Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 611
BGBl. 2012 I S. 611 · 253.060 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der Bioabfallverordnung,
der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und der Düngemittelverordnung*)
Vom 23. April 2012
Es verordnen
– das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit auf Grund des § 8 Absatz 1 und 2
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, von
dem Absatz 1 zuletzt durch Artikel 68 der Verord-
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und
Absatz 2 zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden
ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
nach Anhörung der beteiligten Kreise,
– das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz auf Grund des § 13
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und d, Num-
mer 3, Nummer 5 Buchstabe a und b und Nummer 7
des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes,
der zuletzt durch Artikel 16b Nummer 1 Buchstabe a
des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855)
geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-
torsicherheit,
– das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz auf Grund des § 5 Ab-
satz 2 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3
Nummer 1 bis 7 des Düngegesetzes vom 9. Januar
2009 (BGBl. I S. 54, 136):
Artikel 1
Änderung der Bioabfallverordnung
Die Bioabfallverordnung vom 21. September 1998
(BGBl. I S. 2955), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 20
des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort
„Verwertung“ die Wörter „als Düngemittel“ ein-
gefügt.
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie
2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist,
sind beachtet worden.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
eingefügt:
„2a. denjenigen, der Bioabfälle einsammelt
und transportiert (Einsammler),“.
bb) In Nummer 4 wird das Wort „sowie“ durch
ein Komma ersetzt.
cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a
eingefügt:
„4a. denjenigen, der Bioabfälle oder Gemi-
sche zur Aufbringung annimmt und
diese ohne weitere Veränderung abgibt
(Zwischenabnehmer) sowie“.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§§ 6 und 7“
durch die Angabe „§§ 6 bis 8“ und werden
die Wörter „betriebseigenen Flächen“ durch
die Wörter „selbst bewirtschafteten Be-
triebsflächen“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a
eingefügt:
„3a. für tierische Nebenprodukte, die nach
der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 21. Oktober 2009 mit
Hygienevorschriften für nicht für den
menschlichen Verzehr bestimmte tieri-
sche Nebenprodukte und zur Aufhebung
der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Ver-
ordnung über tierische Nebenprodukte)
(ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1), die
durch die Richtlinie 2010/63/EU (ABl.
L 276 vom 20.10.2010, S. 33) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung, nach den zu ihrer Durch-
führung ergangenen Rechtsakten der
Europäischen Union, nach dem Tie-
rische Nebenprodukte-Beseitigungsge-
setz vom 25. Januar 2004 (BGBl. I
S. 82), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 91 des Gesetzes vom 22. Dezem-

ber 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung oder nach den auf Grund
des Tierische Nebenprodukte-Beseiti-
gungsgesetzes erlassenen Rechtsver-
ordnungen abzuholen, zu sammeln, zu
befördern, zu lagern, zu behandeln, zu
verarbeiten, zu verwenden, zu beseiti-
gen oder in Verkehr zu bringen sind,
oder“.
d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Werden Bioabfälle und tierische Nebenprodukte
im Sinne des Absatzes 3 Nummer 3a gemein-
sam behandelt oder zur Gemischherstellung ver-
wendet und auf Böden aufgebracht, gelten die
Vorschriften dieser Verordnung neben den in Ab-
satz 3 Nummer 3a genannten Vorschriften.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1 und 2 werden durch die folgen-
den Nummern 1 bis 2a ersetzt:
„1. Bioabfälle:
Abfälle tierischer oder pflanzlicher Herkunft
oder aus Pilzmaterialien zur Verwertung, die
durch Mikroorganismen, bodenbürtige Lebe-
wesen oder Enzyme abgebaut werden kön-
nen, einschließlich Abfälle zur Verwertung
mit hohem organischen Anteil tierischer oder
pflanzlicher Herkunft oder an Pilzmaterialien;
zu den Bioabfällen gehören insbesondere
die in Anhang 1 Nummer 1 in Spalte 1 ge-
nannten, in Spalte 2 weiter konkretisierten
und durch die ergänzenden Bestimmungen
in Spalte 3 näher gekennzeichneten Abfälle;
Bodenmaterial ohne wesentliche Anteile an
Bioabfällen gehört nicht zu den Bioabfällen;
Pflanzenreste, die auf forst- oder landwirt-
schaftlich genutzten Flächen anfallen und
auf diesen Flächen verbleiben, sind keine
Bioabfälle;
2. Hygienisierende Behandlung:
Biotechnologische Aufbereitung biologisch
abbaubarer Materialien zum Zweck der Hy-
gienisierung durch
a) Pasteurisierung gemäß Anhang 2 Num-
mer 2.2.1,
b) aerobe hygienisierende Behandlung ge-
mäß Anhang 2 Nummer 2.2.2 (thermo-
phile Kompostierung),
c) anaerobe hygienisierende Behandlung
gemäß Anhang 2 Nummer 2.2.3 (thermo-
phile Vergärung) oder
d) anderweitige hygienisierende Behandlung
gemäß Anhang 2 Nummer 2.2.4;
2a. Biologisch stabilisierende Behandlung:
Biotechnologische Aufbereitung biologisch
abbaubarer Materialien zum Zweck des bio-
logischen Abbaus der organischen Substanz
unter aeroben Bedingungen (Kompostie-
rung) oder anaeroben Bedingungen (Vergä-
rung) oder andere Maßnahmen zur biologi-
schen Stabilisierung der organischen Sub-
stanz; eine hygienisierende Behandlung
nach Nummer 2 Buchstabe b oder c ist
gleichzeitig eine biologisch stabilisierende
Behandlung;“.
b) Die Nummern 4 bis 6 werden wie folgt gefasst:
„4. Behandelte Bioabfälle:
Bioabfälle, die einer hygienisierenden und
biologisch stabilisierenden Behandlung un-
terzogen wurden, einschließlich in Anhang 1
Nummer 2 in Spalte 1 genannter, in Spalte 2
weiter konkretisierter und durch die ergän-
zenden Bestimmungen in Spalte 3 näher ge-
kennzeichneter mitbehandelter Abfälle oder
in Spalte 2 genannter und durch die ergän-
zenden Bestimmungen in Spalte 3 näher ge-
kennzeichneter mitbehandelter biologisch
abbaubarer Materialien;
5. Gemische:
Mischung von behandelten und gemäß § 10
unbehandelten, hygienisierend oder biolo-
gisch stabilisierend behandelten Bioabfällen
miteinander und mit in Anhang 1 Nummer 2
in Spalte 1 genannten, in Spalte 2 weiter
konkretisierten und durch die ergänzenden
Bestimmungen in Spalte 3 näher gekenn-
zeichneten Abfällen oder in Spalte 2 genann-
ten und durch die ergänzenden Bestimmun-
gen in Spalte 3 näher gekennzeichneten
biologisch abbaubaren Materialien und mi-
neralischen Stoffen sowie die Mischung von
einem aus vorgenannten Bestandteilen her-
gestellten Gemisch mit Kalk im Rahmen der
Aufbringung; eine im Rahmen einer gemein-
samen hygienisierenden oder biologisch
stabilisierenden Behandlung erfolgende Ver-
mischung von Bioabfällen miteinander und
mit in Anhang 1 Nummer 2 genannten Mate-
rialien ist kein Gemisch;
6. Eigenverwertung:
Aufbringung der auf selbst bewirtschafteten
Betriebsflächen angefallenen pflanzlichen
Bioabfälle auf selbst bewirtschaftete Be-
triebsflächen. Als Eigenverwertung gilt auch
die Aufbringung von
a) bei gärtnerischen Dienstleistungen auf
fremden Flächen angefallenen pflanz-
lichen Bioabfällen auf selbst bewirtschaf-
tete Betriebsflächen des Dienstleistungs-
betriebes,
b) anteilig zurückgenommenen unbehandel-
ten pflanzlichen Bioabfällen durch Mitglie-
der von Erzeugerzusammenschlüssen
des Wein-, Obst- und Gemüseanbaus
auf selbst bewirtschaftete Betriebsflä-
chen, soweit die pflanzlichen Ausgangs-
erzeugnisse auf Betriebsflächen von Mit-
gliedern des jeweiligen Erzeugerzusam-
menschlusses erzeugt wurden.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach dem Wort „die“ das
Wort „hygienisierende“ eingefügt.

b) Die Absätze 1 bis 8 werden durch folgende Ab-
sätze ersetzt:
„(1) Entsorgungsträger, Erzeuger und Besitzer
haben, soweit nicht von einer Freistellung nach
§ 10 Absatz 1 oder Absatz 2 erfasst, Bioabfälle
vor einer Aufbringung oder vor der Herstellung
von Gemischen einer hygienisierenden Behand-
lung zuzuführen, welche die seuchen- und phy-
tohygienische Unbedenklichkeit gewährleistet.
(2) Die seuchen- und phytohygienische Un-
bedenklichkeit nach Absatz 1 ist gegeben, wenn
keine Beeinträchtigung der Gesundheit von
Mensch oder Tier durch Freisetzung oder Über-
tragung von Krankheitserregern und keine Schä-
den an Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder
Böden durch die Verbreitung von Schadorganis-
men zu besorgen sind. Die im Einzelnen einzu-
haltenden Anforderungen an die hygienisierende
Behandlung und die Materialien sind im An-
hang 2 festgelegt.
(3) Der Bioabfallbehandler hat die hygienisie-
rende Behandlung der Bioabfälle nach den in
Anhang 2 festgelegten Vorgaben durchzuführen,
um die seuchen- und phytohygienische Unbe-
denklichkeit der Bioabfälle nach der Behandlung
und bei der Abgabe oder der Aufbringung auf
selbst bewirtschaftete Betriebsflächen sicherzu-
stellen. Die zuständige Behörde kann im Einver-
nehmen mit der zuständigen landwirtschaft-
lichen und tierärztlichen Fachbehörde bei
aerober oder anaerober hygienisierender Be-
handlung von Bioabfällen in Anlagen mit einer
jährlichen Kapazität von bis zu 3 000 Tonnen
Einsatzmaterialien Ausnahmen von den in Ab-
satz 4 Satz 1 Nummer 1 und Anhang 2 enthalte-
nen Anforderungen an die Prozessprüfung im
Einzelfall zulassen. Voraussetzung dafür ist,
dass durch ausgleichende Maßnahmen die seu-
chen- und phytohygienische Unbedenklichkeit
gewährleistet wird oder nach Art, Beschaffenheit
und Herkunft der Bioabfälle keine Beeinträchti-
gung seuchen- und phytohygienischer Belange
zu erwarten ist. Die zuständige Behörde kann im
Einvernehmen mit der zuständigen landwirt-
schaftlichen und tierärztlichen Fachbehörde eine
anderweitige hygienisierende Behandlung nach
§ 2 Nummer 2 Buchstabe d im Einzelfall zulas-
sen, wenn eine gleichwertige Wirksamkeit der
Hygienisierung gemessen an den Anforderungen
des Anhangs 2 nachgewiesen wird. Nach ande-
ren Vorgaben behandelte Bioabfälle gelten als
anderweitig hygienisierend behandelt gemäß
§ 2 Nummer 2 Buchstabe d, soweit diese andere
Möglichkeit der Bioabfallbehandlung in Anhang 1
Nummer 1 Spalte 3 mit einem Verweis auf diesen
Satz aufgeführt ist.
(4) Der Bioabfallbehandler hat, soweit nicht
von einer Freistellung nach § 10 Absatz 1 oder
Absatz 2 erfasst, Untersuchungen nach Maß-
gabe der Absätze 5 bis 9 durchführen zu lassen
auf
1. die Wirksamkeit des Hygienisierungsverfah-
rens durch eine Prozessprüfung, davon ab-
weichend bei Pasteurisierungsanlagen durch
eine technische Abnahme,
2. die Einhaltung der erforderlichen Temperatur
über die notwendige Dauer während der hy-
gienisierenden Behandlung durch Prozess-
überwachung und
3. die Einhaltung der höchstzulässigen Grenz-
werte für Krankheitserreger, keimfähige Sa-
men und austriebsfähige Pflanzenteile nach
der hygienisierenden Behandlung am abga-
befertigen Material durch Prüfungen der hy-
gienisierten Bioabfälle.
Für die Untersuchungen sind die in Anhang 2
Nummer 4 festgelegten Methoden anzuwenden.
(5) Der Bioabfallbehandler hat die Prozess-
prüfung gemäß Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 inner-
halb von zwölf Monaten nach Inbetriebnahme ei-
ner neu errichteten Behandlungsanlage zur Hy-
gienisierung nach den Vorgaben des Anhangs 2
Nummer 3.1 durchführen zu lassen. Dies gilt ent-
sprechend für bereits geprüfte Anlagen bei Ein-
satz neuer Verfahren oder wesentlicher techni-
scher Änderung der Verfahren oder der Prozess-
führung. Bei neu errichteten Pasteurisierungs-
anlagen hat der Bioabfallbehandler anstelle der
Prozessprüfung vor der Inbetriebnahme eine
technische Abnahme nach den Vorgaben des
Anhangs 2 Nummer 2.2.1.2 durch die für die An-
lage zuständige Behörde durchführen zu lassen,
die hierüber eine Abnahmebescheinigung aus-
stellt. Bei neu errichteten Anlagen zur ander-
weitigen hygienisierenden Behandlung sind vor
Durchführung der Prozessprüfung die Anforde-
rungen an die Prozessführung und die Prozess-
prüfung in Abstimmung mit der für die Anlage
zuständigen Behörde festzulegen. Bis zum er-
folgreichen Abschluss der Prozessprüfung darf
der Bioabfallbehandler die Materialien aus der
Behandlungsanlage zur Hygienisierung mit Zu-
stimmung der zuständigen Behörde zur Verwer-
tung abgeben, wenn die Vorgaben der Prozess-
überwachung gemäß Absatz 4 Satz 1 Nummer 2
und der Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle
gemäß Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 erfüllt werden
und keine Anhaltspunkte bestehen, die gegen
die hygienische Unbedenklichkeit dieser Mate-
rialien sprechen.
(6) Der Bioabfallbehandler hat die Prozess-
überwachung gemäß Absatz 4 Satz 1 Nummer 2
nach den Vorgaben des Anhangs 2 Nummer 3.2
durchzuführen und dabei folgende Aufzeichnun-
gen zu führen:
1. bei Pasteurisierung über den Temperaturver-
lauf,
2. bei aerober hygienisierender Behandlung
(thermophile Kompostierung) über den
Temperaturverlauf und die Umsetzungszeit-
punkte,
3. bei anaerober hygienisierender Behandlung
(thermophile Vergärung) über den Tempera-
turverlauf und die Beschickungs- und Ent-
nahmeintervalle,

4. bei anderweitiger hygienisierender Behand-
lung über die in Abstimmung mit der zustän-
digen Behörde festgelegten verfahrenspezifi-
schen Parameter.
Der Temperaturverlauf während der hygienisie-
renden Behandlung ist mit einer ständigen und
eingriffsfreien direkten Temperaturmessung im
zu behandelnden Material und automatisierter
Temperaturaufzeichnung zu erfassen. Anstelle
der direkten Temperaturmessung kann die zu-
ständige Behörde bei geschlossener aerober
hygienisierender Behandlung zulassen, dass die
Behandlungstemperatur im Abluftstrom des
Kompostmaterials ermittelt wird. Abweichend
von Satz 2 kann die zuständige Behörde bei
offener aerober hygienisierender Behandlung
zulassen, dass die Behandlungstemperatur in
regelmäßigen Abständen, mindestens ein Mal
pro Werktag, gemessen und dokumentiert wird.
Geräte zur Temperaturmessung müssen regel-
mäßig, mindestens ein Mal pro Jahr, kalibriert
werden; die Kalibrierung ist zu dokumentieren.
Stellt der Bioabfallbehandler durch die Prozess-
überwachung fest, dass die jeweiligen Anforde-
rungen an die Prozessführung nicht eingehalten
wurden, hat er die zuständige Behörde hierüber
und über die eingeleiteten Maßnahmen unver-
züglich zu informieren. Die zuständige Behörde
ordnet Maßnahmen zum Verbleib der unzu-
reichend hygienisierend behandelten Bioabfälle
sowie zur Behebung der Mängel an, sofern die
vom Bioabfallbehandler eingeleiteten Maßnah-
men nicht ausreichend oder nicht zweckmäßig
sind.
(7) Der Bioabfallbehandler hat die Prüfungen
der hygienisierten Bioabfälle gemäß Absatz 4
Satz 1 Nummer 3 pro angefangener 2 000 Ton-
nen Frischmasse im Rahmen der hygienisieren-
den Behandlung verwendeter Bioabfälle ein-
schließlich in Anhang 1 Nummer 2 genannter
Materialien nach den Vorgaben des Anhangs 2
Nummer 3.3 durchführen zu lassen. Die zustän-
dige Behörde kann im Einvernehmen mit der
zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde
zulassen, dass Prüfungen der hygienisierten
Bioabfälle erst ab einer Menge von mehr als
2 000 Tonnen durchgeführt werden, wenn sich
die Zusammensetzung nach Art, Beschaffenheit
und Herkunft der verwendeten Bioabfälle nicht
oder kaum verändert. Die zuständige Behörde
kann bei sich erheblich verändernder Zusam-
mensetzung nach Art, Beschaffenheit oder Her-
kunft der verwendeten Bioabfälle anordnen,
dass Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle für
Mengen von weniger als 2 000 Tonnen durchge-
führt werden. Unbeschadet der Sätze 1 bis 3 hat
der Bioabfallbehandler eine Prüfung der hygieni-
sierten Bioabfälle in einem Abstand von längs-
tens drei Monaten durchzuführen. Werden bei
einer Prüfung der hygienisierten Bioabfälle die
Grenzwerte gemäß Anhang 2 Nummer 4.2.2
oder 4.3.2 überschritten, hat der Bioabfallbe-
handler die zuständige Behörde über das Unter-
suchungsergebnis und die eingeleiteten Maß-
nahmen unverzüglich zu informieren. Wenn die
Wiederholung der Prüfung zum gleichen Ergeb-
nis führt oder wiederholt in verschiedenen unter-
suchten Proben die Grenzwerte überschritten
werden, ordnet die zuständige Behörde Maß-
nahmen zur Behebung der Mängel an.
(7a) Abweichend von Absatz 7 Satz 1 können
Bioabfallbehandler, die im Jahr mehr als
24 000 Tonnen Frischmasse Bioabfälle ein-
schließlich in Anhang 1 Nummer 2 genannter
Materialien behandeln und nach § 11 Absatz 3
Satz 1 von der Vorlage von Untersuchungser-
gebnissen oder von Nachweispflichten befreit
sind, die Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle
ein Mal pro Monat durchführen lassen. Absatz 7
Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.
(8) Die Untersuchungen bei der Prozessprü-
fung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und bei
den Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle
nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind durch un-
abhängige, von der zuständigen Behörde be-
stimmte Untersuchungsstellen durchzuführen.
Der Bioabfallbehandler hat die Untersuchungs-
ergebnisse innerhalb von vier Wochen nach
Durchführung der Untersuchung der zuständi-
gen Behörde vorzulegen und zehn Jahre aufzu-
bewahren. Die Aufzeichnungen über die Pro-
zessüberwachung und die Dokumentationen
über die Kalibrierung der Temperaturmessgeräte
nach Absatz 6 hat der Bioabfallbehandler drei
Jahre aufzubewahren und der zuständigen Be-
hörde auf Verlangen vorzulegen. Wird bei der
Prüfung der hygienisierten Bioabfälle eine Über-
schreitung der Grenzwerte für Krankheitserreger,
keimfähige Samen und austriebsfähige Pflan-
zenteile festgestellt, sind die Untersuchungser-
gebnisse von der untersuchenden Stelle unver-
züglich an den Bioabfallbehandler zu übermit-
teln, der diese unverzüglich an die zuständige
Behörde weiterleitet. Diese leitet die Untersu-
chungsergebnisse unverzüglich an die zustän-
dige landwirtschaftliche und tierärztliche Fach-
behörde weiter.“
c) In Absatz 8a Satz 1 und 6 wird jeweils das Wort
„Stelle“ durch das Wort „Untersuchungsstelle“
ersetzt.
d) In Absatz 9 werden die Wörter „Gebote und Ver-
bote“ durch die Wörter „ergänzenden Bestim-
mungen“ ersetzt.
e) Folgender Absatz 10 wird angefügt:
„(10) Die Absätze 1 bis 9 sind bei gemeinsa-
mer hygienisierender Behandlung von Bioabfäl-
len mit in Anhang 1 Nummer 2 genannten Mate-
rialien auf das gesamte Material entsprechend
anzuwenden. Werden bereits hygienisierend be-
handelte Bioabfälle zusammen mit in Anhang 1
Nummer 2 genannten Materialien einer nachfol-
genden biologisch stabilisierenden Behandlung
unterzogen, gilt Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 mit
der Maßgabe, dass die Prüfungen der hygieni-
sierten Bioabfälle erst nach der biologisch stabi-
lisierenden Behandlung am abgabefertigen
Material durchzuführen sind. Abweichend von
Satz 2 können die Prüfungen der hygienisierten
Bioabfälle bereits nach der hygienisierenden

Behandlung am abgabefertigen Material durch-
geführt werden, wenn die nachfolgende biolo-
gisch stabilisierende Behandlung der bereits hy-
gienisierend behandelten Bioabfälle in einem
landwirtschaftlichen Betrieb zusammen mit dort
angefallenen biologisch abbaubaren Materialien
erfolgt und die behandelten Materialien auf
selbst bewirtschaftete Betriebsflächen aufge-
bracht werden.“
4. Nach § 3 werden folgende §§ 3a und 3b eingefügt:
„§ 3a
Anforderungen an die
biologisch stabilisierende Behandlung
Entsorgungsträger, Erzeuger und Besitzer haben,
soweit nicht von einer Freistellung nach § 10 Ab-
satz 1 oder Absatz 2 erfasst, Bioabfälle vor einer
Aufbringung oder vor der Herstellung von Gemi-
schen einer biologisch stabilisierenden Behandlung
zuzuführen. Die Bioabfälle sind unter Berücksichti-
gung der vorgesehenen Verwendung so weit biolo-
gisch zu stabilisieren, dass das Wohl der Allge-
meinheit insbesondere durch Zersetzungsprozesse
und Geruchsbelastungen der aufgebrachten Bioab-
fälle oder Gemische nicht beeinträchtigt wird.
§ 3b
Behandlung von Bioabfällen
in Betrieben mit Nutztierhaltung
(1) In Betrieben mit Nutztierhaltung ist das Ver-
bringen von Bioabfällen tierischer Herkunft nur
nach einer hygienisierenden Behandlung zulässig.
Werden Nutztiere in einem Betrieb in abgetrennten
Bereichen gehalten, gilt Satz 1 nur für diese Be-
triebsbereiche.
(2) Eine Behandlung von Bioabfällen tierischer
Herkunft gemäß den §§ 3 und 3a darf in Betrieben
mit Nutztierhaltung nur durchgeführt werden, wenn
sich die Behandlungsanlage in einem zum Schutz
vor der Übertragung von Seuchenerregern aus-
reichenden Abstand von dem Betriebsbereich
befindet, in dem die Tiere gehalten werden. Der
Betriebsbereich zur Behandlung der Bioabfälle ein-
schließlich Annahme, Aufbereitung, Aufbewahrung
und Abgabe ist von dem Bioabfallbehandler von
Tieren, Futtermitteln und Einstreu vollständig räum-
lich zu trennen, um sicherzustellen, dass die Nutz-
tiere weder unmittelbar noch mittelbar mit den Bio-
abfällen tierischer Herkunft in Berührung kommen.
Satz 1 und 2 gilt entsprechend für Anlagen zur
Behandlung von Bioabfällen tierischer Herkunft in
Betrieben, die an Betriebe oder Betriebsbereiche
mit Nutztierhaltung angrenzen.“
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Der Bioabfallbehandler darf nur Bioabfälle
und in Anhang 1 Nummer 2 genannte Materialien
verwenden, von denen in unvermischter Form
auf Grund ihrer Art, Beschaffenheit oder Her-
kunft angenommen werden kann, dass sie nach
einer Behandlung die Anforderungen nach den
Absätzen 3 und 4 einhalten und bei denen keine
Anhaltspunkte für überhöhte Gehalte an anderen
als den von Absatz 3 erfassten Schadstoffen be-
stehen. In Anhang 1 Nummer 2 genannte Mate-
rialien dürfen auch verwendet werden, wenn sie
als Düngemittel, Bodenhilfsstoffe oder Kultur-
substrate die Anforderungen der Düngemittel-
verordnung an die stoffliche Zusammensetzung
erfüllen und keine Anhaltspunkte für überhöhte
Gehalte an anderen als von der Düngemittelver-
ordnung erfassten Schadstoffen bestehen. Ge-
halte an den in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten
anderen Schadstoffen sind überhöht, wenn
durch sie bei bestimmungsgemäßer Verwen-
dung der Bioabfälle oder in Anhang 1 Nummer 2
genannten Materialien in unvermischter Form die
Gesundheit von Menschen oder Haus- und
Nutztieren, die Gesundheit, das Wachstum und
die Qualität von Nutzpflanzen, die Beschaffen-
heit und Fruchtbarkeit des Bodens oder der
Naturhaushalt gefährdet werden können.
(2) Der Bioabfallbehandler darf die behandel-
ten Bioabfälle einschließlich in Anhang 1 Num-
mer 2 genannter mitbehandelter Materialien nur
nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 abgeben
oder auf selbst bewirtschafteten Betriebsflächen
aufbringen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „und 2“ gestri-
chen.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“ durch die
Angabe „Satz 2“ ersetzt.
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Werte für Kupfer und Zink nach Satz 1
und 2 gelten als eingehalten, wenn der je-
weilige Wert im gleitenden Durchschnitt der
vier zuletzt nach Absatz 5 durchgeführten
Untersuchungen nicht überschritten wird
und kein Analysenergebnis den Wert um
mehr als 25 vom Hundert überschreitet.“
dd) In Satz 4 werden die Wörter „Die zuständige
Behörde“ durch die Wörter „Die für die Auf-
bringungsfläche zuständige Behörde“ er-
setzt und nach der Angabe „Satz 1“ die
Wörter „mit Ausnahme von Cadmium und
Quecksilber“ eingefügt.
ee) Die Sätze 5 und 6 werden aufgehoben.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „bezo-
gen auf die Trockenmasse“ die Wörter „des
aufzubringenden Materials“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „5 Millimetern“
durch die Angabe „10 Millimetern“ ersetzt
und werden nach den Wörtern „bezogen
auf die Trockenmasse“ die Wörter „des auf-
zubringenden Materials“ eingefügt.
d) Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
„(5) Der Bioabfallbehandler hat, soweit nicht
von einer Freistellung nach § 10 Absatz 1 oder
Absatz 2 erfasst, pro angefangener 2 000 Ton-
nen Frischmasse im Rahmen der Behandlung
verwendeter Bioabfälle einschließlich in An-
hang 1 Nummer 2 genannter Materialien Unter-
suchungen der behandelten Bioabfälle durch-
führen zu lassen auf

