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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 2155

BGBl. 2009 I S. 2155 · 7.048 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2009, Seite 2155 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2155
                                            Verordnung
                 zur Änderung der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung
                        und zur Änderung der TSE-Überwachungsverordnung
                                                Vom 21. Juli 2009

  Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz verordnet
– auf Grund des § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
  und d des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsge-
  setzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), § 13 Ab-
  satz 1 geändert durch Artikel 16b des Gesetzes vom
  13. April 2006 (BGBl. I S. 855), im Einvernehmen mit
  dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
  und Reaktorsicherheit und
– auf Grund des § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbin-

  dung mit § 17 Absatz 1 Nummer 4a, auch in Verbin-

  dung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der

  Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004
  (BGBl. I S. 1260):

                        Artikel 1
              Änderung der Tierische
       Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung

  Die Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverord-

nung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735), die zuletzt

durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. Februar 2009

(BGBl. I S. 153) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1.   § 1 wird wie folgt geändert:
     a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

     b) Absatz 2 wird aufgehoben.
2.   Nach § 9 wird folgende Vorschrift eingefügt:

                            „§ 9a

                   Kennzeichnung von
         Verpackungen, Behältern oder Fahrzeugen
        (1) Die natürliche oder juristische Person, in
     deren betrieblicher Verantwortung die Beförderung

     von nach Anhang II Kapitel I Nr. 2 der Verordnung

     (EG) Nr. 1774/2002 kennzeichnungspflichtigen tie-
     rischen Nebenprodukten oder verarbeiteten Er-
     zeugnissen, die aus dem Inland stammen und im
     Inland verbleiben, liegt, hat sicherzustellen, dass
     die Verpackungen, Behälter oder Fahrzeuge, in
     denen tierische Nebenprodukte und verarbeitete
     Erzeugnisse befördert werden, neben der Kenn-
     zeichnung nach Anhang II Kapitel I Nr. 2 der Ver-

     ordnung (EG) Nr. 1774/2002 nach Maßgabe des

     Absatzes 2 zusätzlich farblich gekennzeichnet sind.
     Satz 1 gilt nicht für
     1. Verpackungen, Behälter oder Fahrzeuge,
       a) die lediglich innerhalb einer Betriebsstätte
          eingesetzt werden, soweit die beförderten
          tierischen Nebenprodukte oder verarbeiteten
          Erzeugnisse identifizierbar sind,

       b) in denen ganze Körper von verendeten oder
          zur unschädlichen Beseitigung getöteten Tie-
          ren, Gülle oder Küchen- und Speiseabfälle im
          Sinne des § 3 Absatz 1 oder des § 4 Absatz 1
          befördert werden oder
     2. Heimtierfutter in Verpackungen, die für die Ab-
        gabe an den Endverbraucher bestimmt sind, bei
        denen eine Identifizierung nach anderen gesetz-
        lichen Vorschriften gewährleistet ist.

     Fahrzeuge, mit denen bereits gekennzeichnete Ver-

     packungen oder Behälter befördert werden, bedür-

     fen keiner Kennzeichnung.

        (2) Für die Kennzeichnung nach Absatz 1 Satz 1
     gelten die Vorschriften des Anhanges II Kapitel 1
     Nr. 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1774/
     2002 entsprechend. Die Kennzeichnung muss bei
     der Verwendung von einmal zu verwendenden Be-
     hältnissen dauerhaft, bei der Verwendung von

     mehrmals zu verwendenden Behältnissen so ange-

     bracht sein, dass sie nicht leicht entfernt oder ge-

     ändert werden kann. Soweit Verpackungen, Behäl-
     ter oder Fahrzeuge nicht vollständig farblich ge-

     kennzeichnet sind, sind Aufdrucke, Schilder oder
     Aufkleber zu verwenden, die den Vorgaben des An-
     hanges II Kapitel 1 Nr. 1 Buchstabe d der Verord-
     nung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechend gefärbt,
     deutlich sichtbar und, zumindest für die Dauer der
     Beförderung, an den Verpackungen, Behältern oder
     Fahrzeugen haltbar befestigt sind. Die Aufdrucke,

     Schilder oder Aufkleber können zusätzlich mit den
     Angaben nach Anhang II Kapitel 1 Nr. 2 Buch-
     stabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
     versehen sein.“

3.   Nach § 28 Absatz 1 Nummer 8 wird folgende Num-

     mer 8a eingefügt:

     „8a. entgegen § 9a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung
          mit Absatz 2 Satz 1 und 3 nicht sicherstellt,
          dass Verpackungen, Behälter oder Fahrzeuge
          richtig und vollständig gekennzeichnet sind,“.

3a. Anlage 2 (zu § 9 Absatz 5) wird wie folgt geändert:

     a) In Spalte 2 wird die Angabe „3)“ durch die An-

        gabe „1), 2), 3), 5)“ ersetzt.

     b) In Spalte 3 wird die Angabe „4)“ durch die An-
        gabe „1), 2), 4), 5)“ ersetzt.
4.   In Anlage 5 wird in Abschnitt 2 nach der Angabe
     „35 Kompostierungsanlagen, die ausschließlich
     Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 kom-
     postieren 2)“ die Angabe „37 Molkereien“ eingefügt.
BGBl. 2009, Seite 2156 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2156
                       Artikel 2
                    Änderung
         der TSE-Überwachungsverordnung

   Die TSE-Überwachungsverordnung vom 13. Dezem-

ber 2001 (BGBl. I S. 3631), die zuletzt durch Artikel 2
der Verordnung vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2461) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt ge-

   fasst:
                     „Verordnung
                   zur Überwachung
              transmissibler spongiformer
  Enzephalopathien und zur Durchführung bestimmter
    Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
          (TSE-Überwachungsverordnung)“.
2. Folgender § 4 wird angefügt:
                            „§ 4

            Durchführung des Anhangs V
       Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
    Die Färbung von spezifiziertem Risikomaterial
  nach Anhang V Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/

   2001 hat mit dem Farbstoff Brillantblau FCF zu
   erfolgen, der in Anlage 1 Teil B der Zusatzstoff-
   Zulassungsverordnung mit der E-Nummer „E 133“
   aufgeführt ist. Die Färbung hat so zu erfolgen, dass

   diese deutlich zu erkennen ist.“

                             Artikel 3

                Bekanntmachungserlaubnis

   Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der
TSE-Überwachungsverordnung in der vom Inkrafttreten
dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekannt machen.

                             Artikel 4

                          Inkrafttreten

   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1 Nummer 2
und 3 am 1. Oktober 2009 in Kraft.
                                   Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                   Bonn, den 21. Juli 2009
                                                Die Bundesministerin
                    f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
                                                         Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 2155. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes fb8f4a55fe2a2c3e….