Gesetze / Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung

TierNebV

§ 13 Biogasanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle eingesetzt werden

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierNebV/13#abs-1 (1) Biogasanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 eingesetzt werden, bedürfen nicht der Zulassung nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Der Betreiber der Anlage hat die Anlage nach § 26 durch die zuständige Behörde registrieren zu lassen. Der Betreiber der Anlage hat sicherzustellen, dass

1.
bereits fermentierte Küchen- und Speiseabfälle nicht mit unfermentierten tierischen Nebenprodukten in Berührung kommen,
2.
die Anforderungen in Anhang VI Kapitel II Buchstabe B Nr. 5 bis 11 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 eingehalten werden,
3.
für Fahrzeuge und Behälter, die die Anlage verlassen, geeignete Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen und Behältern zur Verfügung stehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierNebV/13#abs-2 (2) Der Betreiber der Anlage hat ferner sicherzustellen, dass die Anforderungen an die Prozessführung nach Anhang 2 Nummer 2.2.3.1 der Bioabfallverordnung und an die Prozessüberwachung nach Anhang 2 Nummer 2.2.3.4 der Bioabfallverordnung entsprechend eingehalten werden.

§ 12 § 14