1. die Gehalte der Schwermetalle Blei, Cadmi-
um, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber und
Zink sowie
2. den pH-Wert, den Salzgehalt, den Gehalt
der organischen Substanz (Glühverlust), den
Trockenrückstand und den Anteil an Fremd-
stoffen und Steinen.
Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen
mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fach-
behörde zulassen, dass Untersuchungen der be-
handelten Bioabfälle erst ab einer Menge von
mehr als 2 000 Tonnen durchgeführt werden,
wenn sich die Zusammensetzung nach Art,
Beschaffenheit und Herkunft der verwendeten
Bioabfälle nicht oder kaum verändert. Die
zuständige Behörde kann bei sich erheblich ver-
ändernder Zusammensetzung nach Art, Be-
schaffenheit oder Herkunft der verwendeten
Bioabfälle anordnen, dass Untersuchungen der
behandelten Bioabfälle für Mengen von weniger
als 2 000 Tonnen durchgeführt werden. Unbe-
schadet der Sätze 1 bis 3 sind Untersuchungen
der behandelten Bioabfälle im Abstand von
längstens drei Monaten durchzuführen.
(6) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 können
Bioabfallbehandler, die im Jahr mehr als
24 000 Tonnen Frischmasse Bioabfälle ein-
schließlich in Anhang 1 Nummer 2 genannter
Materialien behandeln und nach § 11 Absatz 3
Satz 1 von der Vorlage von Untersuchungser-
gebnissen oder von Nachweispflichten befreit
sind, die Untersuchungen der behandelten Bio-
abfälle ein Mal pro Monat durchführen lassen.
Absatz 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.“
e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 1“
die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe „bis 6“ gestrichen.
f) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Bioabfallbehandler hat für die in Absatz 1
Satz 1 genannten unvermischten Einsatzmate-
rialien oder die behandelten Bioabfälle ein-
schließlich in Anhang 1 Nummer 2 genannter
mitbehandelter Materialien Untersuchungen auf
andere als die von Absatz 3 erfassten Schad-
stoffe durchführen zu lassen, wenn insbeson-
dere nach Art, Beschaffenheit oder Herkunft
der unvermischten Einzelmaterialien oder be-
handelten Bioabfälle Anhaltspunkte für über-
höhte Gehalte an diesen Schadstoffen im Sinne
des Absatzes 1 Satz 3 bestehen.“
g) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
„(9) Die Probenahmen, Probevorbereitungen
und Untersuchungen nach den Absätzen 5 bis 8
sind gemäß den Vorgaben des Anhangs 3 und
durch unabhängige, von der zuständigen Be-
hörde bestimmte Untersuchungsstellen durch-
zuführen. Der Bioabfallbehandler hat die Unter-
suchungsergebnisse zu sammeln und der zu-
ständigen Behörde halbjährlich vorzulegen. Die
Untersuchungsergebnisse sind zehn Jahre auf-
zubewahren. Wird bei der Untersuchung der
behandelten Bioabfälle eine Überschreitung der
Grenzwerte für Schadstoffe nach Absatz 3 fest-
gestellt, sind die Untersuchungsergebnisse von
der untersuchenden Stelle unverzüglich an den
Bioabfallbehandler zu übermitteln, dieser leitet
sie unverzüglich an die zuständige Behörde
weiter.“
h) In Absatz 10 Satz 1 wird das Wort „Stelle“ durch
das Wort „Untersuchungsstelle“ ersetzt.
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Der Gemischhersteller darf behandelte
Bioabfälle, gemäß § 10 unbehandelte, hygieni-
sierend oder biologisch stabilisierend behan-
delte Bioabfälle sowie in Anhang 1 Nummer 2
genannte Materialien verwenden, von denen in
unvermischter Form auf Grund ihrer Art, Be-
schaffenheit oder Herkunft angenommen wer-
den kann, dass sie die Anforderungen nach § 4
Absatz 3 und 4 einhalten und bei denen keine
Anhaltspunkte für überhöhte Gehalte an anderen
als den von § 4 Absatz 3 erfassten Schadstoffen
bestehen. In Anhang 1 Nummer 2 genannte Ma-
terialien dürfen auch verwendet werden, wenn
sie als Düngemittel, Bodenhilfsstoffe oder
Kultursubstrate die Anforderungen der Dünge-
mittelverordnung an die stoffliche Zusammen-
setzung erfüllen und keine Anhaltspunkte für
überhöhte Gehalte an anderen als von der
Düngemittelverordnung erfassten Schadstoffen
bestehen. § 4 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Der Gemischhersteller darf Gemische nur
nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 abgeben oder
auf selbst bewirtschaftete Betriebsflächen auf-
bringen. § 4 Absatz 3 bis 6 und 9 sind entspre-
chend anzuwenden. § 4 Absatz 4 Satz 2 gilt mit
der Maßgabe, dass sich bei Gemischen der An-
teil an Steinen auf den verwendeten Bioabfall
und das Gemisch bezieht. § 4 Absatz 5 und 6
gilt mit der Maßgabe, dass Untersuchungen
des Gemisches je angefangener 2 000 Tonnen
hergestellten Gemisches durchzuführen sind.“
b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „weitere“ durch
die Wörter „andere als die von § 4 Absatz 3 er-
fassten“ ersetzt und werden nach den Wörtern
„Gehalte an diesen Schadstoffen“ die Wörter „im
Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 3“ eingefügt.
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Die in Anhang 1 Nummer 1 und 2 in der
jeweiligen Spalte 3 für die Getrennthaltung, Be-
handlung und Verwendung der Einsatzmateria-
lien sowie die Aufbringung von Gemischen fest-
gelegten ergänzenden Bestimmungen sind zu
beachten.“
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Unbeschadet düngemittelrechtlicher Re-
gelungen dürfen auf Böden innerhalb von drei
Jahren nicht mehr als 20 Tonnen Trockenmasse
Bioabfälle oder Gemische je Hektar aufgebracht
werden. Die gemäß Satz 1 zulässige Aufbrin-
gungsmenge kann bis zu 30 Tonnen je Hektar
innerhalb von drei Jahren betragen, wenn die
gemäß § 4 Absatz 5 und 6 oder § 5 Absatz 2

gemessenen Schwermetallgehalte die in § 4 Ab-
satz 3 Satz 2 festgelegten Grenzwerte nicht
überschreiten. Die für die Aufbringungsfläche
zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit
der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbe-
hörde weitere Ausnahmen im Einzelfall zulassen,
wenn die in § 4 Absatz 3 Satz 2 genannten
Schwermetallgrenzwerte deutlich unterschritten
werden und Beeinträchtigungen des Wohls der
Allgemeinheit nicht zu erwarten sind.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch den folgen-
den Satz ersetzt:
„Das Aufbringen auf Böden von anderen als
in Anhang 1 Nummer 1 genannten Bioab-
fällen oder von Gemischen, die solche Bio-
abfälle enthalten, bedarf der Zustimmung
der für die Bioabfallbehandlungsanlage
oder Gemischherstellungsanlage zuständi-
gen Behörde im Einvernehmen mit der für
die Aufbringungsfläche zuständigen land-
wirtschaftlichen Fachbehörde.“
bb) In dem neuen Satz 2 wird das Wort „weitere“
durch das Wort „andere“ ersetzt.
c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2a
und 2b eingefügt:
„(2a) Auf Tabakanbauflächen, Tomatenanbau-
flächen im Freiland sowie für Gemüse- und Zier-
pflanzenarten im geschützten Anbau dürfen nur
aerob hygienisierend behandelte Bioabfälle und
Gemische, die solche Bioabfälle enthalten, auf-
gebracht werden.
(2b) Bioabfälle und Gemische dürfen auf oder
in der Nähe der Aufbringungsfläche nur bereit
gestellt werden, soweit dies für die Aufbringung
erforderlich ist.“
d) In Absatz 3 werden die Wörter „nach vorheriger
Genehmigung“ durch die Wörter „mit Zustim-
mung“ ersetzt.
8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Dauergrün-
land“ durch das Wort „Grünlandflächen“ ersetzt.
b) Die Absätze 1 bis 3 werden durch die folgenden
Absätze 1 bis 4 ersetzt:
„(1) Auf Grünlandflächen und mehrschnittigen
Feldfutterflächen dürfen nur diejenigen Bioab-
fälle und Gemische aufgebracht werden, die in
Anhang 1 Nummer 1 Spalte 3 und Nummer 2
Spalte 3 mit einem Verweis auf diesen Satz auf-
geführt sind. Im Übrigen dürfen Bioabfälle und
Gemische auf Feldfutterflächen aufgebracht
werden, wenn diese vor dem Anbau des Feldfut-
ters aufgebracht und in den Boden eingearbeitet
werden.
(2) Auf Feldgemüseflächen dürfen Bioabfälle
und Gemische aufgebracht werden, wenn sie
vor dem Anbau des Feldgemüses aufgebracht
und in den Boden eingearbeitet werden.
(3) Bioabfälle und Gemische dürfen bei Auf-
bringung auf Grünlandflächen oder auf Feldfut-
terflächen keine Gegenstände enthalten, die bei
der Aufnahme durch Haus- oder Nutztiere zu
Verletzungen führen können.
(4) Werden Bioabfälle tierischer Herkunft oder
Gemische, die solche Bioabfälle enthalten, auf
Grünlandflächen oder auf Feldfutterflächen auf-
gebracht, darf eine Beweidung durch Nutztiere
oder eine Futtermittelgewinnung erst 21 Tage
nach der Aufbringung erfolgen. Die für die Auf-
bringungsfläche zuständige Behörde kann den
Zeitraum nach Satz 1 verlängern, sofern dies
zur Vorbeugung einer Gefahr für die menschliche
oder tierische Gesundheit erforderlich ist.“
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Inkraft-
treten dieser Verordnung“ durch die Wörter
„dem 1. Oktober 1998“ ersetzt und wird das
Wort „behandelten“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 werden die Wörter „Mitglied eines
Trägers einer regelmäßigen Güteüberwa-
chung (Gütegemeinschaft) sind und nach
§ 11 Abs. 3“ durch die Wörter „nach § 11
Absatz 3 Satz 1 von der Vorlage von Unter-
suchungsergebnissen oder von Nachweis-
pflichten“ ersetzt.
bb) Die Sätze 5 bis 7 werden durch folgenden
Satz ersetzt:
„Bestehen Anhaltspunkte, dass die Boden-
werte einer Aufbringungsfläche die Vorsor-
gewerte für Böden nach Anhang 2 Num-
mer 4.1 in Verbindung mit Nummer 4.3 der
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverord-
nung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554),
die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert
worden ist, überschreiten, soll die zustän-
dige Behörde im Einvernehmen mit der zu-
ständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde
die erneute Aufbringung von Bioabfällen
oder Gemischen untersagen.“
cc) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter
„Klärschlammverordnung in der jeweils gel-
tenden Fassung“ durch die Wörter „Klär-
schlammverordnung vom 15. April 1992
(BGBl. I S. 912), die zuletzt durch Artikel 9
der Verordnung vom 9. November 2010
(BGBl. I S. 1504) geändert worden ist,“ und
wird das Wort „Stelle“ durch das Wort „Un-
tersuchungsstelle“ ersetzt.
c) In Absatz 2a wird das Wort „Stelle“ durch das
Wort „Untersuchungsstelle“ und werden die
Wörter „Absatz 2 Satz 8“ durch die Wörter „Ab-
satz 2 Satz 6“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die für die Aufbringungsfläche zustän-
dige Behörde kann im Einvernehmen mit der zu-
ständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde im
Einzelfall Ausnahmen von der Untersuchungs-
pflicht nach Absatz 2 zulassen, wenn Bioabfälle
oder Gemische im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 3
aufgebracht werden.“

e) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „behandelte“
gestrichen und werden nach den Wörtern „über-
schritten werden“ die Wörter „ , wenn keine Be-
einträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu
erwarten sind“ eingefügt.
10. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
„§ 9a
Zusätzliche Anforderungen
an die Verwertung von bestimmten Bioabfällen
(1) Entsorgungsträger, Erzeuger und Besitzer
dürfen die in Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe b ge-
nannten Bioabfälle nur mit Zustimmung der für sie
zuständigen Behörde abgeben oder auf selbst be-
wirtschaftete Betriebsflächen aufbringen. Die Bio-
abfälle sind der zuständigen Behörde nach Art, Be-
schaffenheit, Bezugsquelle und Anfallstelle vor der
erstmaligen Abgabe oder erstmaligen Aufbringung
auf selbst bewirtschaftete Betriebsflächen sowie
bei sich erheblich verändernder Zusammensetzung
nach Art, Beschaffenheit oder Herkunft anzugeben.
Die zuständige Behörde kann zur Bewertung der
Eignung dieser Bioabfälle für die Verwertung verlan-
gen, dass Untersuchungsergebnisse über Schwer-
metallgehalte und Fremdstoffanteile nach § 4 Ab-
satz 3 und 4, über andere als die von § 4 Absatz 3
erfassten Schadstoffe und über zusätzliche Inhalts-
stoffe sowie weitere Unterlagen vorgelegt werden.
Eine Zustimmung der zuständigen Behörde ist für
Erzeuger nicht erforderlich, wenn bei ihnen nicht
mehr als insgesamt zwei Tonnen der in Anhang 1
Nummer 1 Buchstabe b genannten Bioabfälle
(Kleinmengen) jährlich anfallen.
(2) Für die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 und 3
sind die Formblätter Deckblatt Entsorgungsnach-
weise (DEN), Verantwortliche Erklärung (VE) und
Deklarationsanalyse (DA) des Anhangs 1 der Nach-
weisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2298), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom
19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist,
zu verwenden. Die Zustimmung der zuständigen
Behörde nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt unter Verwen-
dung des Formblatts Behördenbestätigung (BB)
des Anhangs 1 der Nachweisverordnung. Für die
erforderlichen Kennnummern ist § 28 der Nach-
weisverordnung entsprechend anzuwenden.
(3) Die nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten
haben eine Kopie der vollständigen Formblätter
nach Absatz 2 Satz 1 und 2 einmalig im Geltungs-
zeitraum der Behördenzustimmung bei der ersten
Abgabe von Bioabfällen dem Bioabfallbehandler
oder Einsammler oder im Falle von der Behandlung
freigestellter Bioabfälle nach § 10 dem Gemischher-
steller oder Bewirtschafter der Aufbringungsfläche
auszuhändigen.“
11. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Freistellung von den
Anforderungen an die Behandlung und
Untersuchung von bestimmten Bioabfällen
(1) Bioabfälle dürfen unvermischt abgegeben,
zur Gemischherstellung verwendet oder aufge-
bracht werden, soweit diese in Anhang 1 Nummer 1
Spalte 3 aufgeführt werden und hierbei auf eine der
folgenden Nummern verwiesen wird,
1. auch ohne Behandlung, ohne hygienisierende
Behandlung oder ohne biologisch stabilisierende
Behandlung nach den §§ 3 und 3a sowie
2. in behandelter, hygienisierend behandelter, bio-
logisch stabilisierend behandelter oder unbe-
handelter Form auch ohne Untersuchungen
nach den §§ 3 und 4.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einverneh-
men mit der zuständigen landwirtschaftlichen
Fachbehörde im Rahmen der regionalen Verwer-
tung im Einzelfall für weitere unvermischte, homo-
gen zusammengesetzte Bioabfälle Freistellungen
nach Absatz 1 zulassen. Die Freistellung von Be-
handlungen nach den §§ 3 und 3a kann erteilt
werden, wenn auf Grund der Art, Beschaffenheit
oder Herkunft der Bioabfälle angenommen werden
kann, dass die in den §§ 3 und 4 festgelegten An-
forderungen an die Hygiene sowie hinsichtlich der
Schadstoffe und Fremdstoffe eingehalten werden
und das Wohl der Allgemeinheit im Sinne des § 3a
Absatz 1 Satz 2 nicht beeinträchtigt wird. Die Frei-
stellung von Untersuchungspflichten behandelter,
hygienisierend behandelter, biologisch stabilisie-
rend behandelter oder unbehandelter Bioabfälle
darf nur erteilt werden, wenn auf Grund der Art, Be-
schaffenheit oder Herkunft der Bioabfälle ange-
nommen werden kann, dass die in den §§ 3 und 4
festgelegten Anforderungen an die Hygiene sowie
hinsichtlich der Schadstoffe und Fremdstoffe ein-
gehalten werden. Die zuständige Behörde kann
vor Erteilung der Freistellungen von Behandlungen
und Untersuchungen nach den §§ 3, 3a und 4 ver-
langen, dass die hygienische Unbedenklichkeit
durch Untersuchungen entsprechend der Prüfun-
gen der hygienisierten Bioabfälle nach § 3 Absatz 4
Satz 1 Nummer 3, Satz 2 und Absatz 8 Satz 1 sowie
die Schwermetallgehalte und Gehalte an anderen
Schadstoffen durch Untersuchungen nach § 4 Ab-
satz 5, 8 und 9 Satz 1 nachgewiesen werden. Die
Freistellungen können jederzeit widerrufen werden.
(3) Soweit nicht von einer Freistellung nach Ab-
satz 1 oder Absatz 2 erfasst, sind für die Abgabe,
Verwendung zur Gemischherstellung und Aufbrin-
gung von unbehandelten Bioabfällen die folgenden
Bestimmungen entsprechend anzuwenden:
1. über die Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle
gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, Satz 2,
Absatz 7 und 8 Satz 1 und 2,
2. über die Untersuchungen gemäß § 4 Absatz 5, 6,
8 und 9 sowie
3. über die Dokumentations- und Nachweispflich-
ten gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 1b
Satz 2 und 3 und Absatz 2 und 2a Satz 1 und 3.
Die sich aus Satz 1 ergebenden Pflichten des Bio-
abfallbehandlers sind durch den Entsorgungsträger,
den Erzeuger und den Besitzer der Bioabfälle zu
erfüllen. Bei Aufbringung unbehandelter, nach § 9a
zustimmungspflichtiger Bioabfälle sind die Aufbe-
wahrungs- und Vorlagepflichten nach § 11 Ab-
satz 1b Satz 2 und 3 durch den Bewirtschafter der

Aufbringungsfläche unter Verwendung der Kopie
der vollständigen Formblätter nach § 9a Absatz 3
zu erfüllen.
(4) Soweit nicht von einer Freistellung nach Ab-
satz 1 oder Absatz 2 erfasst, sind für die Abgabe,
Verwendung zur Gemischherstellung und Aufbrin-
gung von ausschließlich biologisch stabilisierend
behandelten Bioabfällen die Bestimmungen über
die Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle gemäß
§ 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, Satz 2, Absatz 7
und 8 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Die
sich aus Satz 1 ergebenden Pflichten sind durch
den Bioabfallbehandler zu erfüllen, der die biolo-
gisch stabilisierende Behandlung der Bioabfälle
durchführt.“
12. In § 11 werden die Absätze 1 bis 3 durch folgende
Absätze ersetzt:
„(1) Der Bioabfallbehandler hat die bei der
Behandlung verwendeten Materialien nach Art,
Bezugsquelle, -menge und Anfallstelle von der ur-
sprünglichen Anfallstelle bis zum letzten Besitzer
sowie aufgeteilt nach Chargen behandelten Bioab-
falls gemäß Satz 2 und 3 aufzulisten. Jede Charge
behandelten Bioabfalls ist mit einer fortlaufenden
Chargennummer zu versehen, die mindestens das
Jahr und den Monat der Behandlung sowie eine für
das Behandlungsjahr fortlaufende Nummerierung
enthalten muss. Handelt es sich um eine Behand-
lungsanlage mit einer kontinuierlichen Zuführung
und Entnahme des behandelten Materials, legt die
zuständige Behörde eine bestimmte Zeitspanne
fest, in der der Bioabfallbehandler Chargen nach
Satz 2 zu bestimmen hat. Verwendet der Bioabfall-
behandler bei einer Behandlung bereits hygienisie-
rend behandelte oder biologisch stabilisierend be-
handelte Materialien, hat er diese im Sinne des Sat-
zes 1 mit den Angaben nach Absatz 2 Satz 2 des
vorhergehenden Bioabfallbehandlers aufzulisten.
Werden dem Bioabfallbehandler die Materialien
von einem Einsammler angeliefert, hat dieser die
eingesammelten Materialien nach Satz 1 aufgeteilt
nach Anlieferungen aufzulisten und dem Bioabfall-
behandler nach Art und Menge anzugeben. Im Falle
des Satzes 4 und 5 entfällt für den Bioabfallbe-
handler die Dokumentationspflicht der Anfallstelle
nach Satz 1.
(1a) Der Gemischhersteller hat die bei den
Mischvorgängen verwendeten Materialien aufgeteilt
nach Chargen hergestellten Gemisches im Sinne
des Absatzes 1 Satz 1 aufzulisten. Absatz 1 Satz 2
und 4 bis 6 gilt entsprechend.
(1b) Die nach Absatz 1 und 1a Verpflichteten ha-
ben den Listen die bei der Übernahme der Materia-
lien erhaltenen Lieferscheine, Handelspapiere oder
sonstige geeignete Unterlagen sowie die Kopie der
vollständigen Formblätter nach § 9a Absatz 3 bei-
zufügen. Sie haben die Listen und die beizufügen-
den Unterlagen ab dem Zeitpunkt der Erstellung
der Listen zehn Jahre lang aufzubewahren. Auf
Verlangen sind diese Listen und Unterlagen der
zuständigen Behörde vorzulegen.
(2) Bioabfallbehandler und Gemischhersteller
haben bei jeder Abgabe von Bioabfällen oder Ge-
mischen zur Aufbringung auf Flächen einen Liefer-
schein gemäß Anhang 4 mit den Angaben nach
Satz 2 auszustellen und dem Bewirtschafter der
Aufbringungsfläche oder einem Zwischenabnehmer
auszuhändigen. Der Lieferschein muss folgende
Angaben enthalten:
1. Name und Anschrift des abgebenden Bioabfall-
behandlers oder Gemischherstellers (Ausstel-
ler),
2. Name und Anschrift des Bewirtschafters der
Aufbringungsfläche oder des Zwischenabneh-
mers,
3. Chargennummer und abgegebene Menge,
4. Abgabe als unbehandelter, hygienisierend be-
handelter oder biologisch stabilisierend behan-
delter Bioabfall, als behandelter Bioabfall oder
als Gemisch sowie Beschreibung des Bioab-
falls oder Gemisches nach Art der unvermischt
verwendeten Materialien,
5. Versicherung der Einhaltung der Anforderungen
a) zur seuchen- und phytohygienischen Unbe-
denklichkeit nach § 3 Absatz 2 und 3 sowie
b) an die Schwermetallgehalte nach § 4 Ab-
satz 3, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2
Satz 2,
6. gemessene Schwermetallgehalte und gemes-
sener pH-Wert, Salzgehalt, Glühverlust, Tro-
ckenrückstand und Anteil an Fremdstoffen und
Steinen gemäß § 4 Absatz 5 und 6, auch in Ver-
bindung mit § 5 Absatz 2 Satz 2 und 4; eine
Begründung, wenn bei unbehandelten, hygieni-
sierend behandelten oder biologisch stabilisie-
rend behandelten Bioabfällen einzelne Untersu-
chungen der in § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2
genannten weiteren Parameter nicht durchführ-
bar sind,
7. Untersuchungsstellen und Zeitpunkt der Durch-
führung der Untersuchungen gemäß § 3 Ab-
satz 4 Satz 1 Nummer 3, Absatz 7, 7a und 8
sowie § 4 Absatz 5, 6 und 9, auch in Verbin-
dung mit § 5 Absatz 2 Satz 2 und 4,
8. höchstzulässige Aufbringungsmenge gemäß
§ 6 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3,
9. Zulässigkeit der Aufbringung auf Grünlandflä-
chen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen
gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1,
10. Datum der Abgabe und der Annahme sowie
Unterschriften des abgebenden Bioabfallbe-
handlers oder Gemischherstellers (Aussteller)
und des Bewirtschafters der Aufbringungsflä-
che oder des Zwischenabnehmers.
Die Angaben nach Satz 2 Nummer 5 bis 7 sind
nicht erforderlich, soweit nach § 10 die §§ 3, 3a
und 4 nicht anzuwenden sind. Der Zwischenabneh-
mer hat die Angaben nach Satz 2 Nummer 2 und 10
im Original des Lieferscheines vor der weiteren Ab-
gabe der Materialien zu ergänzen und den Liefer-
schein dem Bewirtschafter der Aufbringungsfläche
oder einem weiteren Zwischenabnehmer auszuhän-
digen.
(2a) Der Bioabfallbehandler, der Gemischherstel-
ler und der Zwischenabnehmer, der die Bioabfälle
und Gemische an den Bewirtschafter der Aufbrin-

