaren;
        5a. Frisches Fleisch:
            Fleisch, das keiner auf seine Haltbarkeit ein-
            wirkenden Behandlung, außer einer Kältebe-
            handlung, unterworfen worden ist;

        5 b. Fleischerzeugnis:
             Erzeugnis, das aus oder mit einem Zusatz
             von Fleisch hergestellt und einer auf seine
             Haltbarkeit einwirkenden Behandlung, außer
             einer Kältebehandlung, unterworfen worden
             ist;"
    b) in Nummer 7 werden die Worte „fremden Wirt-
       schaftsgebietes" durch das Wort „Staates" und
       das Wort „ Wirtschaftsgebiet" durch das Wort
       ,,Inland" ersetzt;

    c) der Schlußpunkt wird durch ein Semikolon ersetzt;

       folgende Nummer wird angefügt:

       ,,9. Drittland:
            Staat, der der europäischen Wirtschaftsge-
            meinschaft nicht angehört."

 3. In § 3 Abs. 3 Nr. 5 werden die Worte „aus dem
    Wirtschaftsgebiet verbracht zu werden" durch die
    Worte „ausgeführt zu werden," ersetzt.

 4. Nach § 3 wird folgende Vorschrift eingefügt:

                            ,,§ 3a

      (1) Abweichend von § 3 Abs. 1 sind die Einfuhr und
    die Durchfuhr lebender Einhufer aus Portugal und
    Spanien verboten.

      (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden kön-
    nen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn eine
    Einschleppung der Afrikanischen Pferdepest nicht zu
    befürchten ist."

 5. In§ 5 Abs. 1 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2, §§ 12
    und 17 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe c wird jeweils das

    Wort „Wirtschaftsgebiet" und „Wirtschaftsgebietes"

    durch das Wort „Inland" und „Inlandes" ersetzt.

 6. In § 5 Abs. 3 werden die Worte „der Seuche oder
    Ansteckung" gestrichen.

7. In § 1O Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „ von außer-
   halb des Wirtschaftsgebietes gehaltenen Einhufern"
   durch die Worte „im Ausland gehaltener Einhufer"
   ersetzt.

 8. § 13 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „im Wirt-
       schaftsgebiet" durch die Worte „im Inland" ersetzt
       und die Worte „aus dem Wirtschaftsgebiet" ge-
       strichen;

    b) in Absatz 1 Satz 2, 7 und 8 und Absatz 2 Satz 1
       werden jeweils die Worte „außerhalb des Wirt-
       schaftsgebietes" sowie „in fremden Wirtschaftsge-
       bieten" durch die Worte „im Ausland" ersetzt;

    c) in Absatz 1 Satz 5 werden die Worte „Sportorgani-
       sation des Wirtschaftsgebietes" durch die Worte
       ,,inländischen Sportorganisation" ersetzt.

 9. In § 14 werden die Worte „ Wirtschaftsgebiet, von
    einem Amtstierarzt des Wirtschaftsgebietes" durch
    die Worte „Inland, von einem deutschen Amtstierarzt"
    ersetzt.
1O. § 16 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:

       ,,b) Fleisch aus Drittländern,";
    b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt:
        ,,(2) Der Genehmigung bedarf jedoch nicht die
       Einfuhr von Fleisch aus Drittländern, wenn die
       Sendung von einem Tiergesundheitszeugnis
       begleitet ist, das für Fleisch der betreffenden
       Zurichtungsform in der Entscheidung vorgeschrie-
       ben ist, die der Rat oder die Kommission der
       Europäischen Gemeinschaften auf Grund der Arti-
       kel 15, 21 a oder 28 der Richtlinie 72/462/EWG des
       Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung vieh-

       seuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen

       bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und
       von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnis-
       sen aus Drittländern (ABI. EG Nr. L 302 S. 28) in
       der jeweils geltenden Fassung im Hinblick auf das
       betreffende Drittland erlassen hat und die der Bun-
       desminister für Ernährung, Landwirtschaft und For-
       sten im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat.
         (3) Der Genehmigung bedarf ferner nicht die
       Einfuhr aus Drittländern von

       1. Fleisch, das beim grenzüberschreitenden

          gewerblichen Reiseverkehr zur Verpflegung
          des Personals oder der Fahrgäste in den Trans-
          portmitteln mitgeführt wird,

       2. Fleisch in einer Menge bis ein Kilogramm

          a) in luftdicht verschlossenen Behältnissen,
             das in diesen so erhitzt worden ist, daß der
             Fc·Wert mindestens 3 beträgt und das
             aa) im Reiseverkehr zum eigenen Ver-
                 brauch mitgeführt oder

             bb) als Sendung an Privatpersonen zu

                 nichtgewerblichen Zwecken eingeführt

                 wird,
          b) wenn dies in der Entscheidung des Rates
             oder der Kommission der Europäischen
BGBl. 1991, Seite 1158 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1158
1158                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1

              Gemeinschaften nach Artikel 3 oder 28 der
              Richtlinie 72/462/EWG im Hinblick auf das
              betreffende Drittland vorgesehen und vom
              Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
              schaft und Forsten im Bundesanzeiger
              bekanntgemacht ist und das Fleisch zu den
              in Buchstabe a aufgeführten Zwecken ein-
              geführt wird.

           (4) Fleisch nach Absatz 3 Nr. 1 sowie Abfälle und

        Reste dieses Fleisches oder der aus dem Fleisch
        hergestellten Speisen dürfen nur zur unschäd-
        lichen Beseitigung aus den Transportmitteln ent-
        fernt werden."

