Gesetze / Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
TierSchNutztV§ 21 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Schweine dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 und 4, nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden. Die §§ 22 bis 25 und 27 Absatz 2 gelten nicht für Haltungseinrichtungen außerhalb von Ställen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 21 TierSchNutztV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2021 – 3 L 1/21
- VG Bayreuth, 25.07.2018 – B 1 S 18.606
- VG Magdeburg, 03.03.2014 – 1 A 230/14Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.10.2009 Ausfertigung
§ 21 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2009 (BGBl. I 3223)
BGBl. 2009 I S. 3223
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.