Gesetze / Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung
TierNebV§ 13 Biogasanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle eingesetzt werden
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierNebV/13#abs-1 (1) Biogasanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 eingesetzt werden, bedürfen nicht der Zulassung nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Der Betreiber der Anlage hat die Anlage nach § 26 durch die zuständige Behörde registrieren zu lassen. Der Betreiber der Anlage hat sicherzustellen, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierNebV/13#abs-2 (2) Der Betreiber der Anlage hat ferner sicherzustellen, dass die Anforderungen an die Prozessführung nach Anhang 2 Nummer 2.2.3.1 der Bioabfallverordnung und an die Prozessüberwachung nach Anhang 2 Nummer 2.2.3.4 der Bioabfallverordnung entsprechend eingehalten werden.
Änderungsverlauf
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23.04.2012 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 2012 (BGBl. I 611)
BGBl. 2012 I S. 611
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.