11 § 18 wird wie folgt geändert:
    a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
       Absatz eingefügt:

         ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs . 2
        Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-
        delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer
        Genehmigung nach § 3 Abs. 1, § 3 a Abs. 2, § 16
        Abs. 1 oder § 17 Abs. 3 oder 4 oder einer Zulas-
        sung nach § 17 Abs. 5 verbundenen vollziehbaren
        Auflage zuwiderhandelt.";

    b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; er wird wie
       folgt geändert:

        aa) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Worte
            „frisches Fleisch (§ 1 Abs. 2 Nr. 5)" durch die
            Worte „Fleisch aus Drittländern" ersetzt;

        bb) nach Nummer 1 wird folgende Nummer ein-
            gefügt:

            „ 1 a. entgegen § 3 a Abs. 1 einen lebenden
                  Einhufer aus Portugal oder Spanien ein-
                  führt oder durchführt,";

        cc) in Nummer 3 wird das abschließende Wort
            ,,oder" durch ein Komma ersetzt;
        dd) in Nummer 4 wird der Schlußpunkt durch das
            Wort „oder" ersetzt;

        ee) folgende Nummer wird angefügt:
            „5. entgegen § 16 Abs. 4 Fleisch, Abfälle oder
                Reste aus einem Transportmittel ent-
                fernt."

12. § 19 wird gestrichen.

13. § 20 wird § 19; in ihm werden die Absatzbezeichnung
    ,,(1 )" und Absatz 2 gestrichen.

14. Die Anlagen 5 bis 7 werden gestrichen.

                         Artikel 16

                      Änderung
       der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung
  Die Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982
(BGBI. 1S. 1728), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Ver-
ordnung vom 9. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2225), wird
wie folgt geändert:                       -

1. In der Bezeichnung, in § 1 Nr. 1, 2 und 3, § 2 Abs. 2
   Satz 4 Nr. 3, § 3 Satz 1, § 4 Satz 2 und 3, der Über-
   schrift zu Abschnitt 111, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 6
   Abs. 2 Nr. 1 und 2 und § 7 Satz 1 werden jeweils die
   Worte „lebenden" und „lebende" gestrichen.

2. In § 1 Nr. 3, der Überschrift des Abschnitts II und § 4
   Satz 1 werden jeweils die Worte „lebender Tierseu-
   chenerreger" durch die Worte „von Tierseuchenerre-

   gern" ersetzt.

3. In § 2 Abs. 1 werden die Worte „lebender Erreger"
   durch die Worte „von Erregern" und die Worte „außer-
   halb des Wirtschaftsgebietes (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des
   Außenwirtschaftsgesetzes)" durch die Worte „im Aus-
   land" und das Wort „Wirtschaftsgebiet" durch das
   Wort „Inland" ersetzt.

4. In § 3 Satz 1 werden die Worte „Seuchenabwehr und"
   gestrichen.

5. In § 5 Abs. 1 werden die Worte „außerhalb des
   Wirtschaftsgebietes" durch die Worte „im Ausland"
   und das Wort „Wirtschaftsgebiet" durch das Wort
   ,,Inland" ersetzt.

6. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

      ,,Die zuständigen obersten Landesbehörden kön-
      nen für Schutzimpfungen gegen die in Anlage 2
      aufgeführten Tierseuchen die Einfuhr von Impfstof-
      fen, die Tierseuchenerreger enthalten, genehmi-
      gen, sofern nach Art und Zusammensetzung des
      Impfstoffes seiner Verwendung im Inland Belange
      der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.";

   b) in Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort „Wirtschaftsgebiet"
      durch das Wort „Inland" ersetzt.

7. § 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 2 werden das Wort „Wirtschaftsgebiet"
      durch das Wort „Inland" und das Wort „und" durch
      ein Komma ersetzt;
   b) in Nummer 3 werden der Punkt durch ein Komma
      ersetzt und das Wort „oder" angefügt;
   c) folgende Nummer wird angefügt:

      ,,4. zur Durchführung wissenschaftlicher Quali-
           tätsprüfungen bei im Ausland hergestellten
           Impfstoffen, für die ein späterer Einsatz in der

           Bundesrepublik Deutschland nicht vorgese-
           hen ist."

8. In Abschnitt IV wird folgende Vorschrift eingefügt:

                            ,,§ 8
     Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1
   Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer
   vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer Genehmi-
   gung nach § 2 Abs. 1, § 3, § 4, § 5 Abs. 1, § 6 oder § 7
   verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt."

9. § 9 wird gestrichen.
BGBl. 1991, Seite 1159 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1159
10. § 10 wird § 9; in ihm werden das Semikolon durch
    einen Punkt ersetzt und die folgenden Worte gestri-

    chen.

11 . Anlage 2 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern einge-
       fügt:
       „3 a. Feline Bronchopneumonie

        3b. Feline Peritonitis und Pleuritis";

    b) nach Nummer 10 wird folgende Nummer eingefügt:

       ,, 10a. Infektiöse Rhinotracheitis der Puten (TAT)";

    c) nach Nummer 21 wird folgende Nummer eingefügt:
       ,,21 a. Reovirus-lnfektion des Geflügels".

                          Artikel 17

       Änderung der Hunde-Einfuhrverordnung
  Die Hunde-Einfuhrverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 966),
geändert durch Artikel 11 Abs. 3 des Gesetzes vom

24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
      Absatz eingefügt:

       ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2

      Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-
      delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer
      Genehmigung nach § 1 Abs. 1 oder 5 verbundenen
      vollzieh baren Auflage zuwiderhandelt.";

   b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2.

2. § 4 wird gestrichen.

3. § 5 wird § 4; in ihm wird Satz 2 gestrichen.

                          Artikel 18
      Änderung der Hasen-Einfuhrverordnung

  Die Hasen-Einfuhrverordnung in der Fassung' der

Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 969),

zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 12. Juni

1990 (BGBI. 1 S. 1035), wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
      Absatz eingefügt:

       ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
      Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-
      delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer
      Genehmigung nach § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 oder § 5
      Abs. 3 Nr. 1 verbundenen vollziehbaren Auflage
      zuwiderhandelt.";

   b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2.

2. § 7 wird gestrichen.

3. § 8 wird § 7; in ihm werden die Absatzbezeichnung
   ,,(1 )" und Absatz 2 gestrichen.

                        Artikel 19

       Änderung der Affen-Einfuhrverordnung

  Die Affen-Einfuhrverordnung in der Fassung der

Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBL I S. 975),
geändert durch Artikel 29 Abs. 2 des Gesetzes vom
18. Februar 1986 (BGBI. 1S. 265), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender

      Absatz eingefügt:

       ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
      Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-
      delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer
      Genehmigung nach § 2 verbundenen vollziehbaren
      Auflage zuwiderhandelt.";

   b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2.

