Gesetze / Tabakerzeugnisverordnung
TabakerzV§ 4 Zusatzstoffe
Stand: 10.06.2019
Tabakerzeugnisse dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einen der in Anlage 1 aufgeführten Zusatzstoffe enthalten.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 4 TabakerzV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Augsburg, 13.06.2022 – Au 9 S 22.1171Zitiert von 1
- VG Augsburg, 11.12.2023 – Au 9 K 22.1170Zitiert von 2
- VGH Bayern, 12.06.2025 – 20 BV 24.120
- VG Wiesbaden, 22.05.2024 – 7 K 612/22.WIZitiert von 1
- VG Minden, 25.08.2022 – 7 K 6969/21Zitiert von 3
- VG Frankfurt am Main, 14.06.2022 – 5 L 447/21.FZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 13.05.2026 – 3 B 28.25 · Verkehrsverbot für WasserpfeifentabakZitiert von 2
- VG München, 10.10.2025 – M 26a S 25.3422
- VGH Hessen, 21.08.2025 – 8 B 1257/24Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 TabakerzV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.05.2019 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Mai 2019 (BGBl. I 547)
BGBl. 2019 I S. 547
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.