gungsfläche abgibt, haben der für die Aufbrin-
gungsfläche zuständigen Behörde sowie der zu-
ständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde unver-
züglich nach der Abgabe eine Kopie des vollständig
ausgefüllten Lieferscheines zu übersenden. Der Be-
wirtschafter der Aufbringungsfläche hat unverzüg-
lich nach der Aufbringung im Original des Liefer-
scheines die eindeutige Bezeichnung der Aufbrin-
gungsfläche mit den Angaben Gemarkung, Flur,
Flurstücksnummer oder alternativ Schlagbezeich-
nung und die Größe in Hektar sowie die Bodenun-
tersuchung nach § 9 Absatz 2 einzutragen und der
für die Aufbringungsfläche zuständigen Behörde
sowie der zuständigen landwirtschaftlichen Fach-
behörde eine Kopie des vollständig ausgefüllten
Lieferscheines zu übersenden. Der Bioabfallbe-
handler, der Gemischhersteller, der Zwischenab-
nehmer und der Bewirtschafter der Aufbringungs-
fläche haben die bei ihnen verbleibenden Ausferti-
gungen des Lieferscheines ab dem Zeitpunkt der
Übersendung der Kopie an die zuständige Behörde
zehn Jahre lang aufzubewahren.
(3) Die zuständige Behörde kann Bioabfallbe-
handler und Gemischhersteller von der Vorlage der
Untersuchungsergebnisse nach § 3 Absatz 4 und 8,
§ 4 Absatz 5 und 9, auch in Verbindung mit § 5
Absatz 2 Satz 2, sowie vom Lieferscheinverfahren
nach Absatz 2 befreien; eine Befreiung kann auch
von einzelnen Pflichten erteilt werden. Eine Befrei-
ung nach Satz 1 darf nur erteilt werden, wenn der
Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller hin-
sichtlich der Behandlungsanlage oder Gemischher-
stellungsanlage Mitglied eines Trägers einer regel-
mäßigen Güteüberwachung (Gütegemeinschaft) ist,
nach deren Bestimmungen eine verbindliche und
kontinuierliche Gütesicherung nachgewiesen wird,
und wenn die Behandlungsanlage oder Gemisch-
herstellungsanlage
1. als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist oder
2. als EMAS-Standort nach § 32 Absatz 1 Satz 1
des Umweltauditgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. September 2002
(BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2509) geändert worden ist, in das EMAS-
Register eingetragen ist; die Eintragung ist der
zuständigen Behörde mitzuteilen.
Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit
der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde
die Bestimmung des Satzes 1 auch für Bioabfall-
behandler und Gemischhersteller anwenden, die
Mitglieder einer Gütegemeinschaft sind, jedoch die
Voraussetzungen des Satzes 2 Nummer 1 oder 2
nicht erfüllen. Die zuständige Behörde kann im Ein-
vernehmen mit der zuständigen landwirtschaft-
lichen Fachbehörde die Bestimmungen des Sat-
zes 1 auch für Bioabfälle anwenden, welche nach
§ 10 Absatz 1 oder Absatz 2 von den Behandlungs-
und Untersuchungspflichten freigestellt sind.
(3a) Bei einer Befreiung vom Lieferscheinverfah-
ren gemäß Absatz 3 Satz 1 haben Bioabfallbehand-
ler und Gemischhersteller die gütegesicherten Bio-
abfälle und Gemische sowie die nach § 10 Absatz 1
oder Absatz 2 von den Behandlungs- und Untersu-
chungspflichten freigestellten Bioabfälle bei der Ab-
gabe mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:
1. Name und Anschrift des abgebenden Bioabfall-
behandlers oder Gemischherstellers sowie Gü-
tezeichen der Gütegemeinschaft,
2. Chargennummer,
3. Abgabe als unbehandelter, hygienisierend be-
handelter oder biologisch stabilisierend behan-
delter Bioabfall, als behandelter Bioabfall oder
als Gemisch,
4. höchstzulässige Aufbringungsmenge gemäß § 6
Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3,
5. Zulässigkeit der Aufbringung auf Grünlandflä-
chen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen
gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1.
Vom Lieferscheinverfahren befreite Bioabfallbe-
handler und Gemischhersteller, die gütegesicherte
Bioabfälle und Gemische an die Bewirtschafter der
Aufbringungsflächen abgeben, haben der für die
Aufbringungsfläche zuständigen Behörde einmal
jährlich für die vergangenen 12 Monate Nachweise
vorzulegen, die folgende Angaben enthalten müs-
sen:
1. Name und Anschrift des abgebenden Bioabfall-
behandlers oder Gemischherstellers,
2. Name und Anschrift des Abnehmers,
3. abgegebene Menge in Tonnen Trockenmasse
(t TM),
4. Datum der Abgabe.
Satz 2 gilt für Zwischenabnehmer entsprechend,
die gütegesicherte Bioabfälle und Gemische von
Bioabfallbehandlern und Gemischherstellern, die
vom Lieferscheinverfahren befreit sind, an die Be-
wirtschafter der Aufbringungsflächen abgeben; in
diesen Fällen ist zu Nummer 1 zusätzlich Name
und Anschrift des Bioabfallbehandlers oder Ge-
mischherstellers, der Mitglied der Gütegemein-
schaft ist, einschließlich aller Zwischenabnehmer
anzugeben. Die Nachweise sind zehn Jahre lang
aufzubewahren. Die für die Aufbringungsfläche zu-
ständige Behörde kann die Vorlage der Untersu-
chungsergebnisse nach § 3 Absatz 4 und 8 sowie
nach § 4 Absatz 5 und 9, auch in Verbindung mit
§ 5 Absatz 2 Satz 2, und sonstige geeignete Nach-
weise vom Bioabfallbehandler, Gemischhersteller,
Zwischenabnehmer oder dem Träger der regelmä-
ßigen Güteüberwachung verlangen sowie die Be-
freiung jederzeit widerrufen oder die Frist und den
Zeitraum für die Vorlage der Nachweise nach Satz 2,
auch in Verbindung mit Satz 3, verkürzen. Der Be-
wirtschafter der Aufbringungsfläche hat unverzüg-
lich nach der Aufbringung gütegesicherter Bioab-
fälle oder Gemische von Bioabfallbehandlern oder
Gemischherstellern, die vom Lieferscheinverfahren
befreit sind, die aufgebrachten Materialien, die auf-
gebrachte Menge in Tonnen Trockenmasse (t TM)
und die eindeutige Bezeichnung der Aufbringungs-
fläche mit den Angaben Gemarkung, Flur, Flur-
stücksnummer oder alternativ Schlagbezeichnung
und die Größe in Hektar zu dokumentieren und die
Dokumentation der zuständigen Behörde auf Ver-
langen vorzulegen.“

13. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2 Satz 4“
durch die Angabe „§ 11 Absatz 2a Satz 2“ er-
setzt und das Wort „sollen“ gestrichen.
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2 Satz 5“
durch die Angabe „§ 11 Absatz 2a Satz 3 und
Absatz 3a Satz 6“ ersetzt.
14. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
„§ 12a
Elektronische
Datenverarbeitung und -übermittlung
Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Do-
kumentationen und Nachweise können mit Hilfe
elektronischer Datenverarbeitung erstellt und mit
Zustimmung der zuständigen Behörde elektronisch
oder in elektronischer Form vorgelegt oder übermit-
telt werden.“
15. § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1
Nummer 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallge-
setzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Absatz 1 oder § 3a Absatz 1
Satz 1 Bioabfall einer Behandlung nicht, nicht
richtig oder nicht rechtzeitig zuführt,
2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 eine hygienisie-
rende Behandlung nicht oder nicht richtig
durchführt,
3. entgegen § 3 Absatz 6 Satz 6 die Behörde
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig informiert,
4. entgegen
a) § 3 Absatz 8 Satz 2, auch in Verbindung mit
§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2
oder Absatz 4,
b) § 3 Absatz 8 Satz 3 oder
c) § 4 Absatz 9 Satz 2, auch in Verbindung mit
§ 5 Absatz 2 Satz 2 oder § 10 Absatz 3 Satz 1
Nummer 2 und Satz 2,
ein Untersuchungsergebnis, eine Aufzeichnung
oder eine Dokumentation nicht, nicht vollstän-
dig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
5. entgegen § 3 Absatz 8 Satz 4 oder § 4 Absatz 9
Satz 4 ein Untersuchungsergebnis nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
übermittelt oder nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig weiterleitet,
6. entgegen § 3b Absatz 1 Satz 1 Bioabfall ver-
bringt,
7. entgegen § 3b Absatz 2 Satz 2 einen dort ge-
nannten Betriebsbereich nicht oder nicht richtig
trennt,
8. entgegen § 4 Absatz 2 oder § 5 Absatz 2 Satz 1
Bioabfall oder ein Gemisch abgibt oder auf-
bringt,
9. entgegen § 4 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8
Satz 1, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3
Satz 1 Nummer 2 und Satz 2, oder § 5 Absatz 3
Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 eine Untersuchung
nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,
10. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2a
oder § 7 Absatz 1 Satz 1 Bioabfall oder ein Ge-
misch aufbringt,
11. ohne Zustimmung nach § 6 Absatz 2 Satz 1
Bioabfall oder ein Gemisch aufbringt,
12. entgegen § 8 Bioabfall oder ein Gemisch und
Klärschlamm auf derselben Fläche aufbringt,
13. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 eine Angabe
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig macht,
14. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Ab-
satz 2 Satz 5 oder § 11 Absatz 1b Satz 3, auch
in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 3 und Satz 2, zuwiderhandelt,
15. ohne Zustimmung nach § 9a Absatz 1 Satz 1
Bioabfall abgibt oder aufbringt,
16. entgegen
a) § 11 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2,
b) § 11 Absatz 1 Satz 4 oder Satz 5, jeweils
auch in Verbindung mit Absatz 1a Satz 2,
oder
c) § 11 Absatz 1a Satz 1
dort genannte Materialien nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig auflistet,
17. entgegen § 11 Absatz 1b Satz 2, auch in Ver-
bindung mit § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3
und Satz 2, eine Liste oder eine Unterlage nicht
oder nicht mindestens zehn Jahre lang aufbe-
wahrt,
18. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 4 oder
Absatz 2a Satz 1 oder Satz 3, jeweils auch in
Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3
und Satz 2, einen Lieferschein nicht, nicht rich-
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aus-
händigt, eine Kopie des Lieferscheines einer
dort genannten Behörde nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übersen-
det oder eine Ausfertigung des Lieferscheines
nicht oder nicht mindestens zehn Jahre lang
aufbewahrt,
19. entgegen § 11 Absatz 2a Satz 2 eine Kopie des
Lieferscheines einer dort genannten Behörde
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig übersendet oder
20. entgegen § 11 Absatz 3a Satz 6 eine Dokumen-
tation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig vorlegt.“

16. Nach § 13 werden folgende §§ 13a und 13b einge-
fügt:
„§ 13a
Bestimmungen
für bestehende Anlagen
(1) Bei den am 1. Mai 2012 bestehenden Anla-
gen, in denen von den Anforderungen an die Be-
handlung freigestellte Bioabfälle nach § 10 Absatz 1
in der bis zu diesem Datum geltenden Fassung ein-
gesetzt worden sind und die als Behandlungsan-
lage zur Hygienisierung fortgeführt werden, ist eine
Prozessprüfung gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1 Num-
mer 1 und Satz 2 innerhalb von 18 Monaten nach
dem 1. Mai 2012 durchzuführen. Satz 1 gilt nicht,
soweit nach dem 30. September 1993 für die An-
lage oder das eingesetzte Verfahren eine Hygiene-
prüfung nach den Vorgaben für die Prozessprüfung
oder nach vergleichbaren Vorgaben durchgeführt
worden ist oder begonnen wurde und innerhalb
von 12 Monaten nach dem 1. Mai 2012 abge-
schlossen wird. Im Falle des Satzes 2 hat der Bio-
abfallbehandler die Untersuchungsergebnisse über
die Hygieneprüfung nach den Vorgaben für die
Prozessprüfung oder den Nachweis über die Ver-
gleichbarkeit der Hygieneprüfung sowie die Unter-
suchungsergebnisse dieser Hygieneprüfung der zu-
ständigen Behörde innerhalb von drei Monaten
nach dem 1. Mai 2012 vorzulegen und zehn Jahre
aufzubewahren; bei begonnener Hygieneprüfung
sind der Nachweis und die Untersuchungsergeb-
nisse innerhalb von drei Monaten nach Abschluss
der Prüfung vorzulegen und zehn Jahre aufzube-
wahren. Die zuständige Behörde kann im Einver-
nehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen
Fachbehörde bei Behandlungsanlagen nach Satz 1
von Bioabfallbehandlern, die die Voraussetzungen
des § 11 Absatz 3 Satz 2 oder 3 erfüllen, anstelle
der Hygieneprüfung nach Satz 1 oder 2 eine vom
Träger der Gütegemeinschaft zwischen dem 1. Ok-
tober 1998 und 1. Mai 2012 im Rahmen des Güte-
sicherungsverfahrens durchgeführte Konformitäts-
prüfung zulassen. Mit der Konformitätsprüfung
muss nachgewiesen werden, dass die Behand-
lungsanlage oder das eingesetzte Hygienisierungs-
verfahren einer geprüften Anlage oder einem ge-
prüften Verfahren nach den Vorgaben für die Pro-
zessprüfung oder nach vergleichbaren Vorgaben
entspricht. Die Zulassung darf nur erteilt werden,
wenn nach Art, Beschaffenheit oder Herkunft der
eingesetzten Bioabfälle einschließlich in Anhang 1
Nummer 2 genannter Materialien keine Beeinträch-
tigung seuchen- und phytohygienischer Belange zu
erwarten ist.
(2) Bei den am 1. Mai 2012 bestehenden Pasteu-
risierungsanlagen, die als Behandlungsanlage zur
Hygienisierung fortgeführt werden, ist eine tech-
nische Abnahme gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1 Num-
mer 1 und Satz 2 innerhalb von 12 Monaten nach
dem 1. Mai 2012 durchzuführen. Satz 1 gilt nicht,
soweit für die Anlage oder das eingesetzte Verfah-
ren eine technische Abnahme nach den Vorgaben
des § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 oder
nach vergleichbaren Vorgaben durchgeführt wor-
den ist. Im Falle des Satzes 2 hat der Bioabfall-
behandler die Bescheinigung über die technische
Abnahme nach den Vorgaben dieser Verordnung
oder den Nachweis über die Vergleichbarkeit der
technischen Abnahme der zuständigen Behörde in-
nerhalb von drei Monaten nach dem 1. Mai 2012
vorzulegen und zehn Jahre aufzubewahren.
(3) Bei den am 1. Mai 2012 bestehenden Anla-
gen hat der Bioabfallbehandler die Anforderungen
an die Prozessüberwachung und an die Prüfungen
der hygienisierten Bioabfälle gemäß § 3 Absatz 4
Satz 1 Nummer 2 und 3 und Satz 2 nach spätes-
tens 12 Monaten einzuhalten.
§ 13b
Übergangsbestimmungen für
geltende und vergleichbare Hygieneprüfungen
sowie für geltende Ausnahmezulassungen
(1) Direkte Prozessprüfungen, die vor dem 1. Mai
2012 nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 in der bis
zu diesem Datum geltenden Fassung durchgeführt
worden sind, gelten bis zum Ablauf ihrer Geltungs-
dauer, längstens jedoch bis zum Einsatz eines
neuen Verfahrens oder wesentlicher technischer
Änderung des Verfahrens oder der Prozessführung,
als Prozessprüfung im Sinne des § 3 Absatz 4
Satz 1 Nummer 1 für Behandlungsanlagen zur
Hygienisierung fort. Mit der direkten Prozessprü-
fung vergleichbare Hygieneprüfungen, die vor dem
1. Mai 2012 nach § 3 Absatz 5 Satz 3 und Absatz 8
Satz 3 in der bis zu diesem Datum geltenden Fas-
sung bei bereits bestehenden Anlagen durchge-
führt und der zuständigen Behörde nachgewiesen
worden sind, gelten bis zum Ablauf ihrer Geltungs-
dauer, längstens jedoch bis zum Einsatz eines
neuen Verfahrens oder wesentlicher technischer
Änderung des Verfahrens oder der Prozessführung,
als Prozessprüfung im Sinne des § 3 Absatz 4
Satz 1 Nummer 1 für Behandlungsanlagen zur
Hygienisierung fort.
(2) Ausnahmezulassungen, die vor dem 1. Mai
2012 nach § 3 Absatz 3 Satz 2 in der bis zu diesem
Datum geltenden Fassung von den in Anhang 2
enthaltenen Vorgaben an die direkte Prozessprü-
fung für Behandlungsanlagen erteilt worden sind,
gelten bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer fort,
längstens jedoch bis zum Einsatz eines neuen Ver-
fahrens oder wesentlicher technischer Änderung
des Verfahrens oder der Prozessführung. Ausnah-
mezulassungen, die vor dem 1. Mai 2012 nach § 3
Absatz 3 Satz 2 in der bis zu diesem Datum gelten-
den Fassung von den in Anhang 2 enthaltenen Vor-
gaben an die indirekte Prozessprüfung und an die
Endprüfung der behandelten Bioabfälle für Behand-
lungsanlagen erteilt worden sind, soll die zustän-
dige Behörde nachträglich auf längstens zwölf Mo-
nate befristen; nach Ablauf der Befristung sind die
Anforderungen an die Prozessüberwachung und an
die Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle gemäß
§ 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Satz 2
einzuhalten.“

17. Anhang 1 wird wie folgt gefasst:
„Anhang 1
(zu § 2 Nummer 1, 4, 5, § 3 Absatz 3, 7, 7a, 9, 10, § 4 Absatz 1, 2, 5, 6, 8, § 5 Absatz 1, 5, § 6 Absatz 2,
§ 7 Absatz 1, § 9a Absatz
Liste
1, § 10 Absatz 1, § 13a Absatz 1)
der für eine Verwertung auf Flächen geeigneten Bioabfälle
sowie der dafür geeigneten anderen Abfälle,
biologisch abbaubaren Materialien und mineralischen
1. B i o a b f ä l l e g e m ä ß § 2 N u m m e r 1
a) Bioabfälle, die keiner Zustimmung nach § 9a zur Verwertung bedürfen
Abfallbezeichnung Geeignete Abfälle2) aus
gemäß der Anlage der AVV1) den in Spalte 1 genannten
(in Klammern: Abfallschlüssel) Abfallbezeichnungen
Schlämme von Wasch- – Fischteichschlamm,
und Reinigungsvorgängen Fischteichsedimente und
(02 01 01) Filterschlämme aus der
Fischproduktion
Abfälle aus pflanzlichem Gewebe – Hanf- und Flachsschäben
(02 01 03) – Kokosfasern
– Pflanzliche Abfälle aus dem
Gartenbau
– Pflanzliche Abfälle aus der
Gewässerunterhaltung
– Pflanzliche Abfälle aus der
Landwirtschaft
– Pflanzliche Abfälle aus der
Teichwirtschaft und Fischerei
– Pflanzliche Filtermaterialien
aus der biologischen Abluft-
reinigung
– Reet
– Spelze, Spelzen- und
Getreidestaub
Kunststoffabfälle – Biologisch abbaubare
(ohne Verpackungen) Werkstoffe (Kunststoffe) aus
(02 01 04) überwiegend nachwachsenden
Rohstoffen
Stoffe
Ergänzende Bestimmungen
(in Klammern: Abfallherkunft
gemäß Gruppenüberschrift
der Anlage der AVV1))
(Abfälle aus Landwirtschaft, Gar-
tenbau, Teichwirtschaft, Forst-
wirtschaft, Jagd und Fischerei)
Die Materialien sind geeignete
Abfälle gemäß Spalte 2, wenn
diese an der Anfallstelle nicht
mit Abwässern oder Schlämmen
außerhalb der spezifischen
Produktion vermischt werden.
Die Materialien sind bei Aufbrin-
gung im Rahmen der regionalen
Verwertung nach § 10 Absatz 1
Nummer 1 und 2 von den Be-
handlungs- und Untersuchungs-
pflichten freigestellt.
(Abfälle aus Landwirtschaft, Gar-
tenbau, Teichwirtschaft, Forst-
wirtschaft, Jagd und Fischerei)
Pflanzliche Filtermaterialien aus
der biologischen Abluftreinigung
sind geeignete Abfälle gemäß
Spalte 2, wenn diese im Rahmen
der Herstellung und Verarbeitung
von Lebens- und Futtermitteln,
tierischen Nebenprodukten und
von Ställen anfallen.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden; davon
ausgenommen sind pflanzliche
Filtermaterialien aus der biologi-
schen Abluftreinigung.
(Abfälle aus Landwirtschaft, Gar-
tenbau, Teichwirtschaft, Forst-
wirtschaft, Jagd und Fischerei)
Geeignete Abfälle gemäß Spalte 2
sind z. B. Abdeckfolien.
Die Materialien sind geeignete
Abfälle gemäß Spalte 2, wenn
diese nach DIN EN 13432 (Aus-
gabe 2000-12) und DIN EN 13432
Berichtigung 2 (Ausgabe 2007-10)

Ergänzende Bestimmungen
Abfallbezeichnung Geeignete Abfälle2) aus (in Klammern: Abfallherkunft
gemäß der Anlage der AVV1) den in Spalte 1 genannten gemäß Gruppenüberschrift
(in Klammern: Abfallschlüssel) Abfallbezeichnungen der Anlage der AVV1))
oder DIN EN 14995 (Ausgabe
2007-03) zertifiziert sind.
Die Materialien sind nach § 10
Absatz 1 Nummer 1 und 2 von
den Behandlungs- und Unter-
suchungspflichten freigestellt,
wenn sie an der Anfallstelle in den
Boden eingearbeitet werden.
Tierische Ausscheidungen, – Altstroh (Abfälle aus Landwirtschaft, Gar-
Gülle/Jauche und Stallmist – Tierische Ausscheidungen, tenbau, Teichwirtschaft, Forst-
(einschließlich verdorbenes auch mit Einstreu wirtschaft, Jagd und Fischerei)
Stroh), Abwässer, getrennt Die Bestimmungen dieser Ver-
gesammelt und extern behandelt ordnung sind für tierische Aus-
(02 01 06) scheidungen, auch mit Einstreu,
nur anwendbar, soweit diese nicht
als tierische Nebenprodukte
(Gülle von Nutztieren) der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1069/20093)
unterliegen.
Infektiöse Materialien sind keine
geeigneten Abfälle gemäß
Spalte 2.
Altstroh und tierische Aus-
scheidungen, auch mit Einstreu,
getrennt erfasst oder miteinander
vermischt, sind bei Aufbringung
im Rahmen der regionalen
Verwertung nach § 10 Absatz 1
Nummer 1 und 2 von den Be-
handlungs- und Untersuchungs-
pflichten freigestellt.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.
Abfälle aus der Forstwirtschaft – Pflanzliche Abfälle aus der (Abfälle aus Landwirtschaft,
(02 01 07) Forstwirtschaft Gartenbau, Teichwirtschaft,
Forstwirtschaft, Jagd und
Fischerei)
Naturbelassene pflanzliche Ab-
fälle aus der Forstwirtschaft, auch
unvermischt weiterverarbeitet,
sind nach § 10 Absatz 1 Num-
mer 1 von den Behandlungs-
pflichten freigestellt.
Im Rahmen einer Kompostierung
sind die Materialien so zu zerklei-
nern oder der Kompost so abzu-
sieben, dass im Kompost keine
stückigen Materialien über 40 mm
(Siebmaschenweite) enthalten
sind.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.

Abfallbezeichnung Geeignete Abfälle2) aus
gemäß der Anlage der AVV1) den in Spalte 1 genannten
(in Klammern: Abfallschlüssel) Abfallbezeichnungen
Abfälle a. n. g. – Pflanzliche Filtermaterialien
(02 02 99) aus der biologischen Abluft-
reinigung
Abfälle aus der Extraktion mit – Pflanzliche Rückstände aus
Lösemitteln der Extraktion mit Alkohol
(02 03 03)
Für Verzehr oder Verarbeitung – Altmehl
ungeeignete Stoffe – Fermentationsrückstände
(02 03 04) aus der Enzym- und Vitamin-
produktion
– Getreideabfälle
– Hefe und hefeähnliche
Rückstände
– Kokosfasern
– Melasserückstände
– Ölsaatenrückstände
– Pflanzliche Aminosäuren
Ergänzende Bestimmungen
(in Klammern: Abfallherkunft
gemäß Gruppenüberschrift
der Anlage der AVV1))
(Abfälle aus der Zubereitung und
Verarbeitung von Fleisch, Fisch
und anderen Nahrungsmitteln
tierischen Ursprungs)
Pflanzliche Filtermaterialien aus
der biologischen Abluftreinigung
sind geeignete Abfälle gemäß
Spalte 2, wenn diese im Rahmen
der Herstellung und Verarbeitung
von Lebens- und Futtermitteln
und von tierischen Nebenpro-
dukten anfallen.
(Abfälle aus der Zubereitung und
Verarbeitung von Obst, Gemüse,
Getreide, Speiseölen, Kakao,
Kaffee, Tee und Tabak, aus der
Konservenherstellung, der Her-
stellung von Hefe und Hefeextrakt
sowie der Zubereitung und Fer-
mentierung von Melasse)
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.
(Abfälle aus der Zubereitung und
Verarbeitung von Obst, Gemüse,
Getreide, Speiseölen, Kakao,
Kaffee, Tee und Tabak, aus der
Konservenherstellung, der Her-
stellung von Hefe und Hefeextrakt
sowie der Zubereitung und
Fermentierung von Melasse)
Die Bestimmungen dieser Ver-
ordnung sind für überlagerte
Nahrungsmittel, Rückstände aus
– Pflanzliche Speiseöle und -fette Konservenfabrikation und über-
– Rapsextraktionsschrot,
Rapskuchen
– Rizinusschrot
– Rückstände aus der Kartoffel-,
Mais- oder Reisstärkeherstel-
lung
– Rückstände aus der Zuberei-
tung und Verarbeitung von
Kaffee, Tee und Kakao
– Rückstände aus der Zuberei-
tung und Verarbeitung von
Obst, Gemüse und Getreide
– Rückstände aus Konserven-
fabrikation
– Rückstände von Gewürz-
pflanzen und pflanzlichen
Würzmitteln
– Rückstände von Kartoffel-
schälbetrieben
– Spelze, Spelzen- und
Getreidestaub
lagerte Genussmittel tierischer
Herkunft nur anwendbar, soweit
diese oder wesentliche Material-
bestandteile nicht als tierische
Nebenprodukte der Verordnung
(EG) Nr. 1069/20093) unterliegen.
Fermentationsrückstände aus der
Vitaminproduktion sind geeignete
Abfälle gemäß Spalte 2, wenn
diese im Rahmen der Herstellung
von Vitamin B2 anfallen.
Die Verwertung von pflanzlichen
Speiseölen und -fetten ist nur mit
anaerober Behandlung zulässig.
Rizinusschrot ist geeigneter Abfall
gemäß Spalte 2, wenn dieser
unbedenkliche Gehalte an Ricin
(keine akute orale Toxizität bei
Aufnahme von bis zu 2 000 mg
Rizinusschrot/kg Körpergewicht
– Tabakstaub, -grus und -rippen bei Ratten) aufweist. Rizinus-
– Überlagerte Genussmittel
– Überlagerte Nahrungsmittel
schrot ist so mit Mitteln (Vergäl-
lung) zu behandeln, dass eine
Aufnahme durch Tiere unter-