2. § 4 wird gestrichen; § 5 wird § 4.

                        Artikel 20

      Änderung der Geflügel-Einfuhrverordnung
   Die Geflügel-Einfuhrverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 977),
zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom
9. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2225), wird wie folgt ge-

ändert:

1. In § 1 Nr. 8 werden die Worte „fremden Wirtschafts-
   gebietes" durch das Wort „Staates" ersetzt.

2. In § 1 Nr. 8 und § 4 Abs. 2 Satz 2 wird jeweils das Wort
   ,,Wirtschaftsgebiet" durch das Wort „Inland" ersetzt.

3. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird !olgender
      Absatz eingefügt:
       ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
      Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-
      delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer

      Genehmigung nach § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1 oder § 9

      Abs. 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwider-

      handelt.";

   b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2.

4. § 14 wird gestrichen.

5. § 15 wird § 14; in ihm werden die Absatzbezeichnung
   ,,(1 )" und Absatz 2 gestrichen.

                        Artikel 21
    Änderung der Papageien-Einfuhrverordnung

  Die Papageien-Einfuhrverordnung in der Fassung der

Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 988),
zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 2 des Gesetzes vom
24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560), wird wie folgt geändert:

1. In§ 1 Abs. 2 NL 1 werden die Worte „Geltungsbe,reich
   dieser Verordnung" durch das Wort „Inland" ersetzt.
BGBl. 1991, Seite 1160 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1160
1160                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1

 2. In § 2 Abs. 2 wird das Wort „Wirtschaftsgebiet" durch
    das Wort „ Inland" ersetzt.

3. In § 7 werden die Worte ,, , die nach § 61 d Abs. 1 Satz 4
   des Tierseuchengesetzes Papageien und Sittiche zu
   kennzeichnen und über die dort bezeichneten T atbe-
   stände Buch zu führen haben," durch die Worte „im
   Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 der Psittakose-Verord-
   nung" ersetzt.

4. § 9 wird wie folgt geändert:

   a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
      Absatz eingefügt:
        ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
       Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-
       delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer
       Genehmigung nach § 1 Abs. 1 verbundenen voll-
       ziehbaren Auflage zuwiderhandelt.";
   b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2.

5. § 10 wird gestrichen.

6. § 11 wird § 1O; in ihm wird Satz 3 gestrichen.

                           Artikel 22
       Änderung der Bienen-Einfuhrverordnung

   Die Bienen-Einfuhrverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 995),
zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom
9. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2225), wird wie folgt ge-
ändert:

.1. In § 2 Abs. 3 wird vor dem Wort „Anweisung" das Wort
   ,,näherer" eingefügt.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
      Absatz eingefügt:
       ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
      Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-
      delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer
      Genehmigung nach § 1 , § 2 Abs. 3 oder § 5 Abs. 2
      verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhan-
      delt.";

   b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2.

3. § 7 wird gestrichen.

4. § 8 wird § 7; in ihm werden die Absatzbezeichnung
   ,,(1 )" und Absatz 2 gestrichen.

                           Artikel 23

    Änderung der Futtermittel-Einfuhrverordnung
  Die Futtermittel-Einfuhrverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 999),
geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. Dezem-
ber 1985 (BGBI. 1 S. 2546), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
      fügt:

      ,,Im Falle der Nummern 3 und 5 muß die Bescheini-
      gung mit dem Zusatzvermerk „Das Futtermittel
      besteht nicht aus vom Rind stammenden Tierkör-
      pern, Tierkörperteilen oder Erzeugnissen, die im
      Vereinigten Königreich erzeugt oder von dort zu
      Futterzwecken eingeführt worden sind, und enthält
      solches Material nicht." versehen sein.";

   b) in Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „Geltungs-
      bereich dieser Verordnung" durch das Wort
      ,,Inland" ersetzt.

2. 5 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 6 werden die Worte ,, , zuletzt geändert
      durch Artikel 14 der Verordnung vom 16. Mai 1975
      (BGBI. 1 S. 1281)," gestrichen;
   b) folgender Satz wird angefügt:
      „Die Bescheinigung muß in den Fällen

      1. des Satzes 1 Nr. 2, 3 und 5 mit dem Zusatzver-
         merk

         „Das Futtermittel besteht nicht aus
         a) vom Rind stammenden Tierkörpern, Tierkör-
            perteilen oder Erzeugnissen, die im Vereinig-
            ten Königreich erzeugt oder von dort zu Fut-
            terzwecken eingeführt worden sind, oder

         b) Fleischfuttermehl, Fleischknochenmehl oder
            Tiermehl, das im Vereinigten Königreich her-
            gestellt oder von dort eingeführt worden ist,
         und enthält solches Material nicht.",
      2. des Satzes 1 Nr. 4 mit dem Zusatzvermerk

         „Das Futtermittel besteht nicht aus vom Rind
         stammenden Tierkörpern, Tierkörperteilen oder
         Erzeugnissen, die im Vereinigten Königreich
         erzeugt oder von dort zu Futterzwecken einge-
         führt worden sind, und enthält solches Material
         nicht."
      versehen sein.

3. § 9 wird wie folgt geändert:

   a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
      Absatz eingefügt:

       ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
      Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-
      delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer
      Genehmigung nach § 3 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 ver-
      bundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.";

   b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2.

   4. In § 10 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „Hafen des
      Wirtschaftsgebietes" durch die Worte „deutschen
      Hafen" ersetzt.

   5. § 11 wird gestrichen.

   6. § 12 wird § 11 ; in ihm werden die Absatzbezeich-
      nung ,,(1 )" und Absatz 2 gestrichen.
BGBl. 1991, Seite 1161 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1161
                          Artikel 24
                      Änderung
                der Nord-Ostsee-Kanal-

            Tierseuchenschutzverordnung

   Die Nord-Ostsee-Kanal-Tierseuchenschutzverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1983
(BGBI. 1 S. 1015), zuletzt geändert durch Artikel 8 der
Verordnung vom 9. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2225),
wird wie folgt geändert:

1. In § 3a Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „mit 1o/oiger
   Natronlauge oder einem anderen Mittel" durch die
   Worte „mit einem Mittel" ersetzt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
      Absatz eingefügt:

       ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
      Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-
      delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer
      Genehmigung nach § 4 verbundenen vollziehbaren
      Auflage zuwiderhandelt.";
   b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2.

