Gesetze / Tabakerzeugnisgesetz
TabakerzG§ 5 Inhaltsstoffe
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzG/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Es ist verboten, in den Verkehr zu bringen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzG/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsschäden erforderlich ist, oder zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union,
Zuständig für die Durchführung von Regelungen nach Satz 1 Nummer 5 ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.
Änderungsverlauf
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22.07.2023 in Kraft
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 194)
BGBl. 2023 I Nr. 194
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.