Gesetze / Tiergesundheitsgesetz

TierGesG

§ 1 Anwendungsbereich

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 14.03.2026

Bund2 Fassungen22 Entscheidungen

Dieses Gesetz regelt die Vorbeugung vor Seuchen bei Tieren und deren Bekämpfung. In diesem Rahmen dient es auch der Erhaltung und Förderung der Gesundheit von gehaltenen Tieren, soweit diese der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen. § 39 bleibt unberührt.

→§ 2