3. § 6 wird gestrichen.

4. § 7 wird § 6; in ihm wird Satz 2 gestrichen.

                          Artikel 25
              Änderung der Verordnung
         über meldepflichtige Tierkrankheiten

  Die Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
vom 9. August 1983 (BGBI. 1 S. 1095) wird wie folgt
geändert:

1. § 5 wird gestrichen.

2. § 6 wird § 5; in ihm werden die Absatzbezeichnung
   ,,(1 )", Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gestrichen.

                          Artikel 26
      Änderung der Fische-Einfuhrverordnung

  Die Fische-Einfuhrverordnung vom 28. Oktober 1983
(BGBI. 1 S. 1332), zuletzt geändert durch Artikel 5 der
Verordnung vom 9. Dezember 1988 (BGBI. 1S. 2225), wird
wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
      Absatz eingefügt:
       ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 1
      Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer
      vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer Geneh-
      migung nach § 2 Abs. 1 oder § 6 Abs. 2 Satz 2
      verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhan-
      delt.";
   b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2.

2. § 8 wird gestrichen; § 9 wird § 8.

                          Artikel 27
      Änderung der Bienenseuchen-Verordnung

  Die Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung der

Bekanntmachung vom 19. November 1984 (BGBI. 1
S. 1409), geändert durch die Verordnung vom 6. Dezem-
ber 1988 (BGBI. 1 S. 2207), wird wie folgt geändert:

1 . § 17 wird wie folgt geändert:

   a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
      Absatz eingefügt:
       ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 1
      Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer
      vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer Genehmi-
      gung nach § 5 Abs. 3, § 1O Abs. 2 Satz 2 oder § 11
      Abs. 3 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwider-
      handelt.";

   b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2.

2. § 18 wird gestrichen.

3. § 19 wird § 18; in ihm wird Satz 2 gestrichen.

                          Artikel 28

       Änderung der Geflügelpest-Verordnung
  Die Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1624) wird
wie folgt geändert:

1. § 18 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird gestrichen;
   b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

      „Der Dung ist an einem für Geflügel unzugänglichen
      Platz zu packen, nach näherer Anweisung des
      beamteten Tierarztes zu desinfizieren und minde-

      stens drei Wochen zu lagern; flüssige Abgänge aus
      Geflügelställen oder sonstigen Standorten des
      Geflügels sind nach näherer Anweisung des beam-
      teten Tierarztes zu desinfizieren."

2. § 22 wird wie folgt geändert:
   a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
      Absatz eingefügt:

       ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 1
      Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer
      vorsätzlich oder fahrlässig
      1. einer mit einer Genehmigung nach § 5 Abs. 3,
         § 7 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder Abs. 2,
         § 12 Satz 1, § 15 Abs. 2 Nr. 2 oder§ 17 Abs. 1
         Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage oqer
      2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 1
         Satz 4

      zuwiderhandelt.";
   b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2.

3. § 23 wird gestrichen.

4. § 24 wird § 23; in ihm wird Satz 2 gestrichen.
BGBl. 1991, Seite 1162 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1162
1162                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1

                           Artikel 29
    Änderung der Tierseuchenerreger-Verordnung

  Die Tierseuchenerreger-Verordnung vom 25. November
1985 (BGBI. 1 S. 2123) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Nr. 1 wird die Angabe „nach § 10 Abs. 1 oder auf
   Grund des § 10 Abs. 2" durch die Angabe „auf Grund
   des § 1O" ersetzt.

2. § 2 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.

3. In § 6 werden die Absatzbezeichnung ,,(1 )" und Ab-
   satz 2 gestrichen.

4. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
      Absatz eingefügt:
        ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 1
       Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer
       vorsätzlich oder fahrlässig
       1. einer mit einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 verbun-
          denen vollziehbaren Auflage oder

       2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7

       zuwiderhandelt.";
   b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; in diesem
      Absatz wird Nummer 2 wie folgt gefaßt:
       „2. entgegen § 5 oder § 6 eine Anzeige nicht oder
           nicht rechtzeitig erstattet,".

5. § 11 wird gestrichen.

6. § 12 wird § 11 ; er wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort ,, , Außerkrafttreten"
      gestrichen;
   b) Satz 2 wird gestrichen.

                           Artikel 30
            Änderung der MKS-Verordnung
  Die MKS-Verordnung vom 24. Juli 1987 (BGBI. I S. 1703)

wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der den Abschnitt 4
   betreffenden Zeile die Angabe „bis 18" gestrichen.

2. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
      Absatz eingefügt:

        ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
       Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-
       delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
       1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 1
          Satz 2, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Satz 2, nach § 9
          Nr. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit§ 10 Nr. 3,
          nach § 9 Nr. 10 Satz 2, § 11 Abs. 1 Satz 2 oder
          Abs. 2 Satz 4 oder § 13 oder
       2. einer mit einer Genehmigung nach§ 3, § 6 Nr. 4
          oder 9, § 8 Abs. 1 Satz 1 , § 10 Nr. 1 oder § 11

         Abs. 2 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auf-
         lage
      zuwiderhandelt.";

   b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2.

3. Die §§ 16 und 17 werden gestrichen; § 18 wird § 16.

                          Artikel 31

       Änderung der Sperrbezirksverordnung
  Die Sperrbezirksverordnung vom 24. Juli 1987 (BGBI. 1
S. 1710) wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird gestrichen.

2. § 4 wird § 3; er wird wie folgt geändert:
   a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
      Absatz eingefügt:
       ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
      Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-
      delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer
      Genehmigung nach § 1 Abs. 2 verbundenen voll-
      ziehbaren Auflage zuwiderhandelt.";

   b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2.

3. § 5 wird gestrichen.

4. § 6 wird § 4; in ihm wird Satz 2 gestrichen.