Ergänzende Bestimmungen
Abfallbezeichnung Geeignete Abfälle2) aus (in Klammern: Abfallherkunft
gemäß der Anlage der AVV1) den in Spalte 1 genannten gemäß Gruppenüberschrift
(in Klammern: Abfallschlüssel) Abfallbezeichnungen der Anlage der AVV1))
– Verbrauchte Filter- und Auf- bunden wird; er darf nicht mit
saugmassen (Bleicherden, Stoffen vermischt werden, die
entölt, Cellite, Kieselgur, Perlite) einen Anreiz für die Aufnahme
– Vinasse und Vinasserückstände durch Tiere darstellen.
– Zigarettenfehlchargen Getrennt erfasste Kieselgur ist
bei Aufbringung im Rahmen der
regionalen Verwertung nach § 10
Absatz 1 Nummer 1 und 2 von
den Behandlungs- und Unter-
suchungspflichten freigestellt.
Kieselgur und Kieselgur enthal-
tende Gemische dürfen nicht in
getrocknetem Zustand aufge-
bracht werden und sind bei der
Aufbringung sofort in den Boden
einzuarbeiten.
Zigarettenfehlchargen sind ge-
eignete Abfälle gemäß Spalte 2,
wenn diese keinen Filter und keine
Verpackung enthalten.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden; davon aus-
genommen sind Fermentations-
rückstände aus der Enzym- und
Vitaminproduktion, pflanzliche
Aminosäuren, Rizinusschrot,
Rückstände aus der Zubereitung
und Verarbeitung von Kaffee, Tee
und Kakao, Tabakstaub, -grus
und -rippen, Kieselgur sowie
Zigarettenfehlchargen.
Abfälle a. n. g. – Pflanzliche Filtermaterialien (Abfälle aus der Zubereitung und
(02 03 99) aus der biologischen Abluft- Verarbeitung von Obst, Gemüse,
reinigung Getreide, Speiseölen, Kakao,
Kaffee, Tee und Tabak, aus der
Konservenherstellung, der Her-
stellung von Hefe und Hefeextrakt
sowie der Zubereitung und Fer-
mentierung von Melasse)
Pflanzliche Filtermaterialien aus
der biologischen Abluftreinigung
sind geeignete Abfälle gemäß
Spalte 2, wenn diese im Rahmen
der Herstellung und Verarbeitung
von Lebens- und Futtermitteln
und von tierischen Nebenpro-
dukten anfallen.
Abfälle a. n. g. – Melasserückstände (Abfälle aus der Zuckerher-
(02 04 99) – Pflanzliche Filtermaterialien stellung)
aus der biologischen Abluft- Pflanzliche Filtermaterialien aus
reinigung der biologischen Abluftreinigung
– Press-, Nass- und Trocken- sind geeignete Abfälle gemäß
schnitzel Spalte 2, wenn diese im Rahmen
– Rübenkleinteile und Rübenkraut der Herstellung und Verarbeitung
– Vinasse und Vinasserückstände von Lebens- und Futtermitteln
– Zuckerrübenschnitzel und anfallen.
-presskuchen
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf

Abfallbezeichnung Geeignete Abfälle2) aus
gemäß der Anlage der AVV1) den in Spalte 1 genannten
(in Klammern: Abfallschlüssel) Abfallbezeichnungen
Abfälle a. n. g. – Pflanzliche Filtermaterialien
(02 05 99) aus der biologischen Abluft-
reinigung
Für Verzehr oder Verarbeitung – Altmehl
ungeeignete Stoffe – Fermentationsrückstände aus
(02 06 01) der Enzymproduktion
– Hefe und hefeähnliche Rück-
stände
– Teigabfälle
– Überlagerte Genussmittel
– Überlagerte Nahrungsmittel
Abfälle a. n. g. – Pflanzliche Filtermaterialien
(02 06 99) aus der biologischen Abluft-
reinigung
Abfälle aus der Alkoholdestillation – Obst-, Getreide- und
(02 07 02) Kartoffelschlempen
Für Verzehr oder Verarbeitung – Biertreber
ungeeignete Stoffe – Hefe und hefeähnliche
(02 07 04) Rückstände
– Hopfentreber
– Malztreber, Malzkeime,
Malzstaub
– Melasserückstände
– Trester
Ergänzende Bestimmungen
(in Klammern: Abfallherkunft
gemäß Gruppenüberschrift
der Anlage der AVV1))
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden; davon
ausgenommen sind pflanzliche
Filtermaterialien aus der biologi-
schen Abluftreinigung.
(Abfälle aus der Milchverarbei-
tung)
Pflanzliche Filtermaterialien aus
der biologischen Abluftreinigung
sind geeignete Abfälle gemäß
Spalte 2, wenn diese im Rahmen
der Herstellung und Verarbeitung
von Lebens- und Futtermitteln
und von tierischen Nebenpro-
dukten anfallen.
(Abfälle aus der Herstellung von
Back- und Süßwaren)
Die Bestimmungen dieser Ver-
ordnung sind für überlagerte
Lebensmittel und Teigabfälle
tierischer Herkunft nur anwend-
bar, soweit diese oder wesent-
liche Materialbestandteile nicht
als tierische Nebenprodukte der
Verordnung (EG) Nr. 1069/20093)
unterliegen.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.
(Abfälle aus der Herstellung von
Back- und Süßwaren)
Pflanzliche Filtermaterialien aus
der biologischen Abluftreinigung
sind geeignete Abfälle gemäß
Spalte 2, wenn diese im Rahmen
der Herstellung und Verarbeitung
von Lebens- und Futtermitteln
und von tierischen Nebenpro-
dukten anfallen.
(Abfälle aus der Herstellung von
alkoholischen und alkoholfreien
Getränken [ohne Kaffee, Tee und
Kakao])
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.
(Abfälle aus der Herstellung von
alkoholischen und alkoholfreien
Getränken [ohne Kaffee, Tee und
Kakao])
Getrennt erfasste Kieselgur ist
bei Aufbringung im Rahmen der
regionalen Verwertung nach § 10
Absatz 1 Nummer 1 und 2 von

Abfallbezeichnung Geeignete Abfälle2) aus
gemäß der Anlage der AVV1) den in Spalte 1 genannten
(in Klammern: Abfallschlüssel) Abfallbezeichnungen
– Überlagerte Genussmittel
– Überlagerte Getränke
– Verbrauchte Filter- und Auf-
Ergänzende Bestimmungen
(in Klammern: Abfallherkunft
gemäß Gruppenüberschrift
der Anlage der AVV1))
den Behandlungs- und Unter-
suchungspflichten freigestellt.
Kieselgur und Kieselgur enthal-
saugmassen (Cellite, Kieselgur, tende Gemische dürfen nicht in
Perlite)
– Vinasse und Vinasserückstände
Abfälle a. n. g. – Pflanzliche Filtermaterialien
(02 07 99) aus der biologischen Abluft-
reinigung
Rinden- und Korkabfälle – Rinden
(03 01 01)
Sägemehl, Späne, Abschnitte, – Holzwolle
Holz, Spanplatten und Furniere – Sägemehl und Sägespäne
mit Ausnahme derjenigen, die
unter 03 01 04 fallen
(03 01 05)
getrocknetem Zustand aufge-
bracht werden und sind bei der
Aufbringung sofort in den Boden
einzuarbeiten.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden; davon
ausgenommen ist Kieselgur.
(Abfälle aus der Herstellung von
alkoholischen und alkoholfreien
Getränken [ohne Kaffee, Tee und
Kakao])
Pflanzliche Filtermaterialien aus
der biologischen Abluftreinigung
sind geeignete Abfälle gemäß
Spalte 2, wenn diese im Rahmen
der Herstellung und Verarbeitung
von Lebens- und Futtermitteln
anfallen.
(Abfälle aus der Holzbearbeitung
und der Herstellung von Platten
und Möbeln)
Getrennt erfasste, naturbelassene
Rinden, auch unvermischt weiter-
verarbeitet, sind nach
§ 10 Absatz 1 Nummer 1 von
den Behandlungspflichten frei-
gestellt.
Im Rahmen einer Kompostierung
sind die Materialien so zu zerklei-
nern oder der Kompost so abzu-
sieben, dass im Kompost keine
stückigen Materialien über 40 mm
(Siebmaschenweite) enthalten
sind.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.
(Abfälle aus der Holzbearbeitung
und der Herstellung von Platten
und Möbeln)
Holzwolle, Sägemehl und Säge-
späne sind geeignete Abfälle
gemäß Spalte 2, wenn diese aus
unbehandeltem Holz hergestellt
oder angefallen sind.
Im Rahmen einer Kompostierung
sind Sägespäne so zu zerkleinern
oder der Kompost so abzusieben,
dass im Kompost keine stückigen
Materialien über 40 mm (Sieb-
maschenweite) enthalten sind.

Ergänzende Bestimmungen
Abfallbezeichnung Geeignete Abfälle2) aus (in Klammern: Abfallherkunft
gemäß der Anlage der AVV1) den in Spalte 1 genannten gemäß Gruppenüberschrift
(in Klammern: Abfallschlüssel) Abfallbezeichnungen der Anlage der AVV1))
Sägemehl und Sägespäne aus
naturbelassenem Holz aus dem
Bereich der Holzverarbeitung
dürfen, auch als Bestandteil eines
Gemisches, nach § 7 Absatz 1
Satz 1 auf Grünlandflächen und
auf mehrschnittigen Feldfutter-
flächen aufgebracht werden.
Rinden- und Holzabfälle – Rinden (Abfälle aus der Herstellung und
(03 03 01) Verarbeitung von Zellstoff, Papier,
Karton und Pappe)
Getrennt erfasste, naturbelassene
Rinden und unvermischt weiter-
verarbeitete Rinden sind nach
§ 10 Absatz 1 Nummer 1 von den
Behandlungspflichten freigestellt.
Im Rahmen einer Kompostierung
sind die Materialien so zu zerklei-
nern oder der Kompost so abzu-
sieben, dass im Kompost keine
stückigen Materialien über 40 mm
(Siebmaschenweite) enthalten
sind.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.
Geäschertes Leimleder – Geäschertes Leimleder (Abfälle aus der Leder- und
(04 01 02) Pelzindustrie)
Geäschertes Leimleder ist geeig-
neter Abfall gemäß Spalte 2, wenn
dieses aus der Verarbeitung von
Häuten der Kategorie 3 gemäß
Verordnung (EG) Nr. 1069/20093)
stammt.
Geäschertes Leimleder gemäß
Anhang XIII Kapitel V Buch-
stabe C Nummer 2 Buchstabe d
der Verordnung (EU)
Nr. 142/20114) gilt gemäß
§ 3 Absatz 3 Satz 5 in Verbindung
mit § 2 Nummer 2 Buchstabe d
als anderweitig hygienisierend
behandelt und ist gemäß
§ 10 Absatz 1 Nummer 2
von den Untersuchungspflichten
nach § 3 freigestellt.
Die Verwertung der Materialien ist
nur mit anaerober Behandlung
zulässig.
Abfälle aus unbehandelten Textil- – Pflanzenfaserabfälle (Abfälle aus der Textilindustrie)
fasern – Wollabfälle Die Bestimmungen dieser Ver-
(04 02 21) – Zellulosefaserabfälle ordnung sind für Wollabfälle tieri-
scher Herkunft nur anwendbar,
soweit diese nicht als tierische
Nebenprodukte (Rohmaterialien)
der Verordnung (EG)
Nr. 1069/20093) unterliegen.

Abfallbezeichnung Geeignete Abfälle2) aus
gemäß der Anlage der AVV1) den in Spalte 1 genannten
(in Klammern: Abfallschlüssel) Abfallbezeichnungen
Ergänzende Bestimmungen
(in Klammern: Abfallherkunft
gemäß Gruppenüberschrift
der Anlage der AVV1))
Abfälle a. n. g. – Fett, Fettrückstände und Öl aus (Abfälle aus Herstellung, Zuberei-
(07 01 99) der Herstellung von Biodiesel
– Schlempen aus der Herstellung
technischer Alkohole
Feste Abfälle mit Ausnahme der- – Arznei- und Heilpflanzen und
jenigen, die unter 07 05 13 fallen Heilkräuter
(07 05 14) – Pilzmyzel
– Pilzsubstratrückstände
– Pflanzliche Aminosäuren
– Pflanzliches Eiweißhydrolysat
– Pflanzliche Proteinabfälle
– Rückstände von Arznei- und
Heilpflanzen und Heilkräutern
– Trester von Arznei- und Heil-
pflanzen
Abfälle, an deren Sammlung – Moorschlamm und Heilerde
und Entsorgung aus infektions-
präventiver Sicht keine besonde-
ren Anforderungen gestellt
werden (z. B. Wund- und Gips-
verbände, Wäsche, Einweg-
kleidung, Windeln)
(18 01 04)
tung, Vertrieb und Anwendung
organischer Grundchemikalien)
Die Bestimmungen dieser Ver-
ordnung sind für Fett, Fettrück-
stände und Öl tierischer Herkunft
aus der Herstellung von Biodiesel
nur anwendbar, soweit diese nicht
als tierische Nebenprodukte der
Verordnung (EG) Nr. 1069/20093)
unterliegen.
Die Verwertung von Fett, Fett-
rückständen und Öl aus der Her-
stellung von Biodiesel ist nur mit
anaerober Behandlung zulässig.
(Abfälle aus Herstellung, Zuberei-
tung, Vertrieb und Anwendung
von Pharmazeutika)
Pilzmyzel aus der Arzneimittel-
herstellung darf nur nach Einzel-
fallprüfung verwertet werden und
ist geeigneter Abfall gemäß
Spalte 2, wenn keine wirksamen
Arzneimittelreste enthalten sind.
Pilzsubstratrückstände, bei denen
die Pilzkulturen nachweislich
durch Dämpfung abgetötet wer-
den, gelten gemäß § 3 Absatz 3
Satz 5 in Verbindung mit § 2
Nummer 2 Buchstabe d als
anderweitig hygienisierend be-
handelt und sind gemäß § 10
Absatz 1 Nummer 2 von den
Untersuchungspflichten nach
§ 3 freigestellt.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden; davon
ausgenommen sind Pilzmyzel,
pflanzliche Aminosäuren, pflanz-
liches Eiweißhydrolysat sowie
pflanzliche Proteinabfälle.
(Abfälle aus der Geburtshilfe,
Diagnose, Behandlung oder Vor-
beugung von Krankheiten beim
Menschen)
Moorschlamm und Heilerde sind
geeignete Abfälle gemäß Spalte 2,
wenn diese keine Medikamenten-
rückstände enthalten.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.

Ergänzende Bestimmungen
Abfallbezeichnung Geeignete Abfälle2) aus (in Klammern: Abfallherkunft
gemäß der Anlage der AVV1) den in Spalte 1 genannten gemäß Gruppenüberschrift
(in Klammern: Abfallschlüssel) Abfallbezeichnungen der Anlage der AVV1))
Fett- und Ölmischungen aus – Inhalt von Fettabscheidern (Abfälle aus Abwasserbehand-
Ölabscheidern, die ausschließlich lungsanlagen a. n. g.)
Speiseöle und -fette enthalten Die Verwertung der Materialien ist
(19 08 09) nur mit anaerober Behandlung
zulässig.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.
Papier und Pappe – Altpapier (Getrennt gesammelte
(20 01 01) Fraktionen der Siedlungsabfälle
[außer 15 01])
Altpapier darf nur in geringen
Mengen (max. 0,5 %) zur Kom-
postierung zugegeben werden.
Die Zugabe von Altpapier ist in
kleinen Mengen zusammen mit
getrennt erfassten Bioabfällen
(Abfallschlüssel 20 03 01) zuläs-
sig, wenn dies aus hygienischen
oder praktischen Gründen
zweckmäßig ist (z. B. bei sehr
feuchten Bioabfällen).
Die Verwertung von Hochglanz-
papier und von Papier aus
Alttapeten ist nicht zulässig.
Biologisch abbaubare – Biologisch abbaubare (Getrennt gesammelte
Küchen- und Kantinenabfälle Küchen- und Kantinenabfälle Fraktionen der Siedlungsabfälle
(20 01 08) – Inhalt von Fettabscheidern [außer 15 01])
Die Bestimmungen dieser Ver-
ordnung sind für biologisch ab-
baubare Küchen- und Kantinen-
abfälle tierischer Herkunft nur an-
wendbar, soweit diese nicht als
tierische Nebenprodukte der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1069/20093)
unterliegen.
Die Verwertung der Inhalte von
Fettabscheidern ist nur mit an-
aerober Behandlung zulässig.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen auf-
gebracht werden.
Speiseöle und -fette – Speiseöle und -fette (Getrennt gesammelte
(20 01 25) Fraktionen der Siedlungsabfälle
[außer 15 01])
Die Bestimmungen dieser Ver-
ordnung sind für Speiseöle und
-fette tierischer Herkunft nur
anwendbar, soweit diese nicht als
tierische Nebenprodukte
(Küchen- und Kantinenabfälle
oder überlagerte Lebensmittel)
der Verordnung (EG)
Nr. 1069/20093) unterliegen.

Abfallbezeichnung Geeignete Abfälle2) aus
gemäß der Anlage der AVV1) den in Spalte 1 genannten
(in Klammern: Abfallschlüssel) Abfallbezeichnungen
Kunststoffe – Biologisch abbaubare Werk-
(20 01 39) stoffe (Kunststoffe) aus über-
wiegend nachwachsenden
Rohstoffen
Biologisch abbaubare Abfälle – Biologisch abbaubare Abfälle
(20 02 01) von Sportanlagen, -plätzen,
-stätten und Kinderspielplätzen
(soweit nicht Garten- und
Parkabfälle)5)
– Biologisch abbaubare Fried-
hofsabfälle
– Biologisch abbaubare Garten-
und Parkabfälle
– Gehölzrodungsrückstände
(soweit nicht Garten- und
Parkabfälle)5)
– Landschaftspflegeabfälle5)
– Pflanzliche Abfälle aus der
Gewässerunterhaltung
(soweit nicht Garten- und
Parkabfälle)5)
– Pflanzliche Bestandteile des
Treibsels (einschließlich von
Küsten- und Uferbereichen)5)
Gemischte Siedlungsabfälle6) – Getrennt erfasste Bioabfälle6)
(20 03 01)
Marktabfälle – Pflanzliche Marktabfälle
(20 03 02)
Ergänzende Bestimmungen
(in Klammern: Abfallherkunft
gemäß Gruppenüberschrift
der Anlage der AVV1))
Die Verwertung der Materialien ist
nur mit anaerober Behandlung
zulässig.
Speiseöle und -fette pflanzlicher
Herkunft dürfen, auch als Be-
standteil eines Gemisches, nach
§ 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grün-
landflächen und auf mehrschnitti-
gen Feldfutterflächen aufgebracht
werden.
(Getrennt gesammelte
Fraktionen der Siedlungsabfälle
[außer 15 01])
Die Materialien sind geeignete
Abfälle gemäß Spalte 2, wenn
diese nach DIN EN 13432 (Aus-
gabe 2000-12) und DIN EN 13432
Berichtigung 2 (Ausgabe 2007-10)
oder DIN EN 14995 (Aus-
gabe 2007-03) zertifiziert sind;
Abfalltüten, die zur Sammlung
biologisch abbaubarer Abfälle
wie z. B. von Küchen- und
Kantinenabfällen bestimmt sind.
(Garten- und Parkabfälle [ein-
schließlich Friedhofsabfälle])
Im Rahmen einer Kompostierung
sind holzige Materialien so zu
zerkleinern oder der Kompost so
abzusieben, dass im Kompost
keine stückigen Materialien über
40 mm (Siebmaschenweite) ent-
halten sind.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden; davon
ausgenommen sind pflanzliche
Materialien von Verkehrswegebe-
gleitflächen (an Straßen, Wegen,
Schienentrassen, Flughäfen) und
von Industriestandorten.
(Andere Siedlungsabfälle)
Geeignete Abfälle gemäß Spalte 2
sind getrennt erfasste Bioabfälle
privater Haushalte und des
Kleingewerbes (insbesondere
Biotonne).
(Andere Siedlungsabfälle)
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.

b) Bioabfälle, die einer Zustimmung nach § 9a zur Verwertung bedürfen
Ergänzende Bestimmungen
Abfallbezeichnung Geeignete Abfälle2) aus (in Klammern: Abfallherkunft
gemäß der Anlage der AVV1) den in Spalte 1 genannten gemäß Gruppenüberschrift
(in Klammern: Abfallschlüssel) Abfallbezeichnungen der Anlage der AVV1))
Schlämme von Wasch- – Sonstige schlammförmige (Abfälle aus Landwirtschaft, Gar-
und Reinigungsvorgängen Nahrungsmittelabfälle tenbau, Teichwirtschaft, Forst-
(02 01 01) wirtschaft, Jagd und Fischerei)
Die Bestimmungen dieser Ver-
ordnung sind für sonstige
schlammförmige Nahrungsmittel-
abfälle tierischer Herkunft nur an-
wendbar, soweit diese nicht als
tierische Nebenprodukte der
Verordnung (EG) Nr. 1069/20093)
unterliegen.
Die Materialien sind geeignete
Abfälle gemäß Spalte 2, wenn
diese an der Anfallstelle nicht
mit Abwässern oder Schlämmen
außerhalb der spezifischen
Produktion vermischt werden.
Sonstige schlammförmige Nah-
rungsmittelabfälle dürfen, auch
als Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.
Abfälle a. n. g. – Pilzsubstratrückstände (Abfälle aus Landwirtschaft, Gar-
(02 01 99) tenbau, Teichwirtschaft, Forst-
wirtschaft, Jagd und Fischerei)
Geeignete Abfälle gemäß Spalte 2
sind abgetragene Substrate aus
der Speisepilzherstellung.
Pilzsubstratrückstände, bei denen
die Pilzkulturen nachweislich
durch Dämpfung abgetötet wer-
den, gelten gemäß § 3 Absatz 3
Satz 5 in Verbindung mit § 2
Nummer 2 Buchstabe d als
anderweitig hygienisierend be-
handelt und sind gemäß § 10
Absatz 1 Nummer 2 von den
Untersuchungspflichten nach
§ 3 freigestellt.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.
Schlämme aus der betriebs- – Inhalt von Fettabscheidern (Abfälle aus der Zubereitung und
eigenen Abwasserbehandlung und Flotate Verarbeitung von Fleisch, Fisch
(02 02 04) – Produktionsspezifischer und anderen Nahrungsmitteln
Schlamm aus der betriebs- tierischen Ursprungs)
eigenen Abwasserbehandlung Die Materialien sind geeignete
– Schlämme aus der Gelatine- Abfälle gemäß Spalte 2, wenn
herstellung diese an der Anfallstelle nicht mit
Abwässern oder Schlämmen
außerhalb der spezifischen
Produktion vermischt werden.
Die Verwertung der Inhalte von
Fettabscheidern und der Flotate
ist nur mit anaerober Behandlung
zulässig.

Ergänzende Bestimmungen
Abfallbezeichnung Geeignete Abfälle2) aus (in Klammern: Abfallherkunft
gemäß der Anlage der AVV1) den in Spalte 1 genannten gemäß Gruppenüberschrift
(in Klammern: Abfallschlüssel) Abfallbezeichnungen der Anlage der AVV1))
Getrennt erfasste Gelatinekalk-
schlämme, die mit Natronlauge
und Kalk nachweislich hygienisiert
werden, gelten gemäß § 3 Ab-
satz 3 Satz 5 in Verbindung mit § 2
Nummer 2 Buchstabe d als an-
derweitig hygienisierend behan-
delt und sind gemäß § 10 Ab-
satz 1 Nummer 2 von den Unter-
suchungspflichten nach § 3 frei-
gestellt.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.
Schlämme aus Wasch-, – Sonstige schlammförmige (Abfälle aus der Zubereitung und
Reinigungs-, Schäl-, Zentrifugier- Nahrungsmittelabfälle Verarbeitung von Obst, Gemüse,
und Abtrennprozessen Getreide, Speiseölen, Kakao,
(02 03 01) Kaffee, Tee und Tabak, aus der
Konservenherstellung, der Her-
stellung von Hefe und Hefeextrakt
sowie der Zubereitung und
Fermentierung von Melasse)
Die Bestimmungen dieser Ver-
ordnung sind für sonstige
schlammförmige Nahrungsmittel-
abfälle tierischer Herkunft nur
anwendbar, soweit diese nicht als
tierische Nebenprodukte der
Verordnung (EG) Nr. 1069/20093)
unterliegen.
Die Materialien sind geeignete
Abfälle gemäß Spalte 2, wenn
diese an der Anfallstelle nicht mit
Abwässern oder Schlämmen
außerhalb der spezifischen Pro-
duktion vermischt werden.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen auf-
gebracht werden.
Für Verzehr oder Verarbeitung – Schlamm aus der Herstellung (Abfälle aus der Zubereitung und
ungeeignete Stoffe pflanzlicher Speisefette Verarbeitung von Obst, Gemüse,
(02 03 04) – Schlamm aus der Herstellung Getreide, Speiseölen, Kakao,
pflanzlicher Speiseöle Kaffee, Tee und Tabak, aus der
– Stärkeschlamm Konservenherstellung, der Her-
– Tabakschlamm stellung von Hefe und Hefeextrakt
sowie der Zubereitung und Fer-
mentierung von Melasse)
Die Materialien sind geeignete
Abfälle gemäß Spalte 2, wenn
diese an der Anfallstelle nicht mit
Abwässern oder Schlämmen
außerhalb der spezifischen Pro-
duktion vermischt werden.
Die Verwertung von Schlämmen
aus der Speisefett- und der
Speiseölherstellung ist nur mit
anaerober Behandlung zulässig.

