Gesetze / Therapieunterbringungsgesetz
ThUG§ 17 Ausschluss der Rechtsbeschwerde und der Sprungrechtsbeschwerde
Stand: 10.06.2019
Die Entscheidungen des Beschwerdegerichts können nicht mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen können nicht mit der Sprungrechtsbeschwerde angefochten werden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 17 ThUG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 11.07.2013 – 2 BvR 2302/11, 2 BvR 1279/12Zur Verfassungsmäßigkeit des TherapieunterbringungsgesetzZitiert von 160
- LG Saarbrücken, 18.09.2012 – 5 O 59/11Zitiert von 5
- OLG Hamm, 22.12.2011 – I-23 W 3/11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.