                          Artikel 32
                    Änderung
   der Tierseuchen-Schweinehaltungsverordnung
  Die Tierseuchen-Schweinehaltungsverordnung vom
29. Juli 1988 (BGB!. 1 S. 1208, 2657) wird wie folgt geän-
dert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der den Abschnitt 3
   betreffenden Zeile die Zahl „ 19" durch die Zahl „ 18"
   ersetzt.

2. Dem § 1 wird folgender Absatz angefügt:

    ,,(5) Für Aufzuchtbetriebe, in denen ausschließlich
   weibliche Jungtiere bis zur Deckfähigkeit gehalten
   werden, gelten die Vorschriften für Mastbetriebe ent-
   sprechend."

3. § 3 Satz 2 wird gestrichen.

4. § 17 wird wie folgt geändert:

   a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
      Absatz eingefügt:
       ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
      Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-
      delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
      1. einer mit einer Genehmigung nach § 5 Abs. 3
         Satz 2, § 8 Abs. 5, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 11
         Satz 2 oder § 15 Abs. 2 verbundenen vollzieh-
         baren Auflage oder
BGBl. 1991, Seite 1163 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1163
      2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 3
         oder§ 16
      zuwiderhandelt.";
   b} der bisher einzige Absatz wird Absatz 2.

5. § 18 wird gestrichen.

6. § 19 wird § 18; in ihm wird Satz 2 gestrichen.

                          Artikel 33
      Änderung der Schweinepest-Verordnung

  Die Schweinepest-Verordnung vom 3. August 1988
(BGBL I S. 1559) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der den Abschnitt 6
   betreffenden Zeile die Zahl ,,, 27" gestrichen.

2. In § 6 Abs. 1 Nr. 7, 8 Satz 2, Nr. 9 und 10 und § 16
   Nr. 8, 9 Satz 2, Nr. 10 und 11 wird jeweils vor dem Wort
   ,,Anweisung" das Wort „näherer" eingefügt.

3. In § 11 Abs. 1 Nr. 5 und § 23 Abs . 1 wird jeweils das
   Wort ,,, Eberkörungen" gestrichen.

4. § 25 wird wie folgt geändert:

   a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
      Absatz eingefügt

       ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
      Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-
      delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

      1. einer mit einer Genehmigung nach

         a) § 2 Abs . 2, § 3 Abs. 2 Satz 2 oder§ 14 Abs. 1

            Nr. 1 Satz 2 oder 3,

         b) § 4 Nr. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit§ 13
            Abs. 2 Satz. 5, § 21 Abs. 2 Satz 3 oder § 23
            Abs. 1,

         c) § 6 Abs. 1 Nr. 5, 6, 7 oder 8 oder Abs. 2, § 10
            Abs. 4, § 11 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 oder 4, § 12

            Abs. 2 Satz 2 oder § 13 Abs. 2 Satz 2, jeweils

            auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 1,
         d) § 11 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, § 16 Nr.4, 7, 8 oder
            9, § 17 Abs. 1 Nr. 4 oder 6, § 20 Abs. 1 Satz 4
            Nr. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23
            Abs. 1 Nr. 2,

         e) § 18 Abs. 1 Nr. 4, 5, 6 oder 8, auch in Verbin-
            dung mit § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2
            oder § 23 Abs. 1 Nr. 2

         verbundenen vollziehbaren Auflage oder
      2. einer vollziehbaren Anordnung nach

         a) § 2 Abs. 3 oder 4 Satz 2 oder § 3,
         b) § 7, § 11, Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3,
            § 12 Abs. 4 oder § 13 Abs. 1 Satz 2 oder
            Abs. 2 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit
            § 23 Abs. 1 Nr. 1,
         c) § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 2 oder § 21 Abs. 1
            Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 oder 2, jeweils

               auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 2,
               oder
         d) § 18 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 19
            Abs. 2 oder § 23 Abs. 1 Nr. 2,
         zuwiderhandelt.";
      b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; er wird
         wie folgt geändert:
         aa) Nummer 7 wird Nummer 1O;
         bb) die bisherigen Nummern 8 bis 10 werden die
             Nummern 7 bis 9.

5. § 26 wird gestrichen.

6. § 27 wird § 26; in ihm wird Satz 2 gestrichen.

                        Artikel 34
   Änderung der Klauentiere-Ausfuhrverordnung
  Die Klauentiere-Ausfuhrverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. März 1990 (BGBI. 1S. 734) wird
wie folgt geändert:

 1.. In der Bezeichnung und in § 1 Abs. 1 wird jeweils nach
     dem Wort „Rindersamen" das Wort,,, Rinderembryo-
     nen" eingefügt.

 2. § 2 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Nummer 4a wird folgende Nummer einge-
       fügt:

       ,,4b. Rinderembryonen:
             Embryonen von Hausrindern, die nach dem
             31 . Dezember 1990 aufbereitet worden

             sind;"

    b) Nummer 20 wird wie folgt gefaßt:

       ,,20. Bestimmungsland:

             Mitgliedstaat, in den Rinder, Schweine, Rin-
             dersamen, Rinderembryonen oder Fleisch
             ausgeführt werden."

 3. In§ 4 Abs. 4 Nr. 3 werden die Worte „Geltungsbereich

    dieser Verordnung" durch das Wort „Inland" ersetzt.

 4. § 9 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden die Worte „aus dem Geltungs-
       bereich dieser Verordnung" durch die Worte „aus
       der Bundesrepublik Deutschland" ersetzt;

    b) in Absatz 2 werden nach der Angabe „Richtlinie
       64/432/EWG" die Worte „oder nach Artikel 10 der
       Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni
       1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und
       tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaft-
       lichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnis-
       sen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABI. EG Nr. L
       224 S. 29)" eingefügt.

 5. Die Überschrift des 3. Abschnitts wird wie folgt gefaßt:
                           „3. Abschnitt
                        Ausfuhr
         von Rindersamen und Rinderembryonen".
BGBl. 1991, Seite 1164 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1164
1164                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1

6. Nach § 9c werden folgende Vorschriften eingefügt:
                             ,,§ 9d

     (1) Rinderembryonen dürfen nach Mitgliedstaaten

   nur ausgeführt werden, wenn sie

   1. von einer zugelassenen Embryotransfereinrich-

      tung entnommen und aufbereitet worden sind und

   2. von einer amtstierärztlichen Gesundheitsbeschei-

      nigung begleitet sind, die dem Muster des Anhangs

      C der Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom
      25. September 1989 über viehseuchenrechtliche
      Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit
      Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus
      Drittländern (ABI. EG Nr. L 302 S. 1) in der jeweils
      geltenden Fassung entspricht.