Abfallbezeichnung Geeignete Abfälle2) aus
gemäß der Anlage der AVV1) den in Spalte 1 genannten
(in Klammern: Abfallschlüssel) Abfallbezeichnungen
Schlämme aus der betriebs- – Inhalt von Fettabscheidern
eigenen Abwasserbehandlung und Flotate
(02 03 05) – Produktionsspezifischer
Schlamm aus der betriebs-
eigenen Abwasserbehandlung
Schlämme aus der betriebseige- – Produktionsspezifischer
nen Abwasserbehandlung Schlamm aus der betriebseige-
(02 04 03) nen Abwasserbehandlung
Ergänzende Bestimmungen
(in Klammern: Abfallherkunft
gemäß Gruppenüberschrift
der Anlage der AVV1))
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen auf-
gebracht werden; davon ausge-
nommen ist Tabakschlamm.
(Abfälle aus der Zubereitung und
Verarbeitung von Obst, Gemüse,
Getreide, Speiseölen, Kakao,
Kaffee, Tee und Tabak, aus der
Konservenherstellung, der Her-
stellung von Hefe und Hefeextrakt
sowie der Zubereitung und Fer-
mentierung von Melasse)
Die Materialien sind geeignete
Abfälle gemäß Spalte 2, wenn
diese an der Anfallstelle nicht
mit Abwässern oder Schlämmen
außerhalb der spezifischen Pro-
duktion vermischt werden.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.
(Abfälle aus der Zuckerherstel-
lung)
Die Materialien sind geeignete
Abfälle gemäß Spalte 2, wenn
diese an der Anfallstelle nicht mit
Abwässern oder Schlämmen
außerhalb der spezifischen
Produktion vermischt werden.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.
Schlämme aus der betriebs- – Inhalt von Fettabscheidern und (Abfälle aus der Milchver-
eigenen Abwasserbehandlung Flotate
(02 05 02) – Produktionsspezifischer
Schlamm aus der betriebs-
eigenen Abwasserbehandlung
Schlämme aus der betriebs- – Inhalt von Fettabscheidern
eigenen Abwasserbehandlung und Flotate
(02 06 03) – Produktionsspezifischer
Schlamm aus der betriebs-
eigenen Abwasserbehandlung
arbeitung)
Die Materialien sind geeignete
Abfälle gemäß Spalte 2, wenn
diese an der Anfallstelle nicht mit
Abwässern oder Schlämmen
außerhalb der spezifischen
Produktion vermischt werden.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.
(Abfälle aus der Herstellung von
Back- und Süßwaren)
Die Materialien sind geeignete
Abfälle gemäß Spalte 2, wenn
diese an der Anfallstelle nicht mit
Abwässern oder Schlämmen

Abfallbezeichnung Geeignete Abfälle2) aus
gemäß der Anlage der AVV1) den in Spalte 1 genannten
(in Klammern: Abfallschlüssel) Abfallbezeichnungen
Abfälle aus der Alkoholdestillation – Schlamm aus Brennerei
(02 07 02)
Für Verzehr oder Verarbeitung – Trub und Schlamm aus
ungeeignete Stoffe Brauereien
(02 07 04) – Trub und Schlamm aus
Fruchtsaftherstellung
– Trub und Schlamm aus
Weinherstellung
Schlämme aus der betriebseige- – Produktionsspezifischer
nen Abwasserbehandlung Schlamm aus der betriebs-
(02 07 05) eigenen Abwasserbehandlung
Abfälle a. n. g. – Glycerin aus der Herstellung
(07 01 99) von Biodiesel
Ergänzende Bestimmungen
(in Klammern: Abfallherkunft
gemäß Gruppenüberschrift
der Anlage der AVV1))
außerhalb der spezifischen Pro-
duktion vermischt werden.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.
(Abfälle aus der Herstellung von
alkoholischen und alkoholfreien
Getränken [ohne Kaffee, Tee und
Kakao])
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen auf-
gebracht werden.
(Abfälle aus der Herstellung von
alkoholischen und alkoholfreien
Getränken [ohne Kaffee, Tee und
Kakao])
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen auf-
gebracht werden.
(Abfälle aus der Herstellung von
alkoholischen und alkoholfreien
Getränken [ohne Kaffee, Tee und
Kakao])
Die Materialien sind geeignete
Abfälle gemäß Spalte 2, wenn
diese an der Anfallstelle nicht
mit Abwässern oder Schlämmen
außerhalb der spezifischen Pro-
duktion vermischt werden.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.
(Abfälle aus Herstellung, Zuberei-
tung, Vertrieb und Anwendung
organischer Grundchemikalien)
Glycerin aus der Herstellung von
Biodiesel ist geeigneter Abfall ge-
mäß Spalte 2, wenn dieses einen
Mindestgehalt von 70 % Roh-
glycerin und einen Restmethanol-
gehalt von höchstens 3 % auf-
weist.
Die Verwertung der Materialien ist
nur mit anaerober Behandlung
zulässig.

2. A n d e r e A b f ä l l e s o w i e b i o l o g i s c h a b b a u b a r e M a t
Stoffe, die für eine gemeinsame Behandlung mit Bioabfällen (§ 2 Nummer 4)
und für die Herstellung von Gemischen (§ 2 Nummer 5) geeignet sind
Zulässige andere Abfälle2) aus
Sofern Abfälle, Abfallbezeichnung den in Spalte 1 genannten
gemäß der Anlage der AVV1) Abfallbezeichnungen, biologisch
(in Klammern: Abfallschlüssel) abbaubare Materialien und
mineralische Stoffe
Abfälle von Kies- und Gesteins- – Dolomitabfälle
bruch mit Ausnahme derjenigen, – Kalksteinabfälle
die unter 01 04 07 fallen
(01 04 08)
Abfälle von Sand und Ton – Sand
(01 04 09) – Ton
Staubende und pulvrige Abfälle – Gesteinsmehl
mit Ausnahme derjenigen, die
unter 01 04 07 fallen
(01 04 10)
Nicht spezifikationsgerechter – Carbonatationsschlamm
Calciumcarbonatschlamm
(02 04 02)
Kalkschlammabfälle – Faserkalk
(03 03 09)
Rost- und Kesselasche, – Asche aus der Verbrennung
Schlacken und Kesselstaub von Braunkohle
mit Ausnahme von Kesselstaub, – Asche aus der Verbrennung
der unter 10 01 04 fällt von naturbelassenen pflanz-
(10 01 01) lichen Materialien
– Asche aus der Verbrennung von
Materialien tierischer Herkunft
– Asche aus der Verbrennung von
Papier
Gebrauchte Chemikalien mit – ABC-Feuerlöschpulver
Ausnahme derjenigen, die unter
16 05 06, 16 05 07 oder 16 05 08
fallen
(16 05 09)
e r i a l i e n u n d m i n e r a l i s c h e
Ergänzende Bestimmungen
(bedarfsweise in Klammern:
Abfallherkunft gemäß Gruppen-
überschrift der Anlage der AVV1))
(Abfälle aus der physikalischen
und chemischen Weiterverar-
beitung von nichtmetallhaltigen
Bodenschätzen)
(Abfälle aus der physikalischen
und chemischen Weiterverar-
beitung von nichtmetallhaltigen
Bodenschätzen)
(Abfälle aus der physikalischen
und chemischen Weiterverar-
beitung von nichtmetallhaltigen
Bodenschätzen)
(Abfälle aus der Zuckerherstellung)
Die Materialien dürfen nach § 7
Absatz 1 Satz 1 auch Bioabfällen
und Gemischen zugegeben wer-
den, die auf Grünlandflächen und
auf mehrschnittigen Feldfutter-
flächen aufgebracht werden.
(Abfälle aus der Herstellung und
Verarbeitung von Zellstoff, Papier,
Karton und Pappe)
Faserkalk ist zulässiger anderer
Abfall gemäß Spalte 2, wenn dieser
aus der Aufbereitung von Frisch-
fasern der Weißpapierherstellung
stammt und keine Fällungsmittel
(ausgenommen Kalk) zugegeben
werden.
(Abfälle aus Kraftwerken und
anderen Verbrennungsanlagen
[außer 19])
Asche aus der Verbrennung von
Papier ist zulässiger anderer Abfall
gemäß Spalte 2, wenn diese im
Rahmen der energetischen
Nutzung von Papierreststoffen aus
der Papierherstellung anfällt.
Die Materialien sind zulässige
andere Abfälle gemäß Spalte 2,
wenn diese als Feuerraumaschen
oder als Aschen aus der Wirbel-
schichtverbrennung anfallen.
Materialien, die als Aschen aus
der letzten filternden Einheit im
Rauchgasweg oder als Konden-
satfilterschlämme anfallen, sind
keine zulässigen anderen Abfälle
gemäß Spalte 2.
(Gase in Druckbehältern und
gebrauchte Chemikalien)

Zulässige andere Abfälle2) aus
Ergänzende Bestimmungen
Sofern Abfälle, Abfallbezeichnung den in Spalte 1 genannten
(bedarfsweise in Klammern:
gemäß der Anlage der AVV1) Abfallbezeichnungen, biologisch
Abfallherkunft gemäß Gruppen-
(in Klammern: Abfallschlüssel) abbaubare Materialien und
überschrift der Anlage der AVV1))
mineralische Stoffe
Rost- und Kesselaschen sowie – Asche aus der Verbrennung von (Abfälle aus der Verbrennung
Schlacken mit Ausnahme der- naturbelassenen pflanzlichen oder Pyrolyse von Abfällen)
jenigen, die unter 19 01 11 fallen Materialien Asche aus der Verbrennung von
(19 01 12) – Asche aus der Verbrennung von Klärschlämmen ist zulässiger
Materialien tierischer Herkunft anderer Abfall gemäß Spalte 2,
– Asche aus der Verbrennung wenn die Klärschlämme aus der
von Klärschlämmen Behandlung von kommunalen
– Asche aus der Verbrennung Abwässern entsprechend der
von Papier Klärschlammverordnung stammen.
Asche aus der Verbrennung von
Papier ist zulässiger anderer
Abfall gemäß Spalte 2, wenn diese
im Rahmen der energetischen
Nutzung von Papierreststoffen aus
der Papierherstellung anfällt.
Die Materialien sind zulässige
andere Abfälle gemäß Spalte 2,
wenn diese als Feuerraumaschen
oder als Aschen aus der Wirbel-
schichtverbrennung anfallen.
Materialien, die als Aschen aus
der letzten filternden Einheit im
Rauchgasweg oder als Konden-
satfilterschlämme anfallen, sind
keine zulässigen anderen Abfälle
gemäß Spalte 2.
Abfälle a. n. g. – Schlamm aus der (Abfälle aus Abwasserbehand-
(19 08 99) Phosphatfällung mit Kalk lungsanlagen a. n. g.)
Schlamm aus der Phosphatfällung
mit Kalk ist zulässiger anderer
Abfall gemäß Spalte 2, wenn dieser
aus kommunalen Abwasser-
behandlungsanlagen stammt.
Die Materialien dürfen nach § 7
Absatz 1 Satz 1 auch Bioabfällen
und Gemischen zugegeben wer-
den, die auf Grünlandflächen und
auf mehrschnittigen Feldfutter-
flächen aufgebracht werden.
Schlämme aus der Dekarbonati- – Schlamm aus Wasserenthärtung (Abfälle aus der Zubereitung
sierung von Wasser für den menschlichen
(19 09 03) Gebrauch oder industriellem
Brauchwasser)
Materialien, die als Schlämme aus
der Enteisenung und der Ent-
manganung anfallen, sind keine
zulässigen anderen Abfälle gemäß
Spalte 2.
Die Materialien dürfen nach § 7
Absatz 1 Satz 1 auch Bioabfällen
und Gemischen zugegeben wer-
den, die auf Grünlandflächen und
auf mehrschnittigen Feldfutter-
flächen aufgebracht werden.

Zulässige andere Abfälle2)
Sofern Abfälle, Abfallbezeichnung den in Spalte 1 genannten
aus
Ergänzende Bestimmungen
(bedarfsweise in Klammern:
gemäß der Anlage der AVV1) Abfallbezeichnungen, biologisch
(in Klammern: Abfallschlüssel) abbaubare Materialien und
mineralische Stoffe
(Sofern Materialien im Einzelfall – Materialien gemäß
Abfälle gemäß Kreislaufwirtschafts- Düngemittelverordnung7):
und Abfallgesetz sind, Zuordnung • Düngemittel gemäß § 3 DüMV
zu einer Abfallbezeichnung) sowie Wirtschaftsdünger,
Bodenhilfsstoffe und Kultur-
substrate gemäß § 4 DüMV
• Stoffe gemäß der Tabellen 6,
(mit Ausnahme von Klär-
schlämmen nach Num-
mer 7.4.3) und 8 (mit Aus-
Abfallherkunft gemäß Gruppen-
überschrift der Anlage der AVV1))
Materialien gemäß Düngemittel-
verordnung7) sind zulässige andere
Abfälle, biologisch abbaubare
Materialien und mineralische Stoffe
gemäß Spalte 2, soweit diese nicht
als Bioabfälle in Nummer 1 oder als
7 zulässige andere Abfälle in anderen
Tabellenzeilen dieser Nummer
genannt sind.
Soweit Düngemittel und Aus-
nahme von Schadstoffen nach gangsstoffe tierischer Herkunft als
Nummer 8.3.11 Spalte 3 letz-
tierische Nebenprodukte der
ter Satz) der Anlage 2 DüMV Verordnung (EG) Nr. 1069/20093)
– – Tierische Nebenprodukte
gemäß Verordnung (EG)
Nr. 1069/20093):
• der Kategorie 3 gemäß
Artikel 10 Verordnung (EG)
Nr. 1069/2009,
• der Kategorie 2 gemäß
unterliegen, sind auch deren
Bestimmungen anzuwenden.
Die Materialien dürfen nach § 7
Absatz 1 Satz 1 auch Bioabfällen
und Gemischen zugegeben wer-
den, die auf Grünlandflächen und
auf mehrschnittigen Feldfutter-
flächen aufgebracht werden, so-
weit die Aufbringung der Materia-
lien auf diese Flächen nach der
Düngemittelverordnung7) oder der
Düngeverordnung7) zulässig ist.
Magen- und Darminhalte sowie
Panseninhalte sind zulässige
biologisch abbaubare Materialien
gemäß Spalte 2, wenn diese von
Tieren stammen, die als genuss-
tauglich für den menschlichen
Verzehr eingestuft sind.
Artikel 9 Buchstabe a Verord- Die Materialien dürfen nach § 7
nung (EG) Nr. 1069/2009
Absatz 1 Satz 1 auch Bioabfällen
(Gülle, nicht mineralisierter und Gemischen zugegeben wer-
Guano, Magen- und Darm-
den, die auf Grünlandflächen und
inhalte sowie Panseninhalte) auf mehrschnittigen Feldfutter-
– – Nachwachsende Rohstoffe
flächen aufgebracht werden, so-
weit die Aufbringung der Materia-
lien auf diese Flächen nach der
Verordnung (EG) Nr. 1069/20093)
zulässig ist.
Nachwachsende Rohstoffe sind
zulässige biologisch abbaubare
Materialien gemäß Spalte 2, soweit
diese nicht als Bioabfälle in
Nummer 1 genannt sind.
Im Rahmen einer Kompostierung
sind holzige Materialien so zu zer-
kleinern oder der Kompost so ab-
zusieben, dass im Kompost keine
stückigen Materialien über 40 mm
(Siebmaschenweite) enthalten sind.
Die Materialien dürfen nach § 7
Absatz 1 Satz 1 auch Bioabfällen
und Gemischen zugegeben wer-
den, die auf Grünlandflächen und
auf mehrschnittigen Feldfutter-
flächen aufgebracht werden.

Zulässige andere Abfälle2) aus
Ergänzende Bestimmungen
Sofern Abfälle, Abfallbezeichnung den in Spalte 1 genannten
(bedarfsweise in Klammern:
gemäß der Anlage der AVV1) Abfallbezeichnungen, biologisch
Abfallherkunft gemäß Gruppen-
(in Klammern: Abfallschlüssel) abbaubare Materialien und
überschrift der Anlage der AVV1))
mineralische Stoffe
– – Bodenmaterialien Bodenmaterialien sind zulässige
biologisch abbaubare Materialien
und mineralische Stoffe gemäß
Spalte 2, wenn diese die Vorsor-
gewerte für Böden nach Anhang 2
Nummer 4 der Bundes-Boden-
schutz- und Altlastenverordnung
nicht überschreiten.
Die Materialien dürfen nach § 7
Absatz 1 auch Bioabfällen und
Gemischen zugegeben werden, die
auf Grünlandflächen aufgebracht
werden.
3. B e k a n n t m a c h u n g e n s a c h v e r s t ä n d i g e r S t e l l e n
DIN-Normen, auf die in diesem Anhang verwiesen wird, wurden in der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, veröf-
fentlicht und sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
1
) Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 22 des Gesetzes vom
24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist.
2
) Abfälle in Anlehnung an den Abfallartenkatalog der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall, 16. Länderarbeitsgemeinschaft Abfall: LAGA-Infor-
mationsschrift Abfallarten – 1991, Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) – Erich Schmidt Verlag, Berlin.
3
) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den
menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische
Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2010/63/EU (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
4
) Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte
sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen
an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).
5
) Die Abfallstoffe werden dieser Abfallbezeichnung zugeordnet, da die AVV keine spezielle Abfallbezeichnung für außerhalb von Gärten und
Parks anfallende biologisch abbaubare Abfälle von Sportanlagen, -plätzen, -stätten und Kinderspielplätzen, Gehölzrodungsrückstände und
pflanzliche Abfälle aus der Gewässerunterhaltung sowie für Landschaftspflegeabfälle und pflanzliche Bestandteile des Treibsels enthält.
6
) Die Abfallstoffe werden dieser Abfallbezeichnung zugeordnet, da die AVV keine spezielle Abfallbezeichnung für getrennt erfasste Bioabfälle,
insbesondere in Biotonnen, enthält.
7
) Düngemittelverordnung und Düngeverordnung in der jeweils geltenden Fassung.“
18. Anhang 2 wird wie folgt gefasst:
„Anhang 2
(zu § 2 Nummer 2, § 3 Absatz 2 bis 7)
Anforderungen an die hygienisierende Behandlung von Bioabfällen zur
Gewährleistung der seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit
Inhaltsverzeichnis
1 Allgemeine Anmerkungen
2 Hygienisierende Behandlung
2.1 Behandlungsverfahren zur Hygienisierung (zu § 2 Nummer 2)
2.2 Anforderungen an die hygienisierende Behandlung
2.2.1 Pasteurisierung
2.2.1.1 Anforderungen an die Prozessführung
2.2.1.2 Prozessprüfung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Absatz 5)
2.2.1.3 Prozessüberwachung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. Absatz 6)
2.2.1.4 Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3
i. V. m. Absatz 7 und 7a)
2.2.2 Aerobe hygienisierende Behandlung (thermophile Kom-
postierung)
2.2.2.1 Anforderungen an die Prozessführung
2.2.2.2 Prozessprüfung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Absatz 5)
2.2.2.3 Prozessüberwachung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. Absatz 6)
2.2.2.4 Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3
i. V. m. Absatz 7 und 7a)

2.2.3 Anaerobe hygienisierende Behandlung (thermophile
Ve rg ä r un g )
2.2.3.1 Anforderungen an die Prozessführung
2.2.3.2 Ermittlung der Mindestverweilzeit
2.2.3.3 Prozessprüfung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Absatz 5)
2.2.3.4 Prozessüberwachung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. Absatz 6)
2.2.3.5 Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3
i. V. m. Absatz 7 und 7a)
2.2.4 Anderweitige hygienisierende Behandlung
2.2.4.1 Anforderungen an die Prozessführung
2.2.4.2 Prozessprüfung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Absatz 5)
2.2.4.3 Prozessüberwachung (§ 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. Absatz 6)
2.2.4.4 Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3
i. V. m. Absatz 7 und 7a)
3 Prüfungen der seuchen- und phytohygienischen
Unbedenklichkeit
3.1 Prozessprüfung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Absatz 5)
3.1.1 Allgemeine Anforderungen
3.1.2 Anlagen zur aeroben hygienisierenden Behandlung
(thermophile Kompostierungsanlagen)
3.1.2.1 Mietenkompostierung
3.1.2.2 Andere Kompostierungsverfahren
3.1.3 Anlagen zur anaeroben hygienisierenden Behandlung
( th e r m o p h i l e Ve rg ä r u n g s a n l a g e n )
3.2 Prozessüberwachung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. Absatz 6)
3.3 Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3
i. V. m. Absatz 7 und 7a)
4 Methoden zur Prüfung der seuchen- und phytohygie-
nischen Unbedenklichkeit
4.1 Traceruntersuchungen zur Ermittlung der Mindestverweilzeit bei anae-
roben hygienisierenden Behandlungsverfahren (thermophile Vergärung)
4.1.1 Tr a c e r u n t e r s u c h u n g m i t S p o r e n v o n B a c i l l u s g l o b i g i i
4.1.1.1 Vorbereitung
4.1.1.2 Durchführung der Untersuchung
4.1.1.3 Nachweismethode
4.1.1.4 Mindestverweilzeit
4.1.2 Tr a c e r u n t e r s u c h u n g m i t L i t h i u m
4.1.2.1 Vorbereitung
4.1.2.2 Durchführung der Untersuchung
4.1.2.3 Nachweismethode
4.1.2.4 Mindestverweilzeit
4.2 Prüfungen der Seuchenhygiene
4.2.1 Prozessprüfung
4.2.1.1 Testorganismus und Grenzwert
4.2.1.2 Einlageproben für aerobe hygienisierende Verfahren (thermophile Kompostie-
rung)
4.2.1.3 Einlageproben für anaerobe hygienisierende Verfahren (thermophile Vergärung)
4.2.1.4 Nachweismethode
4.2.2 Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle
4.3 Prüfungen der Phytohygiene
4.3.1 Prozessprüfung
4.3.1.1 Testorganismen und Grenzwerte
4.3.1.2 Testorganismus Plasmodiophora brassicae
4.3.1.2.1 Herstellung der Einlageproben für aerobe hygienisierende Behandlungsver-
fahren (thermophile Kompostierung)
4.3.1.2.2 Herstellung der Einlageproben für anaerobe hygienisierende Behandlungs-
verfahren (thermophile Vergärung)
4.3.1.2.3 Nachweis der Infektiosität durch einen Biotest
4.3.1.3 Testorganismus Tomatensamen
4.3.1.3.1 Herstellung der Einlageprobe
4.3.1.3.2 Bestimmung der Keimrate durch einen Biotest
4.3.1.4 Testorganismus Tabakmosaikvirus bei aeroben hygienisierenden Behandlungs-
verfahren (thermophile Kompostierung)
4.3.1.4.1 Herstellung der Einlageproben
4.3.1.4.2 Nachweis der Infektiosität durch einen Biotest
4.3.2 Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle

1 Allgemeine Anmerkungen
In diesem Anhang sind die Anforderungen und die Vorgaben an die hygienisierende Behandlung
(Anlagen und Verfahren) und Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle beschrieben.
Werden Bioabfälle einer Behandlung zugeführt, die den Anforderungen an die Hygienisierung nicht
entspricht (z. B. mesophile Vergärung), ist die hygienisierende Behandlung der Bioabfälle nach den
Vorgaben dieses Anhangs zusätzlich durchzuführen.
Die Anlage ist so zu führen und die Behandlung ist so durchzuführen, dass eine Rekontamination der
hygienisierend behandelten Materialien vermieden wird.
2 Hygienisierende Behandlung
2.1 Behandlungsverfahren zur Hygienisierung (zu § 2 Nummer 2)
Die hygienisierende Behandlung der Bioabfälle erfolgt durch
a) Pasteurisierung (Nummer 2.2.1),
b) aerobe hygienisierende Behandlung (thermophile Kompostierung) (Nummer 2.2.2),
c) anaerobe hygienisierende Behandlung (thermophile Vergärung) (Nummer 2.2.3) oder
d) anderweitige Hygienisierungsbehandlung (Nummer 2.2.4).
2.2 Anforderungen an die hygienisierende Behandlung
2.2.1 Pasteurisierung
Die Pasteurisierung kann vor oder nach einer zusätzlichen, insbesondere biologisch stabilisierenden
Behandlung (z. B. mesophile Vergärung) durchgeführt werden.
2.2.1.1 Anforderungen an die Prozessführung
Vor der Pasteurisierung sind die Bioabfälle auf eine Teilchengröße mit einer Kantenlänge (zwei-
dimensional) von jeweils maximal 12 mm zu zerkleinern. Das Material ist bei der Erhitzung zu
homogenisieren und muss einen Wassergehalt aufweisen, der einen hinreichenden Wärmeübergang
zwischen und innerhalb der Teilchen gewährleistet.
Die Prozesssteuerung in Pasteurisierungsanlagen muss für die Hygienisierung der Bioabfälle so
vorgenommen werden, dass eine Temperatur von mindestens 70 °C über einen zusammenhängen-
den Zeitraum von mindestens 1 Stunde auf das gesamte Material einwirkt.
2.2.1.2 Prozessprüfung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Absatz 5)
Für Pasteurisierungsanlagen ist keine Prozessprüfung gemäß Nummer 3.1 erforderlich; stattdessen
sind Pasteurisierungsanlagen vor der Inbetriebnahme durch die zuständige Behörde, ggf. unter Hin-
zuziehung eines Sachverständigen, technisch abzunehmen (§ 3 Absatz 5 Satz 3). Die zuständige
Behörde stellt eine Abnahmebescheinigung aus, wenn sie festgestellt hat, dass die Pasteurisie-
rungsanlage die Anforderungen an die Prozessführung nach Nummer 2.2.1.1 erfüllt und mit den
erforderlichen Einrichtungen und Geräten ausgestattet ist, insbesondere mit
a) Geräten zur Überwachung der Temperatur,
b) Geräten zur ständigen Aufzeichnung der Messergebnisse und
c) einem angemessenen Sicherheitssystem zur Vermeidung einer unzulänglichen Erhitzung.
2.2.1.3 Prozessüberwachung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. Absatz 6)
Die Prozessüberwachung ist nach den Vorgaben der Nummer 3.2 durchzuführen.
2.2.1.4 Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 i. V. m. Absatz 7 und 7a)
Die Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle sind nach den Vorgaben der Nummer 3.3 und den
Methoden gemäß Nummer 4.2.2 (Seuchenhygiene) und Nummer 4.3.2 (Phytohygiene) durchzuführen.
2.2.2 Aerobe hygienisierende Behandlung (thermophile Kompostierung)
2.2.2.1 Anforderungen an die Prozessführung
Die Prozesssteuerung in Kompostierungsanlagen muss für die Hygienisierung der Bioabfälle so
vorgenommen werden, dass über mehrere Wochen ein thermophiler Temperaturbereich und eine
hohe biologische Aktivität bei günstigen Feuchte- und Nährstoffverhältnissen sowie eine optimale
Struktur und Luftführung gewährleistet sind. Der Wassergehalt soll mindestens 40 % betragen und
der pH-Wert um 7 liegen. Im Verlauf der aeroben hygienisierenden Behandlung muss eine Tempera-
tur von mindestens 55 °C über einen möglichst zusammenhängenden Zeitraum von 2 Wochen, von
60 °C über 6 Tage oder von 65 °C über 3 Tage auf das gesamte Rottematerial einwirken.
2.2.2.2 Prozessprüfung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Absatz 5)
Für Kompostierungsanlagen zur Hygienisierung ist die Prozessprüfung nach den Vorgaben der
Nummer 3.1.1 und der Nummer 3.1.2 durchzuführen.

