Gesetze / Tabakerzeugnisverordnung

TabakerzV

§ 4 Zusatzstoffe

Stand: 10.06.2019

Bund11 Entscheidungen

Tabakerzeugnisse dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einen der in Anlage 1 aufgeführten Zusatzstoffe enthalten.

←§ 3 →§ 5