   Die Gesundheitsbescheinigung muß zusätzlich in
   einer Amtssprache des Bestimmungslandes ausge-
   stellt sein und darf nur aus einem Blatt bestehen.
       (2) Wenn und soweit
   1. ein Mitgliedstaat die Einfuhr von oder
   2. der Rat oder die Kommission der Europäischen
      Gemeinschaften    den innergemeinschaftlichen
      Handelsverkehr mit

   Rinderembryonen in Anwendung von Artikel 4 Abs. 1,
   Artikel 5 Abs. 2 oder Artikel 14 der Richtlinie 89/556/
   EWG verbietet oder beschränkt, dürfen Gesundheits-

   bescheinigungen nach Absatz 1 nicht oder nur unter

   Beachtung dieser Beschränkung ausgestellt werden.

                             § 9e
      (1) Eine Embryotransfereinrichtung wird auf Antrag
   von der zuständigen Behörde zum innergemeinschaft-

   lichen Handelsverkehr mit Rinderembryonen zugelas-

   sen, wenn

   1 . die Anforderungen nach Anhang A Kapitel I und

       Kapitel II Nr. 2 der Richtlinie 89/556/EWG in der
       jeweils geltenden Fassung erfüllt sind und
   2. sichergestellt ist, daß die Bestimmungen des
      Anhangs A Kapitel II Nr. 1 und 3 sowie des
      Anhangs B der Richtlinie 89/556/EWG in der
      jeweils geltenden Fassung eingehalten werden.
      (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden tei-
   len dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
   schaft und Forsten die Zulassungen von Embryotrans-
   fereinrichtungen sowie die Rücknahme oder den
   Widerruf von Zulassungen unverzüglich mit. Dieser
   gibt die zugelassenen Embryotransfereinrichtungen
   unter Erteilung einer Veterinär-Kontrollnummer im
   Bundesanzeiger bekannt."

7. In § 10 Abs. 2 werden nach der Angabe ,,(ABI. EG
   Nr. L 47 S. 4)" die Worte „oder nach Artikel 9 der
   Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember
   1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen
   im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf
   den gemeinsamen Binnenmarkt (ABI. EG Nr. L 395

   S. 13)" eingefügt.

8. § 15 wird wie folgt geändert:

  a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender

     Absatz eingefügt:

        ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
       Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-

       delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer
       Genehmigung nach § 8, § 9 b Abs. 2, § 10 a Abs. 3
       Satz 1, § 12 Abs. 2 oder § 13 oder einer Zulassung

       nach § 9e Abs. 1 verbundenen vollziehbaren Auf-

       lage zuwiderhandelt.";

    b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; er wird wie

       folgt geändert:

       aa) Vor der bisherigen Nummer 1 wird folgende

           Nummer eingefügt:

            „ 1 . entgegen § 3 Abs . 1 Rinder oder Schweine
               ausführt,";
       bb) die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1 a.

 9. § 16 wird gestrichen.

1O. § 17 wird § 16; in ihm werden die Absatzbezeichnung
    ,,(1 )" und Absatz 2 gestrichen.

                         Artikel 35
    Änderung der Klauentiere-Einfuhrverordnung

  Die Klauentiere-Einfuhrverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. April 1990 (BGBI. 1 S.832) wird
wie folgt geändert:

 1. In § 1 Nr. 4 und 6 und § 5 Abs. 1 Satz 2 wird jeweils

    das Wort „Wirtschaftsgebiet" durch das Wort „Inland"

    ersetzt.

 2. § 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 4 werden die Worte „fremden Wirt-

       schaftsgebietes" durch das Wort „Staates" ersetzt;

    b) der Schlußpunkt wird durch ein Semikolon ersetzt,

       und folgende Nummern werden angefügt:

       ,, 13. Mitgliedstaat:
            Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts-
            gemeinschaft;
        14. Drittland:
             Staat, der der Europäischen Wirtschaftsge-
             meinschaft nicht angehört."

 3. In § 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 4 Abs. 1
    Nr. 1, Abs. 1 a und 2, § 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 2
    Nr. 1, § 7b Satz 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und
    § 14 Abs. 2 Nr. 1 werden jeweils die Worte „der Euro-
    päischen Wirtschaftsgemeinschaft" gestrichen.

 4. § 3 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „vorbehaltlich
       des § 4a" durch die Worte „vorbehaltlich der
       §§ 3a, 3 b und 4 a" ersetzt;
    b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

       „Der Übernahmeerklärung bedarf es nicht, wenn

       auch das Bestimmungsland ein Mitgliedstaat ist.";

    c) folgender Absatz wird angefügt:

         ,,(4) Der Genehmigung bedarf nicht die Einfuhr

       lebender Hausrinder und Hausschweine aus Dritt-
       ländern, wenn die Tiere von einer Gesundheitsbe-
       scheinigung begleitet sind, die für die betreffende
BGBl. 1991, Seite 1165 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1165
      Tierart und den jeweiligen Verwendungszweck in
      der Entscheidung vorgeschrieben ist, die der Rat
      oder die Kommission der Europäischen Gemein-

      schaften auf Grund der Artikel 3 oder 8 der Richt-

      linie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember
      1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen
      bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen, von
      frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen
      aus Drittländern (ABI. EG Nr. L 320 S. 28) in der
      jeweils geltenden Fassung im Hinblick auf das

      betreffende Drittland erlassen hat und die der Bun-

      desminister für Ernährung, Landwirtschaft und For-
      sten    (Bundesminister)     im    Bundesanzeiger
      bekanntgemacht hat."