Zur Verwendung von Testorganismen (Test- und Indikatorkeime) und zur Prüfung ihrer Abtötung oder
Inaktivierung sind folgende Methoden anzuwenden:
a) für die Seuchenhygiene die Methoden gemäß Nummer 4.2.1 (außer Nummer 4.2.1.3) und
b) für die Phytohygiene die Methoden gemäß Nummer 4.3.1 (außer Nummer 4.3.1.2.2).
2.2.2.3 Prozessüberwachung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. Absatz 6)
Die Prozessüberwachung ist nach den Vorgaben der Nummer 3.2 durchzuführen.
2.2.2.4 Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 i. V. m. Absatz 7 und 7a)
Die Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle sind nach den Vorgaben der Nummer 3.3 und den Me-
thoden gemäß Nummer 4.2.2 (Seuchenhygiene) und Nummer 4.3.2 (Phytohygiene) durchzuführen.
2.2.3 A n a e ro b e hy g i e n i s i e re n d e B e h a n d l u n g ( t h e r m o p h i l e Ve rg ä r u n g )
2.2.3.1 Anforderungen an die Prozessführung
Die Prozesssteuerung in Vergärungsanlagen muss für die Hygienisierung der Bioabfälle so vorge-
nommen werden, dass über den zusammenhängenden Zeitraum der Mindestverweilzeit die Behand-
lungstemperatur im thermophilen Bereich (mindestens 50 °C) auf das gesamte Material einwirkt.
Hierbei dürfen die bei der bestandenen Prozessprüfung (s. Nummer 2.2.3.3) verwendete technisch
vorgegebene oder nachgewiesene Mindestverweilzeit (s. Nummer 2.2.3.2) und die verwendete
Behandlungstemperatur nicht unterschritten werden.
2.2.3.2 Ermittlung der Mindestverweilzeit
Sofern die Mindestverweilzeit im Fermenter nicht technisch mittels einer hydraulischen Absperrung
innerhalb der Beschickungs- und Entnahmeintervalle vorgegeben ist, muss sie durch eine Tracer-
untersuchung nach einer Methode gemäß Nummer 4.1 vor der Prozessprüfung (s. Nummer 2.2.3.3)
nachgewiesen werden.
Mit der Traceruntersuchung wird diejenige Zeitspanne an der Vergärungsanlage zur Hygienisierung
ermittelt, die alle Substratteile (fest und flüssig) als kürzeste Aufenthaltszeit im Fermenter haben.
Dabei wird das zu vergärende Substrat vor der Zugabe in den Fermenter mit Indikatoren (Tracer)
markiert. Die Mindestverweilzeit des zu vergärenden Materials im Fermenter ist die Zeitspanne, die
bis zur letzten Probe ohne Befund vor erstmaligem Nachweis des Tracers ermittelt wurde.
Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Traceruntersuchung darf bei der Anlage die vom Anlagenher-
steller und -planer berechnete Mindestverweildauer nicht unterschritten werden. Damit die Mindest-
verweildauer nicht unterschritten wird, darf nach Erreichen des Sollfüllstandes in dem für die Hygie-
nisierung relevanten Fermenter die vom Anlagenhersteller und -planer ermittelte maximale tägliche
Inputmenge nicht dauerhaft überschritten werden. Liegt eine entsprechende Berechnung nicht vor,
ist sie in Abstimmung mit der zuständigen Behörde zu erstellen, ggf. unter Hinzuziehung eines
Sachverständigen.
2.2.3.3 Prozessprüfung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Absatz 5)
Für Vergärungsanlagen zur Hygienisierung ist die Prozessprüfung nach den Vorgaben der Num-
mer 3.1.1 und der Nummer 3.1.3 durchzuführen.
Bei der Prozessprüfung ist eine im thermophilen Temperaturbereich (mindestens 50 °C) erforderliche
Behandlungstemperatur zu verwenden. Die Prozessprüfung ist mit der technisch vorgegebenen
oder nachgewiesenen Mindestverweilzeit (s. Nummer 2.2.3.2) durchzuführen.
Zur Verwendung von Testorganismen (Test- und Indikatorkeime) und zur Prüfung ihrer Abtötung oder
Inaktivierung sind folgende Methoden anzuwenden:
a) für die Seuchenhygiene die Methoden gemäß Nummer 4.2.1 (außer Nummer 4.2.1.2) sowie
b) für die Phytohygiene die Methoden gemäß Nummer 4.3.1.1 (außer Testorganismus Tabak-
mosaikvirus gemäß Buchstabe c), Nummer 4.3.1.2 (außer Nummer 4.3.1.2.1) und Num-
mer 4.3.1.3.
Wird die Prozessprüfung nicht bestanden, ist sie mit einer höheren Behandlungstemperatur oder
verlängerten Mindestverweilzeit zu wiederholen.
2.2.3.4 Prozessüberwachung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. Absatz 6)
Die Prozessüberwachung ist nach den Vorgaben der Nummer 3.2 durchzuführen.
2.2.3.5 Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 i. V. m. Absatz 7 und 7a)
Die Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle sind nach den Vorgaben der Nummer 3.3 und den Me-
thoden gemäß Nummer 4.2.2 (Seuchenhygiene) und Nummer 4.3.2 (Phytohygiene) durchzuführen.

2.2.4 Anderweitige hygienisierende Behandlung
Für ein anderweitiges hygienisierendes Behandlungsverfahren ist, ggf. unter Hinzuziehung eines
Sachverständigen, die gleichwertige Wirksamkeit der Hygienisierung gemessen an den Anforderun-
gen dieses Anhangs nachzuweisen (§ 3 Absatz 3 Satz 4).
2.2.4.1 Anforderungen an die Prozessführung
Die Anforderungen an die Prozessführung zur hygienisierenden Behandlung der Bioabfälle sind in
Abstimmung mit der zuständigen Behörde, ggf. unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, so zu
bestimmen und zu beschreiben, dass ein gleichwertiges Hygienisierungsniveau erreicht wird.
2.2.4.2 Prozessprüfung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Absatz 5)
Die Anforderungen an die Prozessprüfung sind in Abstimmung mit der zuständigen Behörde, ggf.
unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, so zu bestimmen und zu beschreiben, dass ein gleich-
wertiges Hygienisierungsniveau unter Berücksichtigung der Vorgaben der Nummer 3.1.1 sowie der
Methoden gemäß Nummer 4.2.1 (Seuchenhygiene) und Nummer 4.3.1 (Phytohygiene) erreicht wird.
2.2.4.3 Prozessüberwachung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. Absatz 6)
Die Anforderungen an die Prozessüberwachung sind in Abstimmung mit der zuständigen Behörde,
ggf. unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, so zu bestimmen und zu beschreiben, dass ein
gleichwertiges Hygienisierungsniveau unter Berücksichtigung der Vorgaben der Nummer 3.2 erreicht
wird.
2.2.4.4 Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 i. V. m. Absatz 7 und 7a)
Die Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle sind nach den Vorgaben der Nummer 3.3 und den Me-
thoden gemäß Nummer 4.2.2 (Seuchenhygiene) und Nummer 4.3.2 (Phytohygiene) durchzuführen.
3 Prüfungen der seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit
Die hygienische Unbedenklichkeit der Bioabfälle wird festgestellt mit Hilfe der
a) Prozessprüfung gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Absatz 5 und nach Maßgabe der
Beschreibungen in Nummer 3.1,
b) Prozessüberwachung gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. Absatz 6 und nach Maßgabe
der Beschreibungen in Nummer 3.2 und
c) Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 i. V. m. Absatz 7
und 7a und nach Maßgabe der Beschreibungen in Nummer 3.3.
Die seuchen- und phytohygienischen Untersuchungen sind nach Möglichkeit gleichzeitig durchzu-
führen.
Die behandelten Bioabfälle sind erst dann als hygienisch unbedenklich einzustufen, wenn alle
Prüfungen gemäß den Nummern 3.1 bis 3.3 bestanden sind.
3.1 Prozessprüfung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Absatz 5)
3.1.1 Allgemeine Anforderungen
Die Prozessprüfung ist eine Untersuchung der einzelnen Behandlungsanlage zur Hygienisierung, die
jeweils einmalig bei Neuerrichtung der Anlage und bei wesentlicher Änderung des Verfahrens durch-
zuführen ist. Hiermit wird die Wirksamkeit des Hygienisierungsverfahrens ermittelt. Dazu werden mit
dem Bioabfall seuchen- und phytohygienisch relevante Test- oder Indikatororganismen in die Anlage
eingebracht; anhand von Untersuchungen der behandelten Materialien wird dann überprüft, ob
durch die Hygienisierung die Testorganismen abgetötet oder inaktiviert worden sind.
Für eine anderweitige hygienisierende Behandlung (Nummer 2.2.4) sind die Anforderungen an die
Prozessprüfung in Abstimmung mit der zuständigen Behörde, ggf. unter Hinzuziehung eines Sach-
verständigen, so zu bestimmen und zu beschreiben, dass ein gleichwertiges Hygienisierungsniveau
unter Berücksichtigung der Vorgaben dieses Abschnitts sowie der Methoden gemäß Nummer 4.2.1
(Seuchenhygiene) und Nummer 4.3.1 (Phytohygiene) erreicht wird.
Für die Prozessprüfung sind die Methoden (Probenahme, -vorbereitung, Untersuchungen und ein-
zuhaltende höchstzulässige Grenzwerte) in der Seuchenhygiene gemäß Nummer 4.2.1 und in der
Phytohygiene gemäß Nummer 4.3.1 und nach Maßgabe der nachfolgend für die jeweilige Anlage
näheren Beschreibungen (s. Nummer 3.1.2 und 3.1.3) anzuwenden (§ 3 Absatz 4 Satz 2).
Die Prozessprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Grenzwerte gemäß Nummer 4.2.1.1
(Seuchenhygiene) und Nummer 4.3.1.1 (Phytohygiene) in den zwei aufeinanderfolgenden Untersu-
chungsgängen jeweils nach dem für die Hygienisierung relevanten Verfahrensschritt nicht über-
schritten werden.
3.1.2 Anlagen zur aeroben hygienisierenden Behandlung (thermophile Kom-
postierungsanlagen)
Die Prozessprüfung umfasst zwei zeitlich getrennte Untersuchungsgänge in einem Mindestabstand
von 3 Monaten, wovon einer im Winter stattzufinden hat.

Die Testorganismen werden in charakteristische Rottebereiche oder in die für die thermische Inakti-
vierung der Testorganismen repräsentativen Prozessabschnitte eingebracht und nach der Entnahme
auf überlebende oder infektiöse Testorganismen geprüft.
3.1.2.1 Mietenkompostierung
Bei jedem Untersuchungsgang werden insgesamt 60 Einzelproben untersucht, wovon 24 Proben auf
die Prüfung der Seuchenhygiene und 36 Proben auf die Prüfung der Phytohygiene entfallen. Die
Anzahl der Einzelproben ergibt sich dabei wie folgt:
a) Bei der Prüfung der Seuchenhygiene wird 1 Testorganismus (s. Nummer 4.2.1) in Doppelproben in
drei verschiedene Rottezonen (Rand-, Kern- und Basis-Bereich) sowie an vier verschiedenen
Stellen der Miete eingebracht.
b) Bei der Prüfung der Phytohygiene werden 3 Testorganismen (s. Nummer 4.3.1) als Einzelproben
in drei verschiedene Rottezonen (Rand-, Kern- und Basis-Bereich) sowie an vier verschiedenen
Stellen der Miete eingebracht.
Die Proben am Rand dürfen mit ca. 10 cm Rottegut überdeckt werden. Die Proben bleiben bis zum
Ende der Prüfung in den jeweiligen Bereichen.
Für kleine Anlagen mit einer jährlichen Kapazität von bis zu 3 000 Tonnen Einsatzmaterialien ist nur
ein reduzierter Untersuchungsumfang mit einer Halbierung der zu untersuchenden Einzelproben
erforderlich. Dabei werden die Testorganismen nur an zwei verschiedenen Stellen der Miete einge-
bracht.
3.1.2.2 Andere Kompostierungsverfahren
Bei jedem Untersuchungsgang werden insgesamt 60 Einzelproben untersucht, wovon 24 Proben auf
die Prüfung der Seuchenhygiene (1 Testorganismus, s. Nummer 4.2.1) und 36 Proben auf die Prü-
fung der Phytohygiene (3 Testorganismen, s. Nummer 4.3.1) entfallen. Die Testorganismen werden in
charakteristische Bereiche des Rottekörpers eingelegt oder bei dynamischen Verfahren in geeigne-
ten Probebehältern mit dem Materialstrom durch den praxisüblichen Rotte- und Verfahrensprozess
geschleust. Die eingesetzten Probenbehälter müssen eine ausreichende Perforation aufweisen, so
dass die Stoffumsetzungsbedingungen innerhalb der Probenbehälter denen des zu prüfenden Kom-
postierungsprozesses zur Hygienisierung entsprechen.
Bei dynamischen Verfahren ist darauf zu achten, dass alle Prüforganismen während des gesamten
Einbringvorgangs zeitlich möglichst gleichmäßig zugegeben werden, so dass sie sich möglichst
homogen im Rotteaggregat verteilen. Zusätzlich muss die Form der verwendeten Probenbehälter
sicherstellen, dass sie bezüglich des Verhaltens im Materialstrom und der Verweilzeit dem zu kom-
postierenden Material entsprechen.
Sofern die spezifische Anlagentechnik die Größe der Probenbehälter nicht begrenzt (z. B. freie
Durchgänge bei Schnecken usw.), werden insgesamt 12 Probenbehälter in das Rotteaggregat ein-
gebracht (durchgeschleust); jeder Probenbehälter enthält
a) einen Testorganismus in Doppelproben zur Prüfung der Seuchenhygiene (s. Nummer 4.2.1) und
b) drei Testorganismen als Einzelproben zur Prüfung der Phytohygiene (s. Nummer 4.3.1).
Ist die Einbringung (Durchschleusung) entsprechend großer Probenbehälter nicht möglich, müssen
die Einzelproben auf eine entsprechend größere Anzahl kleinerer Probenbehälter verteilt werden.
Für kleine Anlagen mit einer jährlichen Kapazität von bis zu 3 000 Tonnen Einsatzmaterialien ist nur
ein reduzierter Untersuchungsumfang mit einer Halbierung der zu untersuchenden Einzelproben
erforderlich. Dabei werden statt der 12 nur 6 Probenbehälter eingebracht und durchgeschleust.
3.1.3 A n l a g e n z u r a n a e ro b e n h y g i e n i s i e re n d e n B e h a n d l u n g ( t h e r m o p h i l e Ve r-
gärungsanlagen)
Die Prozessprüfung umfasst zwei zeitlich getrennte Untersuchungsgänge in einem Mindestabstand
von 3 Monaten.
Bei jedem Untersuchungsgang werden insgesamt 24 Einzelproben untersucht, wovon 8 Proben auf
die Prüfung der Seuchenhygiene und 16 Proben auf die Prüfung der Phytohygiene entfallen. Die
Anzahl der Einzelproben ergibt sich dabei wie folgt:
a) Bei der Prüfung der Seuchenhygiene wird 1 Testorganismus (s. Nummer 4.2.1) in Doppelproben
sowie an vier verschiedenen Stellen im Fermenter (bei stehenden Fermentern in vertikaler und bei
liegenden Fermentern in horizontaler Richtung) eingebracht.
b) Bei der Prüfung der Phytohygiene werden 2 Testorganismen (s. Nummer 4.3.1 mit Ausnahme des
Tabakmosaikvirus) in Doppelproben sowie an vier verschiedenen Stellen im Fermenter (bei ste-
henden Fermentern in vertikaler und bei liegenden Fermentern in horizontaler Richtung) einge-
bracht.

Für kleine Anlagen mit einer jährlichen Kapazität von bis zu 3 000 Tonnen Einsatzmaterialien ist nur
ein reduzierter Untersuchungsumfang mit einer Halbierung der zu untersuchenden Einzelproben
erforderlich. Dabei werden die Testorganismen nur an zwei verschiedenen Stellen im Fermenter
eingebracht.
Die Testorganismen werden für die technisch vorgegebene oder nachgewiesene Mindestverweilzeit
(s. Nummer 2.2.3.2) in den Fermenter eingebracht und nach Entnahme untersucht.
Für die Durchführung der Prozessprüfung müssen für die Einlage und Entnahme von Proben geeig-
nete Öffnungen in den Gärbehältern vorhanden sein.
3.2 Prozessüberwachung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. Absatz 6)
Die Prozessüberwachung ist eine kontinuierliche Prüfung und Aufzeichnung der Temperatur wäh-
rend der Behandlung zur Hygienisierung. Hiermit wird nachgewiesen, ob während der Behandlung
die für die Hygienisierung erforderliche Temperatur und die notwendige Einwirkungsdauer eingehal-
ten wird.
Für eine anderweitige hygienisierende Behandlung (Nummer 2.2.4) sind die Anforderungen an die
Prozessüberwachung in Abstimmung mit der zuständigen Behörde, ggf. unter Hinzuziehung eines
Sachverständigen, so zu bestimmen und zu beschreiben, dass ein gleichwertiges Hygienisierungs-
niveau unter Berücksichtigung der Vorgaben dieses Abschnitts erreicht wird.
Wird in einer geschlossenen Kompostierungsanlage zur Hygienisierung die Temperatur im Abluft-
strom der Kompostmiete gemessen und aufgezeichnet (§ 3 Absatz 6 Satz 3), ist die Behandlungs-
temperatur über einen anlagenspezifischen Korrekturfaktor gegenüber der direkten Temperaturmes-
sung im Rottegut zu ermitteln. Der anlagenspezifische Korrekturfaktor ist regelmäßig durch parallele
direkte Temperaturmessungen im Rottegut zu überprüfen. Für die Temperaturmessung im Abluft-
strom sind die Anforderungen in Abstimmung mit der zuständigen Behörde, ggf. unter Hinzuziehung
eines Sachverständigen, festzulegen.
Die Temperaturmessungen sind in repräsentativen Zonen der für die Hygienisierung relevanten
Prozessabschnitte oder Anlageteile vorzunehmen.
Die Prozessüberwachung ist erfolgreich durchlaufen, wenn die für das jeweilige Verfahren vorgege-
bene Temperatur und Einwirkungsdauer (vgl. Nummer 2.2.1.1, 2.2.2.1, 2.2.3.1 und 2.2.4.1) bei der
hygienisierenden Behandlung des Materials eingehalten wurden.
3.3 Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 i. V. m. Absatz 7
und 7a)
Die Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle sind regelmäßige Untersuchungen der Materialien nach
der Behandlung zur Hygienisierung auf Krankheitserreger, keimfähige Samen und austriebsfähige
Pflanzenteile.
Die Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle erfolgen nach der Hygienisierungsbehandlung (s. Num-
mer 2) am abgabefertigen Material. Bei jeder Prüfung der hygienisierten Bioabfälle ist jeweils eine
Probe in der Seuchenhygiene und in der Phytohygiene zu untersuchen.
Für die Prüfungen sind die Methoden (Probenahme, -vorbereitung, Untersuchungen und einzuhal-
tende höchstzulässige Grenzwerte) in der Seuchenhygiene gemäß Nummer 4.2.2 und in der Phyto-
hygiene gemäß Nummer 4.3.2 anzuwenden (§ 3 Absatz 4 Satz 2).
Die Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle sind erfolgreich abgeschlossen, wenn die Grenzwerte
gemäß Nummer 4.2.2 letzter Absatz (Seuchenhygiene) und Nummer 4.3.2 letzter Absatz (Phyto-
hygiene) in keiner der entnommenen Proben überschritten werden.
4 Methoden zur Prüfung der seuchen- und phytohygienischen Unbe-
denklichkeit
4.1 Traceruntersuchungen zur Ermittlung der Mindestverweilzeit bei anaeroben hygienisierenden
Behandlungsverfahren (thermophile Vergärung)
Um die hygienisierende Wirkungsweise von anaeroben Behandlungsverfahren beurteilen zu können,
ist die Kenntnis der Mindestverweilzeit der Abfallsuspension im Fermenter von Bedeutung. Muss die
Mindestverweilzeit ermittelt werden, ist hierfür eine Traceruntersuchung durchzuführen (s. Num-
mer 2.2.3.2). Bei der Traceruntersuchung wird die Abfallsuspension vor dem Eintritt in den Fermenter
mit Indikatoren (Tracern) markiert und deren erstmaliges Auftreten am Auslauf erfasst.
Für die Traceruntersuchung in anaeroben Behandlungsanlagen zur Hygienisierung biologisch ab-
baubarer Abfälle sind biologische Tracer mit den Sporen von Bacillus globigii (s. Nummer 4.1.1) oder
chemische Tracer mit Lithium (s. Nummer 4.1.2) geeignet.
4.1.1 Tr a c e r u n t e r s u c h u n g m i t S p o r e n v o n B a c i l l u s g l o b i g i i
Als biologischer Tracer werden die Sporen von Bacillus globigii verwendet. Sporen dieses Testbak-
teriums kommen natürlicherweise nicht in den biologischen Substraten vor, sie sind apathogen für
Mensch und Tier, überstehen die Prozesseinwirkungen in anaeroben Behandlungsanlagen und sind
problemlos nachweisbar.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012 647
4.1.1.1 Vorbereitung
Benötigte Materialien und Reagenzien
– Trypton-Glucose-Bouillon (TGB),
zur Herstellung der Impfkultur von Bacillus globigii-Sporen:
Hefeextrakt: 2,5 g,
Trypton: 5,0 g,
Glucose: 1,0 g,
Wasser (destilliert): 1 000 ml;
– Hefeextrakt-Agar (MYA),
zur Herstellung von Bacillus globigii-Sporen:
Pepton aus Fleisch: 10,0 g,
Hefeextrakt: 2,0 g,
Mangansulfat-Monohydrat: 0,04 g,
Agar: 15 g,
Wasser (destilliert): 1 000 ml;
– Bacillus globigii Stammkultur,
zur Herstellung der Bacillus globigii Stammkulturen-Sporensuspension:
Bacillus globigii (DSM1) No. 675 [Bac. Atrophaeus]) oder
Bacillus globigii (DSM1) No. 2277 [Bac. Atrophaeus]) oder
Bacillus globigii (Stammsammlung der Universität Hohenheim2));
– Zentrifuge mit einer Beschleunigung von 10 000 g.
Probenherstellung
Trypton-Glucose-Bouillon (TGB):
Die Bouillon wird in Portionen von je 10 oder 100 ml in Prüfröhrchen gegeben. Es wird im Autoklaven
sterilisiert. Nach der Sterilisation muss der pH-Wert des Mediums 7,2 (± 0,2), gemessen bei 20 °C,
betragen.
Hefeextrakt-Agar (MYA):
Der Agar wird in Roux-Flaschen oder Petrischalen gegeben. Es wird im Autoklaven sterilisiert. Nach
der Sterilisation muss der pH-Wert des Mediums 7,0 (± 0,2), gemessen bei 20 °C, betragen.
Bacillus globigii Stammkulturen:
Die Bacillus globigii-Stammkulturen (Glycerinkultur, Lagerungstemperatur –80 °C) werden aufgetaut
und in Trypton-Glucose-Bouillon (TGB) bei 37 °C über 24 Stunden bebrütet.
Aus der TGB-Bouillon werden 6 ml auf MYA-Platten übertragen; der Überstand wird abpipettiert. Die
MYA-Platten werden bei 37 (± 1) °C bebrütet. Nach dem dritten Bebrütungstag wird der Zustand der
Kulturen mit Hilfe einer Sporenfärbung (z. B. Racket-Färbung) beurteilt. Anschließend erfolgt eine
weitere Inkubation der MYA-Platten bei 30 °C über 7 bis 10 Tage. Danach werden die Kolonien von
den MYA-Platten mit 3 ml sterilem destillierten Wasser (aqua dest.) abgeschwemmt.
Die gewonnene Sporensuspension wird zentrifugiert (3 000 Umdrehungen/min über 10 Minuten), der
Überstand wird verworfen und das Pellet wird mit aqua dest. resuspendiert.
Zur Ermittlung der Anzahl der Sporen wird die Suspension zuerst bei 75 (± 1) °C über 10 Minuten
erhitzt, anschließend wird mit dem Koch’schen Oberflächenverfahren die Sporenzahl pro Milliliter
Suspension festgestellt.
4.1.1.2 Durchführung der Untersuchung
Der biologische Tracer wird einmalig in Form einer Sporensuspension gleichmäßig während eines
Beschickungsintervalls dem Fermenter zugegeben. Es wird einer Beschickungscharge soviel Spo-
rensuspension beigemischt, dass pro Gramm Fermenterinhalt mindestens 106 Sporen vorhanden
sind.
Die Konzentration der Bacillus globigii-Sporen in der Suspension ist zu kontrollieren.
Nach der Zuführung der Sporensuspension erfolgt die Probennahme (Einzelprobe von ca. 1 kg) im
Austrag so lange, bis der Tracer erstmals in einer Probe nachgewiesen wird, und zwar mindestens
a) jede Stunde bis einschließlich der 24. Stunde,
b) darauf folgend alle zwei Stunden bis einschließlich der 36. Stunde,
c) darauf folgend alle 4 Stunden bis einschließlich der 48. Stunde,
d) darauf folgend alle 6 Stunden.
1
) DSM: Deutsche Stammsammlung für Mikroorganismen, Marscheroder Weg 1b, 38124 Braunschweig.
2
) Universität Hohenheim, Institut für Umwelt- und Tierhygiene, Garbenstraße 30, 70599 Stuttgart.

