Gesetze / Tiergesundheitsgesetz
TierGesG§ 25 Überwachung bestimmter Veranstaltungen und Einrichtungen
Stand: 14.03.2026
Wird zitiert von 2
2 Entscheidungen zu § 25 TierGesG →
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/25#abs-1 (1) Auftriebe von gehaltenen Huftieren, von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, von Geflügel und von gehaltenen Hasen oder gehaltenen Kaninchen sowie Transportunternehmen und Schlachtstätten werden durch die zuständige Behörde überwacht. Die zuständige Behörde kann die Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um an den der Überwachung unterliegenden Orten oder in den der Überwachung unterliegenden Betrieben und sonstigen Einrichtungen sicherzustellen, dass die zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 notwendigen Anforderungen eingehalten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/25#abs-2 (2) Jahr- und Wochenmärkte, auf denen gehaltene Huftiere, in Gefangenschaft gehaltene Vögel, Geflügel, gehaltene Hasen oder gehaltene Kaninchen nur in geringem Umfang gehandelt werden, können von der zuständigen Behörde von der Überwachung befreit werden, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/25#abs-3 (3) Die Überwachung kann ausgedehnt werden auf
von denen die Gefahr einer Seuche ausgehen kann.