5. § 3 a Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

   ,,Abweichend von § 3 sind die Einfuhr und die Durch-

   fuhr lebender Hausrinder und Hausschweine ver-
   boten, wenn und soweit die Tiere

   1. im Falle der Einfuhr oder Durchfuhr aus einem

      Mitgliedstaat auf Grund einer nach Artikel 9 Abs. 4

      in Verbindung mit Artikel 13 der Richtlinie 64/432/

      EWG in der jeweils geltenden Fassung oder nach

      Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates

      vom 26. Juni 1990 zur Regelung veterinärrecht-
      licher und tierzüchterischer Kontrollen im innerge-
      meinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und
      Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt
      (ABI. EG Nr. L 224 S. 29) in der jeweils geltenden
      Fassung,

   2. im Falle der Einfuhr oder Durchfuhr aus einem
      Drittland auf Grund einer nach Artikel 28 Abs. 3
      Unterabsatz 3 in Verbindung mit Artikel 30 der
      Richtlinie 72/462/EWG in der jeweils geltenden
      Fassung
   vom Rat oder Kommission der Europäischen Gemein-
   schaften beschlossenen Maßnahme vom Handelsver-
   kehr ausgeschlossen sind und der Bundesminister
   diese Maßnahme im Bundesanzeiger bekanntge-
   macht hat."
6. Nach § 3 a wird folgende Vorschrift eingefügt:
                         ,,§ 3b
      Abweichend von § 3 Abs. 2 gilt für die Einfuhr
   lebender Hausrinder aus dem Vereinigten Königreich
   folgendes:
   1. Die Gesundheitsbescheinigung muß mit der
      Zusatzangabe „Tiere gemäß Entscheidung 89/
      469/EWG der Kommission vom 28. Juli 1989
      betreffend spongiforme Rinderenzephalopathie,
      zuletzt geändert durch die Entscheidung 90/261/
      EWG" versehen sein.
   2. Sind die Rinder im Vereinigten Königreich geboren
      und jünger als sechs Monate, so bedarf die Einfuhr
      zusätzlich zu der nach Nummer 1 ergänzten
      Gesundheitsbescheinigung der Genehmigung."

7. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 werden
      aa) in Nummer 1 Buchstabe c die Worte „an das
          Wirtschaftsgebiet angrenzenden Landes oder
          Gebietes" durch die Worte „nach der Durch-

            fuhr erstberührten angrenzenden Staates"
            ersetzt und

        bb) die Worte „für das Veterinärwesen" gestri-

            chen;

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort
            „Gesundheitsbescheinigung" die Worte „oder
            Genehmigung" eingefügt;

        bb) in Nummer 3 wird nach der Angabe,,§ 3a" die

            Angabe „Nr. 1" eingefügt.

 8. § 4a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
     ,,(1) § 3 Abs. 2 und 3 und§ 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 a
    und 2 gelten nicht für die Einfuhr und Durchfuhr leben-
    der Hausschweine aus der italienischen autonomen

    Region Sardinien, Portugal und Spanien."

 9. § 5 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 werden die Worte „von

       Tieren, die an einer Seuche leiden oder der Seu-

       che oder Ansteckung verdächtig sind," durch die

       Worte „seuchenkranker oder verdächtiger Tiere"

       ersetzt;

    b) in Absatz 7 werden die Worte „Klauentiere, die an
       einer Seuche leiden oder der Seuche oder Anstek-
       kung verdächtig sind," durch die Worte „seuchen-
       kranke oder verdächtige Klauentiere" ersetzt.

10. § 6 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „öffentlichen
       oder nach § 15 Abs. 4 zugelassenen nicht-öffent-
       lichen" gestrichen;
    b) in Absatz 3 werden die Worte „Seuchenabwehr
       und" gestrichen;
    c) in Absatz 4 werden die Worte „dritten Ländern"
       durch die Worte „Drittländern" ersetzt.

11 . § 7 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In der Einleitung werden nach dem Wort
           „bedürfen" die Worte ,, , vorbehaltlich des
           § 7 b," eingefügt;
       bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
            ,,2. die Einfuhr von Fleisch von Hauswieder-
                 käuern, Hausschweinen und wilden Klau-
                 entieren aus Drittländern, sofern die Sen-
                 dung von einem Tiergesundheitszeugnis
                 begleitet ist, das für Fleisch der betreffen-
                 den Tierart und gegebenenfalls Zurich-
                 tungsform in einer Entscheidung vorge-
                 schrieben ist, die der Rat oder die Kom-
                 mission der Europäischen Gemeinschaf-
                 ten auf Grund der Artikel 15, 21 a oder 28
                 der Richtlinie 72/462/EWG in der jeweils
                 geltenden Fassung im Hinblick auf das

                 betreffende Drittland erlassen hat und die
                 der Bundesminister im Bundesanzeiger
                 bekanntgemacht hat;"
       cc) in Nummer 3 werden die Worte „den in den
           Nummern 1 und 2 Buchstabe b genannten
BGBl. 1991, Seite 1166 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1166
1166                                     Bundesgesetzblatt,

            Ländern" durch das Wort „Mitgliedstaaten"
            ersetzt;

       dd) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
         ,,4. die Durchfuhr von Fleisch unter zollamt-
              licher Überwachung aus den in den Num-
              mern 1 und 2 genannten Ländern vorbe-
              haltlich des Absatzes 2 a,";
  b) die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:
         ,,(3) Absatz 1 gilt nicht für

       1. Fette, die ausweislich einer amtlichen Beschei-

          nigung durch Erhitzen mit einer Temperatur von

          mindestens 80° C für die Dauer von minde-

          stens 30 Minuten gewonnen sind,

       2. vollkommen trockene oder vollkommen durch-
          gesalzene Därme, Harnblasen und seröse
          Häute,    ausgenommen         Schweinedärme,
          Schweineblasen und seröse Häute von Schwei-
          nen aus Afrika, der italienischen autonomen
          Region Sardinien, Portugal und Spanien sowie
       3. Fleisch, das beim grenzüberschreitenden

          gewerblichen Reiseverkehr zur Verpflegung
          des Personals oder der Fahrgäste in den Trans-
          portmitteln mitgeführt wird,
       4. Fleisch aus Mitgliedstaaten, ausgenommen der
          italienischen autonomen Region Sardinien,
          Portugal und Spanien, das

          a) im Personenverkehr oder als Geschenk im

             Post- oder Frachtverkehr oder für Angehö-

             rige diplomatischer oder konsularischer Ver-

             tretungen eingeführt oder durchgeführt wird,

             sofern das Fleisch zum eigenen Verbrauch

             des Verbringers oder des Empfängers

             bestimmt ist, oder

          b) als Übersiedlungsgut von Personen, die
             ihren Wohnsitz in das Inland verlegen, zum
             eigenen Verbrauch mitgeführt wird,