648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012
4.1.1.3 Nachweismethode
Aus den zu untersuchenden Proben werden zur Vorverdünnung 20 g in 180 ml Natriumchlorid
(0,9 %-ige Kochsalzlösung) eingewogen und ca. 20 Stunden bei 4 °C auf dem Schüttler durch-
mischt. Nach einer ausreichenden Durchmischung wird je 1 ml der Probe in geometrischer Reihe
bis zur Verdünnungsstufe 10-8 in jeweils 9 ml NaCl-Lösung pipettiert. Anschließend werden jeweils
0,1 ml jeder Verdünnungsstufe auf zwei parallele Standard-I-Agarplatten pipettiert und mit einem
ausgeglühten Drahtspatel gleichmäßig verteilt (Inkubation 37 °C/24 Stunden).
Ausgezählt werden auf den Nährbodenplatten nur jene Kolonien, die ein typisches orange-rotes
Wachstum zeigen.
4.1.1.4 Mindestverweilzeit
Die Mindestverweilzeit ergibt sich aus dem Zeitraum zwischen der Zugabe der Bacillus globigii-
Sporensuspension und der letzten Probe ohne Befund vor dem erstmaligen Nachweis des bio-
logischen Tracers im Austrag des Fermenters.
4.1.2 Tr a c e r u n t e r s u c h u n g m i t L i t h i u m
4.1.2.1 Vorbereitung
Bestimmung der Lithium-Grundbelastung in der Abfallsuspension
Zunächst ist die natürliche Lithium-Grundbelastung in der Abfallsuspension zu bestimmen. Hierzu
wird vor Prüfungsbeginn mindestens 5 Tage lang täglich eine repräsentative Probe am Austrag des
Fermenters entnommen und der Lithiumgehalt bestimmt. Je nach Bioabfallzusammensetzung be-
trägt die Grundbelastung an Lithium in der Regel zwischen 1 und 5 mg je kg Trockenmasse.
Benötigte Materialien
Tracer: Lithiumhydroxid-Monohydrat
4.1.2.2 Durchführung der Untersuchung
Für die Untersuchung ist die Lithiumkonzentration von 50 mg/kg Trockenmasse bezogen auf den
gesamten Fermenterinhalt (vollständige Durchmischung) einzustellen. Die erforderliche Lithium-
menge ist abhängig vom Fermenternutzvolumen der zu überprüfenden Vergärungsanlage zur Hygie-
nisierung. Der Tracer wird in gelöster Form während eines Beschickungsintervalls gleichmäßig dem
Fermenter zugegeben.
Von dieser Lithiumsuspension ist eine Rückstellprobe bis zum Vorliegen der Ergebnisse aufzube-
wahren.
Nach der Zuführung des Tracers erfolgt die Probennahme (Einzelprobe von ca. 1 kg) im Austrag so
lange, bis der Tracer erstmals in einer Probe nachgewiesen wird (Lithiumkonzentration > Grundbe-
lastung), und zwar mindestens
a) jede Stunde bis einschließlich der 24. Stunde,
b) darauf folgend alle 2 Stunden bis einschließlich der 36. Stunde,
c) darauf folgend alle 4 Stunden bis einschließlich der 48. Stunde,
d) darauf folgend alle 6 Stunden.
4.1.2.3 Nachweismethode
Zur Ermittlung der Lithiumkonzentration werden die Proben nach DIN EN ISO 11885:20093) analy-
siert.
4.1.2.4 Mindestverweilzeit
Die Mindestverweilzeit ergibt sich aus dem Zeitraum zwischen der Zugabe des Lithiumtracers und
der letzten Probe ohne Konzentrationserhöhung vor dem erstmaligen Nachweis des Tracers im Aus-
trag des Fermenters. Der Tracer ist nachgewiesen, wenn die festgestellte Konzentration von Lithium
die ermittelte Grundbelastung um die doppelte Standardabweichung übersteigt, die bei den gemäß
Nummer 4.1.2.1 entnommenen Proben ermittelt wird.
4.2 Prüfungen der Seuchenhygiene
4.2.1 Prozessprüfung
4.2.1.1 Testorganismus und Grenzwert
Die Prozessprüfung in der Seuchenhygiene wird mit dem Testkeim Salmonella senftenberg
W775 (H2S-negativ) durchgeführt.
Die Prozessprüfung ist in der Seuchenhygiene erfolgreich abgeschlossen, wenn in den zwei auf-
einanderfolgenden Untersuchungsgängen jeweils nach dem für die Hygienisierung relevanten Ver-
fahrensschritt in keiner Probe Salmonellen nachweisbar sind.
3
) Veröffentlicht in der Beuth-Verlag GmbH, Berlin; archivmäßig gesichert niedergelegt beim Deutschen Patent- und Markenamt in München.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012 649
4.2.1.2 Einlageproben für aerobe hygienisierende Verfahren (thermophile Kompostierung)
Der Testkeim Salmonella senftenberg W775 (H2S-negativ) wird in Standard-I-Bouillon bei 37 °C
über 18 bis 24 Stunden inkubiert. Die so erzeugte Keimsuspension soll eine Mikroorganismen-
konzentration von mindestens 107 bis 108 KBE/ml enthalten. Die Konzentration ist durch Vergleich
mit einem Standard (z. B. McFarland) oder dem Oberflächenverfahren oder MPN-Verfahren (Most
Probable Number) zu bestimmen.
Bei der Kompostierung zur Hygienisierung wird pro Probe ca. 225 g frisches, homogenisiertes und
zerkleinertes Bioabfallmaterial aus der zu überprüfenden Anlage mit 25 ml dieser Keimsuspension
getränkt und anschließend in sterile Zwiebel- oder Kunststoffsäckchen verpackt. Die Einlage der
Proben in das Kompostiergut erfolgt entweder in dieser Form oder in grob perforierten stabilen
Probenbehältern, die für den jeweiligen Prozess geeignet sind. Nachdem der für die Hygienisierung
relevante Verfahrensabschnitt durchlaufen ist, werden die Probenbehälter wieder entnommen und
jeweils 50 g des homogenisierten Inhalts eines Probensäckchens in 450 ml gepuffertem Pepton-
wasser mit Novobiocin über 30 Minuten bei 4 °C langsam ausgeschüttelt (150 rpm) und anschlie-
ßend über 22 (± 2) Stunden bei 36 (± 2) °C inkubiert. Die so erhaltene Suspensionslösung wird für die
Identifizierung von Salmonellen benutzt.
4.2.1.3 Einlageproben für anaerobe hygienisierende Verfahren (thermophile Vergärung)
Die Keimsuspension mit dem Testkeim Salmonella senftenberg W775 (H2S-negativ) wird hergestellt
wie in Nummer 4.2.1.2 Absatz 1 beschrieben.
In Vergärungsanlagen zur Hygienisierung wird jeweils 1 ml der Keimsuspension von Salmonella
senftenberg W775 (H2S-negativ) mit Diffusionskeimträgern4) in den Prozess eingeschleust. Die Dif-
fusionskeimträger werden außer mit 1 ml der Keimsuspension auch mit 9 ml Gärrückstand angefüllt
und in die für die thermische Inaktivierung relevanten Prozessabschnitte oder Anlageteile jeweils für
die ermittelte Mindestverweilzeit (s. Nummer 4.1) und Hygienisierungstemperatur eingebracht.
Nachdem das Verfahren durchlaufen ist, wird der jeweilige Gesamtinhalt der Diffusionskeimträger
(10 ml) in 90 ml gepuffertes Peptonwasser mit Novobiocin (Voranreicherung) gegeben, kurz geschüt-
telt (150 rpm) und über 22 (± 2) Stunden bei 36 (± 2) °C inkubiert. Die so erhaltene Suspensions-
lösung wird für die Identifizierung von Salmonellen benutzt.
4.2.1.4 Nachweismethode
Vorhandene Salmonellen werden mit den Suspensionslösungen identifiziert, die nach den oben be-
schriebenen Methoden hergestellt worden sind (s. Nummer 4.2.1.2 und 4.2.1.3). Hierzu werden je-
weils 0,1 ml aus der gut durchmischten Voranreicherung in 10 ml Anreicherungsbouillon nach Rap-
paport bei 36 (± 2) °C und bei 42 (± 1) °C über 22 (± 2) Stunden inkubiert. Anschließend werden
Parallelausstriche auf Xylose-Lysin-Desoxycholat-Agar (XLD) und einem weiteren Salmonella-Diffe-
renzial-Nährboden mit der Nachweismöglichkeit anderer biochemischer Eigenschaften als XLD-Agar
angelegt. Salmonellenverdächtige Kolonien werden auf Nutrient-Agar überimpft und bei 36 (± 2) °C
für 22 (± 2) Stunden inkubiert. Die Identifizierung erfolgt biochemisch oder serologisch auf Grund der
Körper- und Geißelantigene (O- und H-Antigene).
Zur Kontrolle der Überlebensfähigkeit (Tenazität) des Teststammes werden parallel zur Prozessprü-
fung vier Kontrollproben hergestellt. Diese Kontrollproben werden nicht in das Hygienisierungsver-
fahren eingebracht, sondern während des Prüfungszeitraums in feuchtem Sand (z. B. Eimer mit
Quarzsand, Befeuchtung mit deionisiertem Wasser) bei Raumtemperatur (20 bis 25 °C) gelagert
und nach Abbruch der Prozessprüfung aufgearbeitet. Mindestens drei der vier Kontrollproben sollen
positive Salmonellenbefunde liefern; anderenfalls ist die Tenazität des Teststammes nicht als aus-
reichend anzusehen.
4.2.2 Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle
Für die Prüfung der hygienisierten Bioabfälle in der Seuchenhygiene werden aus einer gut durch-
mischten Sammelprobe (ca. 3 kg) jeweils 50 g Material nach der oben angegebenen Methode (s.
Nummer 4.2.1.2) auf das Vorhandensein von Salmonellen untersucht. Die Sammelmischprobe setzt
sich aus mindestens fünf verschiedenen Teilproben einer Charge des hygienisierend behandelten,
gemäß Nummer 3.3 zu untersuchenden Materials zusammen.
Die Prüfung der hygienisierten Bioabfälle ist in der Seuchenhygiene erfolgreich abgeschlossen,
wenn in jeweils 50 g der entnommenen Sammelproben keine Salmonellen nachweisbar sind.
4
) Methode nach Schwarz, Michael, Vergleichende seuchenhygienisch-mikrobiologische Untersuchungen an horizontal und vertikal beschickten,
bewachsenen Bodenfiltern mit vorgeschalteter Mehrkammerausfaulgrube bzw. einem als Grobstoff-Fang dienenden Rottebehälter (Rottefilter),
S. 45, veterinärmedizinische Dissertation, FU Berlin, 2003; archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig.

4.3 Prüfungen der Phytohygiene
4.3.1 Prozessprüfung
4.3.1.1 Testorganismen und Grenzwerte
Aus der Vielzahl von Phytopathogenen und Pflanzensamen, die im Ausgangsmaterial von Bioabfall-
behandlungsanlagen vorkommen, werden folgende Leit- oder Indikatororganismen in Prozessprü-
fungen in der Phytohygiene verwendet:
a) Plasmodiophora brassicae (Kohlhernie) mit einer einwöchigen Wärmetoleranz von 50 °C,
Grenzwert im Biotest: Befallsindex ≤ 0,5 je Prüfbereich,
b) Tomatensamen,
Grenzwert im Biotest: ≤ 2 % keimfähige Samen je Prüfbereich,
c) zusätzlich bei aerober hygienisierender Behandlung (thermophile Kompostierung) gemäß Num-
mer 2.2.2:
Tabakmosaikvirus (TMV),
Grenzwert im Biotest: ≤ 4 % Restinfektiosität (Relativwert zur Positivkontrolle) je Prüfbereich.
Die Prozessprüfung ist in der Phytohygiene erfolgreich abgeschlossen, wenn in den zwei aufeinan-
derfolgenden Untersuchungsgängen jeweils nach dem für die Hygienisierung relevanten Verfahrens-
schritt in den Proben je Prüfbereich die angegebenen Grenzwerte
– bei den Parametern Plasmodiophora brassicae und Tomatensamen nicht überschritten sowie
– bei dem Parameter Tabakmosaikvirus um nicht mehr als maximal 30 % überschritten werden.
4.3.1.2 Testorganismus Plasmodiophora brassicae
Die Prozessprüfung in der Phytohygiene mit dem Testorganismus Plasmodiophora brassicae wird
nach folgender beschriebener Methodik durchgeführt.
4.3.1.2.1 Herstellung der Einlageproben für aerobe hygienisierende Behandlungsverfahren (thermophile Kom-
postierung)
Das Gallenmaterial (Infektionsmaterial mit dem Erreger Plasmodiophora brassicae) wird bis zur Her-
stellung der Einlageproben bei –25 °C tiefgefroren. Es ist nachweislich infektiöses, wärmetolerantes
Gallenmaterial mit dem Erreger Plasmodiophora brassicae von befallenen Kohlpflanzen zu verwen-
den. Die Wärmetoleranz ist nachgewiesen, wenn das Gallenmaterial bei Bebrütung von 50 °C über
7 Tage eine hohe Infektiosität (Befallsgrad ≥ 2) aufweist.
Jede in den Kompostierungsprozess zur Hygienisierung eingesetzte Probe enthält 30 g Gallenma-
terial, 430 g Boden und 200 g des jeweiligen Kompostrohmaterials. Dies entspricht einem Verhältnis
von ca. 5 % Gallenmaterial zu 65 % Boden und 30 % Kompost. Die einzelnen Probenanteile werden
intensiv gemischt und in rottebeständige Beutel (Maschenweite max. 1 x 1 mm) eingefüllt; dabei ist
sicherzustellen, dass nichts von der Probe in den umgebenden Kompost ausgetragen wird.
Entsprechend hergestellte Kontrollproben werden während des Versuchszeitraums in feuchtem, ste-
rilisiertem Sand bei Zimmertemperatur gelagert.
4.3.1.2.2 Herstellung der Einlageproben für anaerobe hygienisierende Behandlungsverfahren (thermophile
Vergärung)
Für das zu verwendende Gallenmaterial (Infektionsmaterial mit dem Erreger Plasmodiophora brassi-
cae) gilt Nummer 4.3.1.2.1 Absatz 1 entsprechend.
Bei Vergärungsanlagen zur Hygienisierung werden 30 g Gallenmaterial in Gazebeutel (Maschenweite
max. 1 x 1 mm) in die für die thermische Inaktivierung relevanten Prozessabschnitte oder Anlageteile
eingebracht.
Entsprechend hergestellte Kontrollproben werden während des Versuchszeitraums in feuchtem, ste-
rilisiertem Sand bei Zimmertemperatur gelagert.
4.3.1.2.3 Nachweis der Infektiosität durch einen Biotest
Eine vorhandene Restinfektion von Plasmodiophora brassicae in den Einlageproben wird durch die
nachfolgend beschriebene Prüfung festgestellt.
Benötigte Materialien
– Mischwanne,
– Messbecher (1 000 ml),
– Kunststofftöpfe (13 x 13 x 13 cm, ca. 1 l), passende Untersetzer,
– zertifiziertes Saatgut von Sarepta-Senf (Brassica juncea),
– Substratdämpfer,
– Sand, Körnung 0,8 – 1,2 mm (z. B. Buntsandstein mit guter Pufferkapazität, pH-Wert ca. 6,5),
– Weißtorf (pH-Wert ca. 3,5),
– pH-Meter,

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012 651
– Einmalhandschuhe (für jede Probe ein Paar),
– wasserlöslicher Volldünger (fest oder flüssig).
Probenaufbereitung
Nach Rückgewinnung aus dem geprüften Hygienisierungsverfahren werden die Einlageproben mit
dem Erreger Plasmodiophora brassicae sorgfältig zerkleinert und mit einem Sand-Torfgemisch
(5 Stunden bei 80 °C gedämpft) auf ein Volumen von 1 000 ml aufgefüllt und gut homogenisiert.
Da der pH-Wert einen starken Einfluss auf die Infektiosität von Plasmodiophora brassicae ausübt
(Optimum: pH-Wert 6,0 ± 0,2), ist der pH-Wert der hergestellten Substratmischung zu überprüfen
und gegebenenfalls durch Erhöhung des Torfanteils zu korrigieren.
Biotest
Als Versuchsgefäße werden 13 x 13 x 13 cm große Kunststofftöpfe verwendet. Für jede reisolierte
Erregerprobe, die mit dem Sand-Torf-Gemisch auf je 1 000 ml aufgefüllt wurde, wird ein Gefäß mit
16 Nachweispflanzen Sarepta-Senf (Brassica juncea) angelegt; dabei werden in jedes Gefäß vorge-
zogene Keimpflanzen (1. Laubblattbildung) einpikiert. Der Biotest wird als randomisierter Versuch im
Gewächshaus oder in einer Klimakammer bei 6 000 bis 9 000 Lux und einer Temperatur von min-
destens 20 °C aufgestellt. Die Pflanzen werden ab der dritten Woche wöchentlich einmal gedüngt.
Die Vegetationszeit des Biotests bis zur Bonitur der Nachweispflanzen beträgt 4 bis 5 Wochen.
Nach Beendigung des Biotests wird zum einen die Anzahl der befallenen Pflanzen gezählt und zum
anderen die Wurzelgallenbildung nach einer Boniturskala von 0 bis 3 bewertet:
Befallsklasse Beschreibung der Symptome
0 Keine sichtbaren Symptome
1 Leichte Gallenbildung an Haupt- und Nebenwurzeln
2 Mittlere Gallenbildung an Haupt- und Nebenwurzeln
3 Starke Gallenbildung am gesamten Wurzelsystem
Bewertung der Boniturnoten
Für jede einzelne Erregerprobe (Wiederholung) werden die Boniturnoten für den Befall der Einzel-
pflanzen (Befallsklasse = Kl) nach folgender Formel im Befallsindex zusammengefasst:
Befallsindex
je Erregerprobe =
兺 Pflanzen × Kl 15) + 兺 Pflanzen × Kl 25) +兺 Pflanzen × Kl 35)
(Wiederholung)
兺 Pflanzen je Erregerprobe (Wiederholung)
Der Befallsindex für einen Prüfbereich ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel des Befallsindex
aller Wiederholungen (Erregerproben) des jeweiligen Prüfbereichs:
Befallsindex 兺 Befallsindices je Erregerprobe (Wiederholung)
=
je Prüfbereich6) 兺 Wiederholung je Prüfbereich
Ist der Befallsindex je Prüfbereich ≤ 0,5, so ist die Prüfung bestanden.
4.3.1.3 Testorganismus Tomatensamen
Die Prozessprüfung in der Phytohygiene mit dem Testorganismus Tomatensamen wird nach folgen-
der beschriebener Methodik durchgeführt.
Für die Herstellung der Einlageprobe und die Bestimmung der Keimrate durch einen Biotest werden
folgende Materialien benötigt:
– Kunststoff-Petrischalen mit Deckel (Ø 9 cm),
– Rundfilterpapier,
– Tomatensaatgut (Lycopersicon lycopersicum [L.] Karsten ex Farw.), Sorte Saint-Pierre (Synonym:
San Pedro).
4.3.1.3.1 Herstellung der Einlageprobe
Etwa 1 g oder 400 Tomatensamen (Lycopersicon lycopersicum [L.] Karsten ex Farw.) der Sorte Saint-
Pierre (Synonym: San Pedro) werden in einen kleinen Beutel aus unverrottbarem Gazestoff (Ma-
schenweite 1 x 1 mm) gefüllt und vor dem Verschließen auf der gesamten Gazefläche verteilt, um
5
) Boniturklasse 1, 2 bzw. 3.
6
) Einlagebereich bei Prozessprüfungen, z. B. Kompostierung: Rand, Kern, Basis; Vergärung: unterschiedliche Bereiche des Fermenters.

652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012
eine möglichst geringe Schichtdicke der Tomatensamen zu erreichen. Die Keimfähigkeit der Toma-
tensamen muss vor den Untersuchungen bestimmt werden. Zur Prüfung darf nur Saatgut mit einer
Mindestkeimfähigkeit von 90 % verwendet werden.
4.3.1.3.2 Bestimmung der Keimrate durch einen Biotest
Nach Beendigung der Untersuchung wird der Testorganismus aus den Einlageproben entnommen
und umgehend einer Keimfähigkeitsprüfung unterzogen.
Biotest
Die Tomatensamen werden aus der Einlageprobe entnommen und 200 Samen werden abgezählt.
Die restlichen Samen werden 1 bis 2 Tage unter Wohnraumbedingungen (20 bis 50 % rel. Luftfeuch-
te, etwa 20 °C) zurückgetrocknet, luftdicht verschlossen und für etwaige Wiederholungen der Keim-
fähigkeitsbestimmung im Kühlschrank aufbewahrt (Rückhalteprobe). Die abgezählten Samen wer-
den in sauberem Zustand, falls erforderlich abgewaschen, zur Keimfähigkeitsbestimmung ausgelegt,
z. B. 4 x 50 Samen auf 4 Lagen angefeuchtetem Filterpapier in abgedeckten Petrischalen mit 9 cm
Durchmesser bei 25 °C und Belichtung in einem geeigneten Raum oder Klimaschrank.7)
Alle sieben Tage werden die gekeimten Tomatensamen so lange ausgezählt, bis keine weiteren
Samen keimen. Als gekeimt gilt der Samen, bei dem die Wurzel oder der Spross sichtbar ausgetre-
ten ist. Sind nach 21 Tagen keine Samen gekeimt, wird die Keimfähigkeitsprüfung abgeschlossen.
Bewertung der Ergebnisse
Die Gesamtzahl gekeimter Samen wird festgestellt und als Prozentsatz der verwendeten Samen in
der geprüften Aliquote (200 Samen) angegeben. Die Keimfähigkeit der Tomatensamen für einen
Prüfbereich ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Keimfähigkeitsraten aller Wiederholungen
(Erregerproben) des Prüfbereichs.
4.3.1.4 Testorganismus Tabakmosaikvirus bei aeroben hygienisierenden Behandlungsverfahren (thermo-
phile Kompostierung)
Die Prozessprüfung in der Phytohygiene mit dem Testorganismus Tabakmosaikvirus wird nach fol-
gender dargestellter Methode durchgeführt.
Für die Herstellung der Einlageproben und den Nachweis durch einen Biotest werden folgende
Materialien und Reagenzien benötigt:
– Kunststofftöpfe mit einem Volumen von 500 ml mit Bodenlochung und Unterschalen,
– wasserlösliche Mehrnährstoffdünger,
– Tabaksaatgut (Nicotiana tabacum „Samsun“ ),
– Tabaksaatgut (Nicotiana glutinosa L.),
– Einheitserde 0 (EE0) als Pflanzsubstrat,
– Mörser und Pistill,
– Karborund-Bentonit-Gemisch (Verhältnis 1:1),
– Phosphatpuffer nach Sörensen (pH-Wert 7) oder ein entsprechendes handelsübliches Produkt,
– TMV-haltige Suspension (Pflanzenpresssaft aus TMV-infizierten Tabakpflanzen),
– Filtriergaze,
– handelsübliche Wattestäbchen,
– verschließbare Glas- oder Kunststoffgefäße,
– Aufbewahrungsgefäße und Feuchteschalen.
4.3.1.4.1 Herstellung der Einlageproben
Die Vermehrung des Virus erfolgt in Tabakpflanzen (Nicotiana tabacum „Samsun“ ), in denen es sich
systemisch ausbreitet. Dazu werden die Tabakpflanzen bei 18 bis 22 °C unter Gewächshausbedin-
gungen bis zum 5-Blattstadium herangezogen. Zur Inokulation werden 2 oder 3 untere Blätter mit
einem Gemisch aus Karborund und Bentonit (1:1) dünn eingepudert und die TMV-haltige Suspen-
sion (Pflanzenpresssaft aus TMV-infizierten Tabakpflanzen) in 0,05 mol/l Phosphatpuffer nach Sö-
rensen oder entsprechend (pH-Wert 7) auf die bestäubten Blätter aufgetragen. 2 bis 3 Wochen nach
der Inokulation können dann virushaltige Blätter mit mosaikartigen Verfärbungen für die Untersu-
chungen verwendet werden.
Jede in den Kompostierungsprozess zur Hygienisierung eingeschleuste Probe enthält 10 g TMV-
infizierte Tabakblätter (Nicotiana tabacum „Samsun“ ), die in ein rottebeständiges Gazesäckchen
(Maschenweite 1 x 1 mm) gefüllt werden. Damit die Rottebedingungen auf die TMV-infizierten
Tabakblätter einwirken können, ist das Gazesäckchen der Einlageprobe vollständig mit Kompost-
rohmaterial zu umgeben.
7
) Methode nach „Internationale Vorschriften für die Prüfung von Saatgut, Seed Science and Technology 21, Supplement, Internationale Vereinigung
für die Prüfung von Saatgut“ (ISTA – International Seed Testing Association, Hrsg.), 1993; archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen
Nationalbibliothek in Leipzig.

Es sind Positivkontrollen aus 10 g mit TMV-infizierten Tabakblättern (Nicotiana tabacum „Samsun“ )
derselben Charge herzustellen, die bei –18 °C aufbewahrt werden.
4.3.1.4.2 Nachweis der Infektiosität durch einen Biotest
Die Inaktivierung der durch den Hygienisierungsprozess der thermophilen Kompostierung geleiteten
Erregerproben wird durch einen Biotest nach folgender beschriebener Methode untersucht.
Probenaufarbeitung
Nach Beendigung des hygienisierenden Verfahrensschritts (z. B. Entnahme nach Beendigung der
Prozessprüfung auf einer thermophilen Kompostierungsanlage) wird die TMV-Erregerprobe von
eventuell vorhandenen nicht verrotteten groben Bestandteilen befreit. Unter Zusatz von 30 ml Phos-
phatpuffer nach Sörensen oder entsprechend (0,05 mol/l; pH-Wert 7) wird die Probe in einem Mörser
zerkleinert. Die Probensuspension wird auf die Filtriergaze gegeben und ausgepresst. Der Proben-
extrakt wird in ein verschließbares Glas- oder Kunststoffgefäß überführt.
Mit den mitgeführten Positiv-Kontrollproben wird in gleicher Weise verfahren.
Biotest
Als Nachweis für die Infektion werden die Extrakte aus den Proben und aus den Kontrollen auf
Blätter der Testpflanze (Nicotiana glutinosa L.) aufgetragen. Der Biotest wird an Nachweispflanzen
durchgeführt, die sich im 6 – 8-Blattstadium befinden.
Für die Inokulation der 12 reisolierten TMV-Erregerproben werden insgesamt 12 Nachweispflanzen
benötigt, wobei je Prüfbereich vier Proben an vier Pflanzen getestet werden.
An den Nachweispflanzen werden die Vegetationsspitze und die unteren älteren Blätter entfernt, so
dass jeweils vier voll ausgebildete Blätter für die Inokulation an den Pflanzen verbleiben. Für die
bessere Vergleichbarkeit bei Lokalläsionen an Pflanzen mit Blättern unterschiedlicher Größe und
unterschiedlichen Alters ist das lateinische Quadrat als Versuchsanordnung zu wählen. Vorausset-
zung hierfür ist die gleiche Anzahl an TMV-Proben, Testpflanzen und Blättern. Bei der Prozessprü-
fung werden die drei charakteristischen Prüfbereiche des Rottekörpers in jeweils vierfacher Wieder-
holung überprüft. Das folgende Schema verdeutlicht die Versuchsanordnung der Halbblattmethode
unter Einbeziehung der Positiv-Kontrollprobe (P) für die vier zu prüfenden TMV-Proben (A, B, C, D)
eines Prüfbereichs:
Pflanze 1 Pflanze 2 Pflanze 3 Pflanze 4
Blatthälfte Blatthälfte Blatthälfte Blatthälfte
Blatt- (aus Richtung (aus Richtung (aus Richtung (aus Richtung
position Blattspitze) Blattspitze) Blattspitze) Blattspitze)
links rechts links rechts links rechts links rechts
1. Blatt A P P D C P P B
2. Blatt B P P A D P P C
3. Blatt C P P B A P P D
4. Blatt D P P C B P P A
Die Blätter können im Hinblick auf die durchzuführenden Behandlungen auf der Blattunterseite mit
einem wasserfesten Filzstift gekennzeichnet werden. Zuerst wird immer die Untersuchungsprobe
aufgetragen und anschließend die Kontrollprobe.
Dann werden die Blätter der Nachweispflanzen mit einem Gemisch aus Karborund und Bentonit (1:1)
dünn eingepudert. Die Proben- und Kontrollextrakte werden mit einem Wattestäbchen auf die Blätter
aufgetragen, wobei die bestäubten Blatthälften mit dem Extrakt zweimal gleichmäßig mit leichtem
Druck und mit Handbewegungen, die von der Mittelader zum Blattrand verlaufen, bestrichen wer-
den. Dabei wird das Blatt mit einer Hand von der Blattunterseite her unterstützt.
Sofort nach der Behandlung werden die Tabakblätter direkt am Spross abgeschnitten und die an-
haftenden Karborund-/Bentonit-Reste von der Blattoberfläche mit Leitungswasser vollständig ent-
fernt (Sprühflasche oder Brause). Für die Inkubation werden die behandelten Blätter entweder in ein
mit Wasser gefülltes Gefäß gestellt oder in entsprechende Feuchteschalen gelegt. Im Anschluss
werden die behandelten Blätter bis zur Symptomausbildung in eine Klimakammer oder ein klima-
tisiertes Gewächshaus bei 22 bis 25 °C gestellt. Während des Inkubationszeitraums werden die
behandelten Blätter täglich für 16 Stunden beleuchtet (Belichtungsstärke mindestens 2 000 Lux).
Spätestens 5 Tage nach der Inokulation sind die Infektionsherde in Form von nekrotischen Lokal-
läsionen deutlich zu erkennen. Hierbei handelt es sich um kleine runde Flecken von 2 bis 3 mm
Durchmesser, deren Zentren aus abgestorbenem Gewebe bestehen.

