Gesetze / Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung
TierNebV§ 28 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierNebV/28#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 8 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierNebV/28#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 5 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierNebV/28#abs-3 (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs. 1 einen Fermentationsrückstand oder einen Kompost aufbringt.
Änderungsverlauf
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23.04.2012 Ausfertigung
§ 28 Abs. 1 Nr. 5a aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 2012 (BGBl. I 611)
BGBl. 2012 I S. 611
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21.07.2009 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2009 (BGBl. I 2155)
BGBl. 2009 I S. 2155
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06.02.2009 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Februar 2009 (BGBl. I 153)
BGBl. 2009 I S. 153
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.