       5. Fleisch aus Drittländern in einer Menge bis ein

          Kilogramm

          a) in luftdicht verschlossenen Behältnissen,

             das in diesen so erhitzt worden ist, daß der

             Fe-Wert mindestens 3 beträgt und das
              aa) im Reiseverkehr zum eigenen Ver-
                  brauch mitgeführt oder
              bb) als Sendung an Privatpersonen zu nicht
                  gewerblichen Zwecken eingeführt wird,
                  oder

          b) wenn dies in der Entscheidung des Rates
             oder der Kommission der Europäischen
             Gemeinschaften nach Artikel 3 oder 28 der
             Richtlinie 72/462/EWG im Hinblick auf das
             betreffende Drittland vorgesehen und vom
             Bundesminister im Bundesanzeiger be-

             kanntgemacht ist und das Fleisch zu den in
             Buchstabe a aufgeführten Zwecken einge-
             führt wird.

          (4) Fleisch nach Absatz 3 Nr. 3 sowie Abfälle und
       Reste dieses Fleisches oder der aus dem Fleisch
       hergestellten Speisen dürfen nur zur unschädli-
       chen Beseitigung aus den Transportmitteln ent-
       fernt werden."
Jahrgang 1991, Teil 1

  12. § 7 a wird wie folgt geändert:

       a) In Satz 1 werden die Worte „in fremdes Wirt-
          schaftsgebiet verbracht" durch das Wort „ausge-
          führt" ersetzt;
       b) in Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b werden die Worte
          ,,Seuchenabwehr und" gestrichen.

  13. In§ 7b Nr. 1 werden nach der Angabe „Richtlinie 72/
      461/EWG" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt
      und nach der Angabe „Richtlinie 80/215/EWG" die

      Worte „oder nach Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG

      des Rates von 11. Dezember 1989 zur Regelung der

      veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaft-

      lichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Bin-
      nenmarkt (ABI. EG Nr. L 395 S.13)" eingefügt.

  14. In§ 8 Abs. 1 wird jeweils die Angabe „Anlage 4" durch
      die Angabe „Anlage 2" ersetzt.

  15. § 12 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

          aa} Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe
              eingefügt:
              ,,c) von Embryonen von Hausrindern aus Mit-
                   gliedstaaten der Europäischen Wirt-
                   schaftsgemeinschaft, die nach dem
                   31. Dezember 1990 aufbereitet worden

                   sind, wenn die Sendung von einer

                   Gesundheitsbescheinigung nach Anhang

                   C der Richtlinie 89/556/EWG des Rates

                   vom 25. September 1989 über viehseu-

                   chenrechtliche Fragen beim innergemein-

                   schaftlichen Handel mit Embryonen von

                   Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittlän-
                   dern (ABI. EG Nr. L 302 S. 1) in der jeweils
                   geltenden Fassung begleitet ist,";

         bb} die bisherigen Buchstaben c und d werden die

             Buchstaben d und e;

      b) in Absatz 4 werden die Worte „in fremdes Wirt-

         schaftsgebiet verbracht" durch die Worte „ausge-

         führt" ersetzt.

  16. In § 14 Abs. 2 wird nach Nummer 1 nach dem Wort
      ,,Finnland," das Wort „Island" eingefügt.

  17. Dem § 15 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

      ,,Im Falle des§ 3b Nr. 2 ist ferner durch Nebenbestim-
      mung sicherzustellen, daß die Tiere vor Vollendung
      des sechsten Lebensmonats im Inland geschlachtet
      werden."

  18. § · 16 wird wie folgt geändert:

      a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender

         Absatz eingefügt:
          ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
         Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-

         delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
         1. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1,
            § 3 b Nr. 2, § 7 Abs. 1, § 7 a Nr. 2 Satz 2, § 10
            Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1,
BGBl. 1991, Seite 1167 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1167
          § 14 Abs. 1 oder§ 15 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 oder
          Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 3 oder einer Zulassung
          nach § 15 Abs. 4 verbundenen vollziehbaren
          Auflage oder
      2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Abs. 3

      zuwiderhandelt.";
   b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; er wird wie
      folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 Buchstabe a werden nach dem
          Wort „Klauentiere" die Worte „oder entgegen
          § 3 b Nr. 2 lebende Hausrinder" eingefügt;
      bb) in Nummer 3 werden die Buchstaben b und c
          durch folgenden Buchstaben ersetzt:

           „b) entgegen § 6 Abs. 4 nicht unmittelbar in
               das von der zuständigen Behörde
               bestimmte Schlachthaus".

19. § 17 wird gestrichen.

20. § 18 wird § 17; in ihm wird Absatz 3 gestrichen.

21. In Anlage 1 Muster 1 und 2 werden jeweils in Abschnitt
    IV Buchstabe a und b die Worte „ Viehseuche" und
    ,,viehseuchenrechtlichen" durch· die Worte „Tierseu-
    che" und „tierseuchenrechtlichen" ersetzt.

22. Die Anlagen 2 und 3 werden gestrichen; Anlage 4 wird
    Anlage 2.

                       Artikel 36

                      Neufassung
  Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten kann den Wortlaut der durch Artikel 6 geänderten
Psittakose-Verordnung in der vom 1. Juni 1991 an gelten-
den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

                        Artikel 37
                      Inkrafttreten

  Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1991 in Kraft.
                                Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                Bonn, den 23. Mai 1991
                                         Der Bundesminister
                              für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
                                              In Vertretung
                                          Kurt Eisenkrämer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1991 I S. 1151. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d7874887ef79dbb4….