654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012
Bewertung der Ergebnisse
Für die Bewertung werden die gebildeten Läsionen einer jeden Blatthälfte getrennt ausgezählt. Die
Auswertung erfolgt durch Addition der Läsionen der jeweiligen vier Blatthälften, die jeweils mit der
Proben- und Kontrolllösung inokuliert worden sind. Die Restinfektiosität der Erregerproben wird
prozentual in Relation zur Positiv-Kontrolle ausgedrückt.
Für jede einzelne Erregerprobe (Wiederholung) wird die relative Restinfektion auf vier inokulierten
Tabakblättern nach folgender Formel zusammengefasst:
Restinfektion
[relativ] B1 (LE x 100)/LK + B2 (LE x 100)/LK + B3 (LE x 100)/LK + B4 (LE x 100)/LK
=
je Erregerprobe 兺 inokulierter Tabakblätter
(Wiederholung)
B1 = inokuliertes Blatt der ersten Pflanze
B2 = inokuliertes Blatt der zweiten Pflanze
B3 = inokuliertes Blatt der dritten Pflanze
B4 = inokuliertes Blatt der vierten Pflanze
LE = Läsionszahl der Erregerprobe
LK = Läsionszahl der Positiv-Kontrollprobe
Die Restinfektion [Relativwert] des Erregers Tabakmosaikvirus für einen Prüfbereich ergibt sich aus
dem arithmetischen Mittel der relativen Restinfektionen aller Wiederholungen (Erregerproben) des
jeweiligen Prüfbereichs:
Restinfektion
=
兺 Restinfektion [relativ] je Erregerprobe (Wiederholung)
[relativ]
je Prüfbereich8)
兺 Wiederholung je Prüfbereich
Ist die Restinfektion [Relativwert] je Prüfbereich ≤ 4 %, so ist die Prüfung bestanden.
4.3.2 Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle
Bei der Prüfung der hygienisierten Bioabfälle in der Phytohygiene wird der Gehalt an keimfähigen
Samen und austriebsfähigen Pflanzenteilen im hygienisierend behandelten Material mit der Kulti-
vierungsmethode bestimmt.
Die Prüfung wird mit Material aus einer gut durchmischten Sammelprobe (ca. 3 kg) durchgeführt. Die
Sammelmischprobe setzt sich aus mindestens fünf verschiedenen Teilproben einer Charge des
hygienisierend behandelten, gemäß Nummer 3.3 zu untersuchenden Materials zusammen.
Probenvorbehandlung
Das Volumengewicht und der Salzgehalt des Prüfsubstrats sind zu bestimmen. Bei Komposten wird
die Originalprobe < 10 mm gesiebt. Zu nasse und nicht siebfähige Komposte werden vorgetrocknet
(Lufttrocknung). Pasteurisierte Materialien und flüssige Gärrückstände werden ungesiebt und als
flüssiges Prüfsubstrat verwendet.
Benötigte Materialien
– Kunststoffschalen mit Bodenlochung oder gleichwertige Versuchsbehältnisse,
– Gießmatten,
– Nadellochfolie,
– geeignetes Mischsubstrat (z. B. schwach zersetzter Hochmoortorf mit ca. 4 g kohlensaurem Kalk
pro Liter, welches frei von keimfähigen Samen und austriebsfähigen Pflanzenteilen ist).
Durchführung
3 l gesiebtes (FS < 10 mm) Prüfsubstrat werden für feste Proben und 0,5 l flüssiges Prüfsubstrat für
flüssige Proben eingesetzt. Nach Bestimmung des Salzgehaltes9) wird das Prüfsubstrat mit einer
geeigneten Mischkomponente (KCl-Gehalt = 0 g/l) so verdünnt, dass die Prüfmischung einen Salz-
gehalt von < 2 g KCl pro Liter aufweist. Als Mischkomponente, die frei von keimfähigen Samen und
austriebsfähigen Pflanzenteilen sein muss, eignet sich Hochmoortorf mit ca. 4 g kohlensaurem Kalk
pro Liter. Die Prüfmischung wird in einer Schichtdicke von ca. 10 mm in Versuchsschalen (Kunst-
8
) Einlagebereich bei Prozessprüfungen von Kompostierungsverfahren: Rand, Kern, Basis.
9
) Methode nach Methodenbuch zur Analyse organischer Düngemittel, Bodenverbesserungsmittel und Substrate, Kapitel III. C 2, Bundesgütege-
meinschaft Kompost e. V. (Hrsg.), 5. Auflage 2006, Selbstverlag, Köln; archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek in
Leipzig.

stoffschalen mit Bodenlochung oder gleichwertige Behältnisse, die mit einer Gießmatte und einer
Nadellochfolie als Verschmutzungsschutz ausgelegt sind) gleichmäßig ausgebracht, leicht ange-
drückt und durch Gießen auf volle Wasserkapazität gebracht. Danach werden die Versuchsbehält-
nisse über einen Zeitraum von 15 Tagen bei einer Beleuchtungsstärke von mindestens 1 000 Lux
und einer Temperatur von 18 bis 20 °C ohne direkte Sonneneinstrahlung belassen. Der Wasserver-
lust wird regelmäßig durch Überbrausen ausgeglichen. Um eine Austrocknung zu vermeiden, sollen
die Schalen mit Glas- oder Kunststoffscheiben so abgedeckt werden, dass ein Luftaustausch
weiterhin möglich ist.
Berechnung
Nach 15 Tagen Kulturdauer werden die aufgelaufenen Pflanzen gezählt und ihre Anzahl wird, bezo-
gen auf einen Liter Prüfsubstrat, auf 2 Kommastellen genau angegeben.
Die Prüfung der hygienisierten Bioabfälle ist in der Phytohygiene erfolgreich abgeschlossen, wenn
der Gehalt an keimfähigen Samen und austriebsfähigen Pflanzenteilen maximal 2 pro Liter Prüfsub-
strat ist.“
19. Anhang 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach den Wörtern „Anhang 3“ die Wörter „(zu § 4 Absatz 9)“ eingefügt.
b) Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„Die Probenahme fester unbehandelter oder behandelter Bioabfälle erfolgt nach DIN EN 12579 (Aus-
gabe Januar 2000), Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate – Probenahme.
Für flüssige unbehandelte oder behandelte Bioabfälle erfolgt die Probenahme in Anlehnung an
DIN 51750-1 (Ausgabe Dezember 1990), Prüfung von Mineralölen; Probenahme; Allgemeines, und an
DIN 51750-2 (Ausgabe Dezember 1990), Prüfung von Mineralölen; Probenahme; Flüssige Stoffe.“
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Für pastöse und schlammige unbehandelte oder behandelte Bioabfälle erfolgt die Probenahme in
Anlehnung an DIN EN ISO 5667-13 (Ausgabe August 2011) Wasserbeschaffenheit – Probenahme –
Teil 13: Anleitung zur Probenahme von Schlämmen.“
c) Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter „DIN 38414, Teil 2 (Ausgabe November 1985)4)“ durch die Wörter
„DIN EN 13040 (Ausgabe Februar 2007), Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate – Probenher-
stellung für chemische und physikalische Untersuchungen, Bestimmung des Trockenrückstands, des
Feuchtigkeitsgehaltes und der Laborschüttdichte,“ ersetzt.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Für die Bestimmung des Glühverlustes werden feste Bioabfälle gemäß DIN EN 13040 (Ausgabe Feb-
ruar 2007), Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate – Probenherstellung für chemische und
physikalische Untersuchungen, Bestimmung des Trockenrückstands, des Feuchtigkeitsgehaltes und
der Laborschüttdichte, auf eine Korngröße < 2 Millimeter zerkleinert.“
cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Für die Bestimmung der Schwermetallgehalte werden feste Bioabfälle gemäß DIN EN 13650 (Ausgabe
Januar 2002), Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate – Extraktion von in Königswasser lös-
lichen Elementen, auf eine Korngröße < 0,5 Millimeter zerkleinert.“
dd) Der neue Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„Feste Teilproben werden auf eine Korngröße < 10 Millimeter zerkleinert, homogenisiert und durch ein
Sieb mit der Maschenweite 10 Millimeter gesiebt; der Siebdurchgang wird für die Untersuchungen
verwendet.“
d) In Nummer 1.3.1 werden in Satz 1 die Wörter „DIN ISO 11465 (Ausgabe Dezember 1996)4)“ durch die
Wörter „DIN EN 13040 (Ausgabe Februar 2007), Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate – Proben-
herstellung für chemische und physikalische Untersuchungen, Bestimmung des Trockenrückstands, des
Feuchtigkeitsgehaltes und der Laborschüttdichte“ ersetzt.
e) In Nummer 1.3.2 werden in Satz 1 die Wörter „DIN 19684, Teil 3 (Ausgabe Februar 1977)4)“ durch die
Wörter „DIN EN 13039 (Ausgabe Februar 2000), Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate – Bestim-
mung des Gehaltes an organischer Substanz und Asche“ ersetzt.
f) In Nummer 1.3.3 wird in Satz 1 die Angabe „5 Millimeter“ durch die Angabe „10 Millimeter“ und werden die
Wörter „Methodenbuch zur Analyse von Kompost1)“ durch die Wörter „Methodenbuch zur Analyse
organischer Düngemittel, Bodenverbesserungsmittel und Substrate1)“ ersetzt.
g) Nummer 1.3.4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „Methodenbuch Bd. I, Die Untersuchung von Böden5)“ durch die Wörter
„DIN EN 13037 (Ausgabe Februar 2000), Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate – Bestim-
mung des pH-Wertes,“ ersetzt.

bb) Die Sätze 3 bis 5 werden durch folgenden Satz ersetzt:
„Der Salzgehalt wird gemäß DIN EN 13038 (Ausgabe Februar 2000), Bodenverbesserungsmittel und
Kultursubstrate – Bestimmung der elektrischen Leitfähigkeit, bestimmt.“
h) Nummer 1.3.5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „DIN 38414, Teil 7 (Ausgabe Januar 1983)4)“ durch die Wörter
„DIN EN 13650 (Ausgabe Januar 2002), Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate – Extraktion
von in Königswasser löslichen Elementen,“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird die Tabelle wie folgt gefasst:
„Schwermetall Untersuchungsmethode(n)
Blei DIN 38406, Teil 6 (Ausgabe Juli 1998)
DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)
DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003)
DIN EN ISO 17294-2 (Ausgabe Februar 2005)
Cadmium DIN EN ISO 5961 (Ausgabe Mai 1995)
DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)
DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003)
DIN EN ISO 17294-2 (Ausgabe Februar 2005)
Chrom DIN EN 1233 (Ausgabe August 1996)
DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)
DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003)
DIN EN ISO 17294-2 (Ausgabe Februar 2005)
Kupfer DIN 38406, Teil 7 (Ausgabe September 1991)
DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)
DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003)
DIN EN ISO 17294-2 (Ausgabe Februar 2005)
Nickel DIN 38406, Teil 11 (Ausgabe September 1991)
DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)
DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003)
DIN EN ISO 17294-2 (Ausgabe Februar 2005)
Quecksilber DIN EN 1483 (Ausgabe Juli 2007)
DIN EN 12338 (Ausgabe Oktober 1998)
Zink DIN 38406, Teil 8 (Ausgabe Oktober 2004)
DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)
DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003)
DIN EN ISO 17294-2 (Ausgabe Februar 2005)“.
cc) Nach der Tabelle wird die mit „*)“ bezeichnete Fußnote mit allen Angaben gestrichen.
i) In Nummer 2 wird in Satz 2 die Endnotennummerierung „6)“ durch die Endnotennummerierung „2)“ ersetzt.
j) Nummer 3 wird aufgehoben.
k) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 3 und 4.
l) In der neuen Nummer 3 wird in Satz 1 die Endnotennummerierung „7)“ durch die Endnotennummerierung
„3)“ ersetzt.
m) Die neue Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„Die im Abschnitt 1 genannten DIN-Normen wurden in der Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, veröffent-
licht und sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
Das in Nummer 1.3.3 genannte Methodenbuch zur Analyse organischer Düngemittel, Bodenverbesse-
rungsmittel und Substrate wurde im Selbstverlag der Bundesgütegemeinschaft Kompost e. V., Köln, ver-
öffentlicht und ist bei der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig archivmäßig gesichert niedergelegt.“
n) Nach der neuen Nummer 4 werden die Endnoten 1) bis 7) durch die folgenden Endnoten 1) bis 3) ersetzt:
„1) Methodenbuch zur Analyse organischer Düngemittel, Bodenverbesserungsmittel und Substrate, Bundesgütegemeinschaft Kompost
e. V. (Hrsg.), 5. Auflage September 2006, Selbstverlag, Köln.
2
) Zur Ermittlung siehe insbesondere DIN ISO 5725 Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision) von Messverfahren und Messergebnissen
– Teil 1: Allgemeine Grundlagen und Begriffe (DIN ISO 5725-1, Berichtigte Ausgabe September 1998),
– Teil 2: Grundlegende Methode für Ermittlung der Wiederhol- und Vergleichpräzision eines vereinheitlichten Messverfahrens
(DIN ISO 5725-2, Ausgabe Dezember 2002),
– Teil 3: Präzisionsmaße eines vereinheitlichten Messverfahrens unter Zwischenbedingungen (DIN ISO 5725-3, Ausgabe Februar
2003),
– Teil 4: Grundlegende Methoden für die Ermittlung der Richtigkeit eines vereinheitlichten Messverfahrens (DIN ISO 5725-4, Aus-
gabe Januar 2003),

– Teil 5: Alternative Methoden für die Ermittlung der Präzision eines vereinheitlichten Messverfahrens (DIN ISO 5725-5, Ausgabe
November 2002).
3
) Siehe insbesondere:
– AQS – analytische Qualitätssicherung, Rahmenempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) für Wasser-, Ab-
wasser- und Schlammuntersuchungen, Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (Hrsg.), Erich Schmidt Verlag, Berlin, April 2006,
– Richtlinie zur analytischen Qualitätssicherung in der Wasseranalytik, DIN V ENV ISO 13530 (Ausgabe Oktober 1999).“
20. Folgender Anhang 4 wird angefügt:
„Anhang 4
(zu § 11 Absatz 2)
Lieferschein gemäß § 11 Absatz 2 der Bioabfallverordnung
Der Lieferschein ist vom Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller (§ 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) bzw. bei
unbehandelten Bioabfällen vom Entsorgungsträger, Erzeuger oder Besitzer (§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3
und Satz 2) auszustellen; das Original ist bis zum Bewirtschafter der Aufbringungsfläche (§ 11 Absatz 2 Satz 2
Nummer 2) weiterzugeben. Eine Kopie (Aussteller und Zwischenabnehmer) und das Original (Bewirtschafter
der Aufbringungsfläche) des jeweils vollständig ausgefüllten Lieferscheines ist 10 Jahre lang aufzubewahren.
Aussteller des Lieferscheines
(§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bzw. § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr.
und Satz 2) – Name und Anschrift:
Falls Zwischenabnehmer (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2)
(ggf. weitere Zwischenabnehmer auf zusätzlichem
Blatt) – Name und Anschrift:
Abgabe (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4) als
unbehandelter Bioabfall
hygienisierend behandelter Bioabfall
biologisch stabilisierend behandelter Bioabfall
behandelter Bioabfall
Gemisch
(Gemisch mit Bioabfällen wie vorstehend angekreuzt)
Lieferschein-Nr.: Lieferschein-Datum:
3
Chargennummer des Höchstzulässige
Bioabfalls/Gemischs Aufbringungsmenge
(§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3): (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8)
t TM/ha/3 Jahre:
Abgegebene Menge in t ⃞ 20 ⃞ 30
(§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3): ⃞
Bewirtschafter der Aufbringungsfläche
(§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2) – Name und Anschrift:
Beschreibung (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4) der
⃞ unvermischt verwendeten Materialien
⃞ ist beigefügt ⃞
⃞ oder
⃞ siehe Düngemittelkennzeichnung ⃞
⃞ Auflistung anderer als in Anhang 1 Nr. 1
genannter Bioabfälle (§ 6 Abs. 2) ist beigefügt ⃞
Ergebnisse der Untersuchungen Bioabfälle oder Gemische (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6)
Probenahme-Datum:
Blei mg/kg TM
Cadmium mg/kg TM
Chrom mg/kg TM
Kupfer mg/kg TM
Nickel mg/kg TM
Quecksilber mg/kg TM
Zink mg/kg TM
Analysen-Nr.:
pH-Wert
Salzgehalt mg KCl/100 g FM
OS als Glühverlust Gew. % TM
Trockenrückstand Gew. %
Fremdstoffe:
– Glas, Kunststoff,
Metall > 2 mm Gew. % TM
– Steine > 10 mm Gew. % TM
Begründung (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6), wenn bei unbehandelten, hygienisierend oder biologisch
stabilisierend behandelten Bioabfällen einzelne Untersuchungen der Parameter nach § 4 Abs. 5
Satz 1 Nr. 2 nicht durchführbar sind, ist beigefügt.
⃞

Untersuchungsstelle Prüfung Schadstoffe und weitere
Parameter (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7) – Name und
Anschrift:
Der Aussteller versichert, dass die Anforderungen
Untersuchungsstelle Prüfung der hygienisierten Bioab-
fälle (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7) – Name und Anschrift:
Probenahme-Datum:
Analysen-Nr.:
a) zur seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie
b) an die Schwermetallgehalte nach § 4 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 2,
eingehalten sind (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5).
Bioabfälle/Gemisch für die Aufbringung auf Grünlandflächen
zulässig (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9)
und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen
⃞
Ergebnisse der Bodenuntersuchung
(§ 11 Abs. 2a Satz 2; vom Bewirtschafter im Original des Lieferscheines auszufüllen)
Keine Bodenuntersuchung erforderlich (§ 9 Abs. 2 Satz 4)
⃞
Bodenuntersuchung gemäß Klärschlammverordnung ist beigefügt (§ 9 Abs. 2 Satz 3) ⃞
Probenahme-Datum:
Blei mg/kg TM
Cadmium mg/kg TM
Chrom mg/kg TM
Kupfer mg/kg TM
Nickel mg/kg TM
Quecksilber mg/kg TM
Zink mg/kg TM
Untersuchungsstelle Bodenuntersuchung (§ 11 Abs. 2a Satz 2;
auszufüllen) – Name und Anschrift:
Analysen-Nr.:
Bodenart Ton ⃞
Bodenart Lehm ⃞
Bodenart Sand ⃞
pH-Wert
vom Bewirtschafter im Original des Lieferscheines
Aufbringungsfläche (§ 11 Abs. 2a Satz 2; vom Bewirtschafter im Original des Lieferscheines auszufüllen)
(ggf. weitere Aufbringungsflächen auf zusätzlichem Blatt)
Gemarkung Flur Flurstücks-Nr.
oder alternativ Schlagbezeichnung
/
Größe ha
Datum der Annahme
Datum der Abgabe und Falls Zwischenabnehmer, Datum der Annahme/ und Unterschrift des
Unterschrift des Weitergabe und Unterschrift
Bewirtschafters der
Ausstellers (ggf. weitere Zwischenabnehmer auf zusätzlichem Blatt) Aufbringungsfläche
“.

Artikel 2
Änderung der Tierische
Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung
Die Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverord-
nung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735), die zuletzt
durch Artikel 5 Absatz 38 des Gesetzes vom 24. Februar
2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 5 Absatz 5 wird aufgehoben.
2. In § 13 Absatz 2 und § 14 Absatz 2 werden jeweils
die Wörter „Anhang 2 Nr. 2.1 Abs. 2 der Bioabfall-
verordnung und an die indirekte Prozessprüfung
nach Anhang 2 Nr. 2.2.2 der Bioabfallverordnung“
durch die Wörter „Anhang 2 Nummer 2.2.3.1 der
Bioabfallverordnung und an die Prozessüberwa-
chung nach Anhang 2 Nummer 2.2.3.4 der Bioabfall-
verordnung“ ersetzt.
3. In § 17 Absatz 2 und § 18 Absatz 2 werden jeweils
die Wörter „Anhang 2 Nr. 2.1 Abs. 1 der Bioabfall-
verordnung und an die indirekte Prozessprüfung
nach Anhang 2 Nr. 2.2.2 der Bioabfallverordnung“
durch die Wörter „Anhang 2 Nummer 2.2.2.1 der
Bioabfallverordnung und an die Prozessüberwa-
chung nach Anhang 2 Nummer 2.2.2.3 der Bioabfall-
verordnung“ ersetzt.
4. In § 21 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „End-
prüfung der behandelten Bioabfälle nach den Num-
mern 2.2.3 und 2.3.1.2 des Anhangs 2 der Bioabfall-
verordnung“ durch die Wörter „Prüfungen der hygie-
nisierten Bioabfälle nach den Nummern 3.3 und
4.2.2 des Anhangs 2 der Bioabfallverordnung“ er-
setzt.
5. In § 23 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§§ 4, 5
und 6 Abs. 1 der Bioabfallverordnung“ durch die
Wörter „§§ 4 und 5, § 6 Absatz 1, 2a, 2b und 3 sowie
§ 8 der Bioabfallverordnung“ ersetzt.
6. § 28 Absatz 1 Nummer 5a wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung der
Düngemittelverordnung
§ 9 Absatz 3 der Düngemittelverordnung vom 16. De-
zember 2008 (BGBl. I S. 2524), die zuletzt durch Arti-
kel 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2009 (BGBl. I
S. 3905) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(3) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate
und Pflanzenhilfsmittel, zu deren Herstellung
1. Klärschlämme nach Anlage 2 Tabelle 7 Zeile 7.4.3,
die einen Grenzwert nach Anlage 2 Tabelle 1.4 über-
schreiten, jedoch einen nach der Klärschlammver-
ordnung für denselben Schadstoff geltenden Grenz-
wert einhalten, oder
2. andere Stoffe, die der Bioabfallverordnung unter-
liegen und die einen Grenzwert nach Anlage 2 Ta-
belle 1.4 überschreiten, jedoch einen nach der Bio-
abfallverordnung für denselben Schadstoff gelten-
den Grenzwert einhalten,
verwendet werden, dürfen noch bis zum 31. Dezember
2014 gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden.“
Artikel 4
Änderung der
Bioabfallverordnung
§ 13 der Bioabfallverordnung vom 21. September
1998 (BGBl. I S. 2955), die zuletzt durch Artikel 1 dieser
Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1
Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Absatz 1 oder § 3a Absatz 1 Satz 1
Bioabfall einer Behandlung nicht, nicht richtig oder
nicht rechtzeitig zuführt,
2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 eine hygienisierende
Behandlung nicht oder nicht richtig durchführt,
3. entgegen § 3b Absatz 1 Satz 1 Bioabfall verbringt,
4. entgegen § 3b Absatz 2 Satz 2 einen dort genann-
ten Betriebsbereich nicht oder nicht richtig trennt,
5. entgegen § 4 Absatz 2 oder § 5 Absatz 2 Satz 1
Bioabfall oder ein Gemisch abgibt oder aufbringt,
6. entgegen § 4 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1,
auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 2 und Satz 2, oder § 5 Absatz 3 Satz 1 oder
Absatz 4 Satz 1 eine Untersuchung nicht oder nicht
rechtzeitig durchführen lässt,
7. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2a oder
§ 7 Absatz 1 Satz 1 Bioabfall oder ein Gemisch auf-
bringt,
8. ohne Zustimmung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Bioab-
fall oder ein Gemisch aufbringt,
9. entgegen § 8 Bioabfall oder ein Gemisch und Klär-
schlamm auf derselben Fläche aufbringt,
10. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 2
Satz 5 zuwiderhandelt oder
11. ohne Zustimmung nach § 9a Absatz 1 Satz 1 Bio-
abfall abgibt oder aufbringt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2
Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Absatz 6 Satz 6 die Behörde nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
informiert,
2. entgegen
a) § 3 Absatz 8 Satz 2, auch in Verbindung mit § 10
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 oder Ab-
satz 4,
b) § 3 Absatz 8 Satz 3 oder
c) § 4 Absatz 9 Satz 2, auch in Verbindung mit § 5
Absatz 2 Satz 2 oder § 10 Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 2 und Satz 2,
ein Untersuchungsergebnis, eine Aufzeichnung
oder eine Dokumentation nicht, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig vorlegt,
3. entgegen § 3 Absatz 8 Satz 4 oder § 4 Absatz 9
Satz 4 ein Untersuchungsergebnis nicht, nicht rich-
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermit-

telt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig weiterleitet,
4. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 eine Angabe nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
macht,
5. entgegen
a) § 11 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2,
b) § 11 Absatz 1 Satz 4 oder Satz 5, jeweils auch in
Verbindung mit Absatz 1a Satz 2, oder
c) § 11 Absatz 1a Satz 1
dort genannte Materialien nicht, nicht richtig oder
nicht vollständig auflistet,
6. entgegen § 11 Absatz 1b Satz 2, auch in Verbin-
dung mit § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und
Satz 2, eine Liste oder eine Unterlage nicht oder
nicht mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt,
7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 1b
Satz 3, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 1
Nummer 3 und Satz 2, zuwiderhandelt,
8. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 4 oder
Absatz 2a Satz 1 oder Satz 3, jeweils auch in Ver-
bindung mit § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und
Satz 2, einen Lieferschein nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt, eine
Kopie des Lieferscheines einer dort genannten Be-
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 23. April 2012
Der Bundesminister
hörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig übersendet oder eine Ausfertigung
des Lieferscheines nicht oder nicht mindestens
zehn Jahre lang aufbewahrt,
9. entgegen § 11 Absatz 2a Satz 2 eine Kopie des
Lieferscheines einer dort genannten Behörde nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
übersendet oder
10. entgegen § 11 Absatz 3a Satz 6 eine Dokumenta-
tion nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig vorlegt.“
Artikel 5
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Bioabfall-
verordnung in der vom 1. August 2012 geltenden Fas-
sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am 1. Mai 2012 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 10 und 20 tritt am 1. August
2012 in Kraft.
(3) Artikel 4 tritt am 1. Juni 2012 in Kraft.
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s
c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 611. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes daacc45e088049f3….