Gesetze / Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung
TierNebV§ 7 Anzeige und Betriebsregistrierung
Stand: 10.06.2019
Wer tierische Nebenprodukte gewerbsmäßig abholt, sammelt oder befördert, hat seinen Betrieb vor Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der tierischen Nebenprodukte, deren Beförderung beabsichtigt ist, anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 7 TierNebV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Sachsen-Anhalt, 31.05.2016 – 3 L 430/14Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.