Gesetze / Tiergesundheitsgesetz
TierGesG§ 37 Anfechtung von Anordnungen
Stand: 14.03.2026
Wird zitiert von 13
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 08.06.2021 – 9 S 158/20Zitiert von 3
- OVG NRW, 28.01.2020 – 13 B 1313/19Zitiert von 2
- VG Münster, 17.09.2019 – 5 L 863/19
- VG Aachen, 24.07.2019 – 7 L 835/19Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 15.07.2016 – 23 L 1277/16Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 14.07.2016 – 23 L 905/16
Zuletzt entschieden
- VG Potsdam, 02.11.2022 – VG 6 L 422/22
- OVG NRW, 27.09.2019 – 13 B 1056/19Zitiert von 17
- VGH Bayern, 19.06.2018 – 20 CS 18.1197
13 Entscheidungen zu § 37 TierGesG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37 TierGesG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Anfechtung einer Anordnung
1.
der Absonderung, Einsperrung oder Bewachung an einer Seuche erkrankter oder mit einem Seuchenerreger nachweislich oder möglicherweise infizierter Tiere,
2.
von Maßnahmen diagnostischer Art, einer Impfung, einer Verwendung von Tierarzneimitteln, auch zu präventiven Zwecken, oder Heilbehandlung bei Tieren,
3.
eines Verbringungsverbotes für Tiere eines Bestandes oder eines Gebietes,
4.
über die Untersagung der Anwendung oder der Abgabe, den Rückruf oder die Sicherstellung eines immunologischen Tierarzneimittels oder die Untersagung der Anwendung eines In-vitro-Diagnostikums,
5.
der Tötung von Tieren,
6.
der unschädlichen Beseitigung toter Tiere, von Teilen von Tieren oder von Erzeugnissen, Gegenständen oder Stoffen, die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind,
7.
der Reinigung, Desinfektion oder Entwesung,
8.
eines Verbotes oder einer Beschränkung des Personen- oder Fahrzeugverkehrs,
9.
über die Verpflichtung zur verstärkten Bejagung oder eines Verbotes oder einer Beschränkung der Jagd,
10.
der Suche nach verendeten wild lebenden Tieren,
11.
eines Verbotes oder einer Beschränkung der Nutzung landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Flächen,
12.
über die Duldung von Maßnahmen zur Absperrung von Räumlichkeiten, Örtlichkeiten oder Gebieten,
die auf eine Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 oder 2, § 26 Absatz 1 oder 2 Nummer 1 oder auf § 39 Absatz 2 gestützt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Ferner hat die Anfechtung einer Anordnung keine aufschiebende Wirkung, soweit
1.
eine Anordnung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 12 getroffen worden ist, die gestützt ist
a)
b)
auf die Verordnung (EU) 2016/429, auf eine auf Grundlage der Verordnung (EU) 2016/429 erlassenen Delegierten Verordnung oder Durchführungsverordnung oder auf die Verordnung (EU) 2019/6 oder
2.
die Bejagung oder die Suche nach verendeten wild lebenden Tieren durch andere Personen als den Jagdausübungsberechtigten angeordnet worden ist.