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# § 28 TierNebV — Ordnungswidrigkeiten

Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 8 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

- 1. entgegen § 4 Abs. 1 Küchen- und Speiseabfall nicht getrennt hält, nicht getrennt aufbewahrt, nicht getrennt einsammelt oder nicht getrennt befördert,

- 2. entgegen § 4 Abs. 2 Küchen- und Speiseabfall nicht oder nicht rechtzeitig abholt, nicht oder nicht rechtzeitig sammelt oder nicht oder nicht rechtzeitig befördert,

- 3. entgegen § 4 Abs. 3 nicht sicherstellt, dass Küchen- und Speiseabfall gekennzeichnet ist und in flüssigkeitsdichten Behältnissen befördert wird,

- 4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 ein tierisches Nebenprodukt, ein verarbeitetes Erzeugnis oder ein dort genanntes Düngemittel nicht getrennt aufbewahrt,

- 5. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass Nutztiere nicht mit den dort genannten Nebenprodukten, Erzeugnissen und dort genannten Düngemitteln in Berührung kommen,

- 5a. (weggefallen)

- 6. entgegen § 7 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet,

- 7. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2, nicht sicherstellt, dass Fahrzeuge, Behälter, Ausrüstungsgegenstände und Geräte gereinigt und desinfiziert werden,

- 8. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 5 oder § 11 Abs. 2, nicht sicherstellt, dass tierische Nebenprodukte, verarbeitete Erzeugnisse, Küchen- und Speiseabfälle und pasteurisiertes Material von einem Handelspapier begleitet werden,

- 8a. entgegen § 9a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 und 3 nicht sicherstellt, dass Verpackungen, Behälter oder Fahrzeuge richtig und vollständig gekennzeichnet sind,

- 9. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 das dort genannte Material nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig verarbeitet,

  - a) einer mit einer Zulassung nach § 11 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 oder § 19 Satz 1 oder

  - b) einer mit einer Genehmigung nach § 27 Abs. 1

- verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

- 11. entgegen § 12 ein tierisches Nebenprodukt verarbeitet,

- 12. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 oder § 17 Abs. 1 Satz 2 eine Anlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig registrieren lässt,

- 13. einer Vorschrift des

  - a) § 13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder Abs. 2, § 14 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2, § 15 Abs. 1 Satz 2 oder 4, § 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder Abs. 2, § 18 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 oder § 19 Satz 2 oder 4,

  - b) § 13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 3 oder § 15 Abs. 1 Satz 3, oder

  - c) § 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Satz 3 oder § 19 Satz 3,

- über eine dort genannte Sicherstellungspflicht zuwiderhandelt,

- 14. entgegen § 16 ein tierisches Nebenprodukt verbringt,

- 15. entgegen § 17 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Satz 3, Küchen- und Speiseabfälle verarbeitet,

- 16. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 verarbeitete Gülle in den Verkehr bringt oder

- 17. entgegen § 20 Abs. 2 Satz 1 ein Messgerät nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kalibriert oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kalibrieren lässt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 5 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

- 1. entgegen § 9 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 5 oder § 11 Abs. 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht in der dort vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt oder der nicht oder nicht mindestens für die dort genannte Dauer aufbewahrt,

- 2. entgegen § 27 Abs. 2 Satz 2 ein Heimtier lagert oder

- 3. entgegen § 27 Abs. 3 Satz 2 ein Heimtier vergräbt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs. 1 einen Fermentationsrückstand oder einen Kompost aufbringt.

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Zitiervorschlag: § 28 TierNebV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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