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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 2155
BGBl. 2009 I S. 2155 · 7.048 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung
und zur Änderung der TSE-Überwachungsverordnung
Vom 21. Juli 2009
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz verordnet
– auf Grund des § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
und d des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsge-
setzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), § 13 Ab-
satz 1 geändert durch Artikel 16b des Gesetzes vom
13. April 2006 (BGBl. I S. 855), im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit und
– auf Grund des § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbin-
dung mit § 17 Absatz 1 Nummer 4a, auch in Verbin-
dung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004
(BGBl. I S. 1260):
Artikel 1
Änderung der Tierische
Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung
Die Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverord-
nung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735), die zuletzt
durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. Februar 2009
(BGBl. I S. 153) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
2. Nach § 9 wird folgende Vorschrift eingefügt:
„§ 9a
Kennzeichnung von
Verpackungen, Behältern oder Fahrzeugen
(1) Die natürliche oder juristische Person, in
deren betrieblicher Verantwortung die Beförderung
von nach Anhang II Kapitel I Nr. 2 der Verordnung
(EG) Nr. 1774/2002 kennzeichnungspflichtigen tie-
rischen Nebenprodukten oder verarbeiteten Er-
zeugnissen, die aus dem Inland stammen und im
Inland verbleiben, liegt, hat sicherzustellen, dass
die Verpackungen, Behälter oder Fahrzeuge, in
denen tierische Nebenprodukte und verarbeitete
Erzeugnisse befördert werden, neben der Kenn-
zeichnung nach Anhang II Kapitel I Nr. 2 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1774/2002 nach Maßgabe des
Absatzes 2 zusätzlich farblich gekennzeichnet sind.
Satz 1 gilt nicht für
1. Verpackungen, Behälter oder Fahrzeuge,
a) die lediglich innerhalb einer Betriebsstätte
eingesetzt werden, soweit die beförderten
tierischen Nebenprodukte oder verarbeiteten
Erzeugnisse identifizierbar sind,
b) in denen ganze Körper von verendeten oder
zur unschädlichen Beseitigung getöteten Tie-
ren, Gülle oder Küchen- und Speiseabfälle im
Sinne des § 3 Absatz 1 oder des § 4 Absatz 1
befördert werden oder
2. Heimtierfutter in Verpackungen, die für die Ab-
gabe an den Endverbraucher bestimmt sind, bei
denen eine Identifizierung nach anderen gesetz-
lichen Vorschriften gewährleistet ist.
Fahrzeuge, mit denen bereits gekennzeichnete Ver-
packungen oder Behälter befördert werden, bedür-
fen keiner Kennzeichnung.
(2) Für die Kennzeichnung nach Absatz 1 Satz 1
gelten die Vorschriften des Anhanges II Kapitel 1
Nr. 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1774/
2002 entsprechend. Die Kennzeichnung muss bei
der Verwendung von einmal zu verwendenden Be-
hältnissen dauerhaft, bei der Verwendung von
mehrmals zu verwendenden Behältnissen so ange-
bracht sein, dass sie nicht leicht entfernt oder ge-
ändert werden kann. Soweit Verpackungen, Behäl-
ter oder Fahrzeuge nicht vollständig farblich ge-
kennzeichnet sind, sind Aufdrucke, Schilder oder
Aufkleber zu verwenden, die den Vorgaben des An-
hanges II Kapitel 1 Nr. 1 Buchstabe d der Verord-
nung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechend gefärbt,
deutlich sichtbar und, zumindest für die Dauer der
Beförderung, an den Verpackungen, Behältern oder
Fahrzeugen haltbar befestigt sind. Die Aufdrucke,
Schilder oder Aufkleber können zusätzlich mit den
Angaben nach Anhang II Kapitel 1 Nr. 2 Buch-
stabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
versehen sein.“
3. Nach § 28 Absatz 1 Nummer 8 wird folgende Num-
mer 8a eingefügt:
„8a. entgegen § 9a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung
mit Absatz 2 Satz 1 und 3 nicht sicherstellt,
dass Verpackungen, Behälter oder Fahrzeuge
richtig und vollständig gekennzeichnet sind,“.
3a. Anlage 2 (zu § 9 Absatz 5) wird wie folgt geändert:
a) In Spalte 2 wird die Angabe „3)“ durch die An-
gabe „1), 2), 3), 5)“ ersetzt.
b) In Spalte 3 wird die Angabe „4)“ durch die An-
gabe „1), 2), 4), 5)“ ersetzt.
4. In Anlage 5 wird in Abschnitt 2 nach der Angabe
„35 Kompostierungsanlagen, die ausschließlich
Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 kom-
postieren 2)“ die Angabe „37 Molkereien“ eingefügt.

Artikel 2
Änderung
der TSE-Überwachungsverordnung
Die TSE-Überwachungsverordnung vom 13. Dezem-
ber 2001 (BGBl. I S. 3631), die zuletzt durch Artikel 2
der Verordnung vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2461) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt ge-
fasst:
„Verordnung
zur Überwachung
transmissibler spongiformer
Enzephalopathien und zur Durchführung bestimmter
Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
(TSE-Überwachungsverordnung)“.
2. Folgender § 4 wird angefügt:
„§ 4
Durchführung des Anhangs V
Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
Die Färbung von spezifiziertem Risikomaterial
nach Anhang V Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/
2001 hat mit dem Farbstoff Brillantblau FCF zu
erfolgen, der in Anlage 1 Teil B der Zusatzstoff-
Zulassungsverordnung mit der E-Nummer „E 133“
aufgeführt ist. Die Färbung hat so zu erfolgen, dass
diese deutlich zu erkennen ist.“
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der
TSE-Überwachungsverordnung in der vom Inkrafttreten
dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1 Nummer 2
und 3 am 1. Oktober 2009 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Juli 2009
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 2155. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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